J
JT29
Senior Member
ist das Gleiche (Start Deutsch heisst es bei Goethe).
Irgendwas zwischen 1 und 2 Jahre.... Wenn das A1 aber bis dahin schon abgelaufen ist, macht es wenig Sinn.
Kurze Frage, vielleicht wurde das ja schon hier behandelt, aber trotzdem...:
Wenn man das A1-Zertifikat in der Tasche hat, wie lange ist das gültig?
Ich bin noch gar nicht sicher, ob ich heirate und nach Deutschland zurück gehe, aber die Freundin will schon mal einen Sprachkurs machen, vielleicht keine schlechte Idee. Wenn das A1 aber bis dahin schon abgelaufen ist, macht es wenig Sinn.
Wie Du weißt, können das im deutschen Bürokratismus aber Jahre sein, obwohl der EuGH Druck macht! Es geht ja auch hier nicht nur um den A1 als Voraussetzung für ein "Heiratsvisum". Es geht ja auch um die Diskriminierung deutscher Staatsbürger, die z.Zt. für ihre zugezogenen Ehepartner keine Daueraufenthaltserlaubnis ohne den B1 bekommen! Ein in Deutschland lebender Franzose braucht für sich und seine außereuropäische Partnerin kein Wort an Deutschkenntnissen!Die Abschaffung des bisherigen A1 dürfte aber nur eine Frage der Zeit sein. Kann man nur hoffen, dass bald nochmals Druck vom europäischen Gerichtshof kommt.
Wenn der Deutsche mit seiner thailändischen Ehefrau nach Frankreich zöge, dann bräuchte die Frau aber auch kein B1.Es geht ja auch um die Diskriminierung deutscher Staatsbürger, die z.Zt. für ihre zugezogenen Ehepartner keine Daueraufenthaltserlaubnis ohne den B1 bekommen! Ein in Deutschland lebender Franzose braucht für sich und seine außereuropäische Partnerin kein Wort an Deutschkenntnissen!
Muss denn die Frau eines Franzosen vorher auch einen Sprachkurs absolvieren, wenn sie nach Frankreich will?Wenn der Deutsche mit seiner thailändischen Ehefrau nach Frankreich zöge, dann bräuchte die Frau aber auch kein B1.
Habe ich danach auch gelesen.Ja. steht im anderen Thread.
Müsste eigentlich, da es sich ja um eine EU-Richtlinie handelt.Wer kennt eigentlich die EU Regelung für alle Beitrittsländer? Sind die identisch?
Also nichts Genaues weist du auch nicht.Müsste eigentlich, da es sich ja um eine EU-Richtlinie handelt.
Auf EU Regelungen kannst du getrost sch.eißen.Wer kennt eigentlich die EU Regelung für alle Beitrittsländer? Sind die identisch?
Das ist ein klein wenig anders. Die Regelung mit den Türken wurden überall in der EU für null und nichtig erklärt, weil es zwischen EWG (EU-Vorläufer) und Türkei eine völkerrechtlich gültige Vereinbarung gab und gibt, die diese Auflagen ausschloss! Da gibt es weder in der TÜ noch in einem EU-Land irgendwelche Auflagen bezüglich Sprachkenntnissen. Aber nur für die Türken!!! Der Rest blieb bis heute unberührt, ist allerdings strittig. Mit Familienschutz oder Menschenrechten hatte das nichts zu tun! z.Zt. läuft der Versuch einiger Bundesländer, die Diskriminierung der deutschen Staatsbürger zu beenden. Wenn überhaupt, wird das Jahre dauern.Auf EU Regelungen kannst du getrost sch.eißen.
Erst beschließt das EuGH, dass der Sprachtest bei Türken im Heimatland verfassungswidrig ist und der Schutz der Familie Vorrang vor den Interessen der einzelnen Staaten hat.
Dann wiederum erklären sie eine Klage aus den Niederlanden (keine Türken) zum gleichen Thema als rechtmäßig und der Familienschutz hinten anzustehen hat.
"Der Gerichtshof betonte überdies, dass die Familienzusammenführung „ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger“ sei, die in der EU arbeiten. Die Familienzusammenführung verbessere für die Betroffenen die „Qualität ihres Aufenthalts“ und fördere ihre Integration in den jeweiligen EU-Staaten.Mit Familienschutz oder Menschenrechten hatte das nichts zu tun!