Zusammenfassung: A1-Zertifikat, Prüfung und Schulen

Diskutiere Zusammenfassung: A1-Zertifikat, Prüfung und Schulen im Ehe & Familie Forum im Bereich Thailand Forum; Du bist in diesem Forum Stammgast. Darüber wurde in dieser Zeit sooooviel geschrieben. Lies einfach ein bisschen anstatt zu posten, dann bekommst...
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franky_23

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Ich dachte, jemand der einen Hochschulabschluss hat, kann auch ohne A1 nach Deutschland kommen. Oder macht man da einen Unterschied zwischen "Bachelor" und "Master"?
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lucky2103

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Frauchen rief heute an und sagte, dass sie von Mitschülerinnen gehört hat, dass bereits Verheiratete bei der Visaantragsabgabe auf der dt. Botschaft nach Bestehen des A1- Tests schon eine "Unbefristete" AE bekommen können.

Ich persönlich glaub das ja nicht. Das erste Visum wird wohl 1 Jahr gültig sein.
Danach verlängert, so die Voraussetzungen gegeben sind, die ABH in der Heimatgemeinde des dt. Ehehgatten, oder etwa nicht ?

Kann mir jemand hierzu etwas sagen ?
 
strike

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Es wird viel erzaehlt.


§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

Ehegatten eines Deutschen,
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nich personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#28
 
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Doby

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dass bereits Verheiratete bei der Visaantragsabgabe auf der dt. Botschaft nach Bestehen des A1- Tests schon eine "Unbefristete" AE bekommen können.

Das erste Visum wird wohl 1 Jahr gültig sein.
Danach verlängert, so die Voraussetzungen gegeben sind, die ABH in der Heimatgemeinde des dt. Ehehgatten, oder etwa nicht ?

Kann mir jemand hierzu etwas sagen ?

Die Botschaft erteilt nur ein Nationales Visa in Absprache mit der ABH am Wohnort des Ehepartners und ist nicht für Erteilung der AE zuständig.
Die ABH erteilt anschliessend eine AE, seit 01.09.2011 in Form eines eAT, für den nochmal ein Antrag ausgefüllt werden muß. Desweiteren werden die
Fingerabdrücke auf dem eAT gespeichert.
Die AE wird, in der Regel, erst für 1 Jahr, anschliessend nochmal für 2 Jahre erteilt. Dann kann man einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen.
 
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Tramaico

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Das erste Visum wird wohl 1 Jahr gültig sein.
Ein Visum ist lediglich eine Einreiseerlaubnis und kein Aufenthaltstitel und hat im Regelfall bei einer Familienzusammenfuehrung eine Gueltigkeit von maximal 3 Monaten. Dieses Visum erfordert eine Aufenthaltsanzeige nach Ankunft in Deutschland, das heisst, unverzuegliche Vorsprache bei der zustaendigen Auslaenderbehoerde zwecks Beantragung des eigentlichen Aufenthaltstitel, der nach Ermessen der Auslaenderbehoerde 1 bis 3 Jahre betragen kann.
 
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sombath

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richtig , liegt im Ermessen der AB .
Wie bereits geschrieben , erteilt unsere AB ( Bayern ) nur noch 3 X 1 Jahr den AT .
Die Begründung des Sachbearbeiters ist folgende :
Wir wollen den Geber der Verpflichterk. so weit als möglich schützen .
Die AB hat Probleme mit dem Verwaltg. , daß zB die Ehe nach 18 Monaten scheitert
und die Frau nicht mehr ausgewiesen werden kann . DH 1 X 1 + 2 X 1 und die Frau ist
3 Jahre hier und hat einen eigen AT . Das Problem ist laut AB , daß die Verpflichtungserklärung
weiter gültig ist und der Farang zahlt u. zahlt .
Wird bei der ersten Verlängerung aber nur um 1 Jahr verlängert und die Ehe ist gescheitert ,
gibt es keine 2. Verlängerung und die Frau muß zurück . Außerdem ist die Verpflicht. beendet .
Soweit unsere AB .

Sombath



Ein Visum ist lediglich eine Einreiseerlaubnis und kein Aufenthaltstitel und hat im Regelfall bei einer Familienzusammenfuehrung eine Gueltigkeit von maximal 3 Monaten. Dieses Visum erfordert eine Aufenthaltsanzeige nach Ankunft in Deutschland, das heisst, unverzuegliche Vorsprache bei der zustaendigen Auslaenderbehoerde zwecks Beantragung des eigentlichen Aufenthaltstitel, der nach Ermessen der Auslaenderbehoerde 1 bis 3 Jahre betragen kann.
 
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...
Die Begründung des Sachbearbeiters ist folgende :
Wir wollen den Geber der Verpflichterk. so weit als möglich schützen .
Die AB hat Probleme mit dem Verwaltg. , daß zB die Ehe nach 18 Monaten scheitert
und die Frau nicht mehr ausgewiesen werden kann . DH 1 X 1 + 2 X 1 und die Frau ist
3 Jahre hier und hat einen eigen AT . Das Problem ist laut AB , daß die Verpflichtungserklärung
weiter gültig ist und der Farang zahlt u. zahlt.
...
Das kann er aber nur Leuten erklaeren, die von der Thematik ueberhaupt keine Ahnung haben.
 
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sombath

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warum ?
Bitte um Erklärung .

Sombath


Das kann er aber nur Leuten erklaeren, die von der Thematik ueberhaupt keine Ahnung haben.
 
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... Bitte um Erklärung ...
Gern sombath.

Die VE gilt ab Beginn der Visumsgueltigkeit bis zur Beendigung des Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.

Insofern erzaehlt der gute Mann - wie sagt man in Bayern? - Schmarrn.
Ein Link der ihm vielleicht hilft keine Maerchen zu erzaehlen: http://www.info4alien.de/84/index.htm
 
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sombath

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ok , klar .
Die Begründung ist wie folgt .
Scheitert die eheliche Gemeinschaft nach zB 18 Monaten und der Ehemann meldet das der AB ,
kann die AB den AT , der dann ja noch 18 Monate gültig ist aufheben .
Das zuständige VG lehnt aber regelmäßig diese Aufhebung ab und die Frau kann dann zu Lasten
des Ehemannes noch 18 Monate hier bleiben . So lange ist auch die VE gültig ! Erst danach ist die Situation
eine andere .
Läuft aber der AT nur noch 6 Monate und die Frau geht zur AB und will die 2. Verlängerung , lehnt die AB ab .
Das wird vom VG anerkannt und die Frau muß zurück und die VE ist beendet .
So die Begründung .

Sombath


Gern sombath.

Die VE gilt ab Beginn der Visumsgueltigkeit bis zur Beendigung des Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.

Insofern erzaehlt der gute Mann - wie sagt man in Bayern? - Schmarrn.
Ein Link der ihm vielleicht hilft keine Maerchen zu erzaehlen: Verpflichtungserklrung, Einladung 84 AuslG
 
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Doby

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So lange ist auch die VE gültig ! Erst danach ist die Situation
eine andere .
Läuft aber der AT nur noch 6 Monate und die Frau geht zur AB und will die 2. Verlängerung , lehnt die AB ab .
Das wird vom VG anerkannt und die Frau muß zurück und die VE ist beendet .
Jetzt mußt du mir nur noch erklären was für eine VE du abgegeben hast, bei der Beantragung einer AE.

Ich brauchte für meine Frau keine VE mehr abgeben!

Meine Frau hat ihre AE für 1 Jahr bekommen und danach wird sie um weitere 2 J verlängert, anschliessend kann sie Antrag auf NE stellen und sollten alle Vorraussetzungen erfüllt sein, bekommt sie dann eine NE.
So die Auskunft der ABH.

Es wäre sehr nett wenn du den passenden § bennenn könntest, nachdem ein Ehemann für seine Frau eine VE abgeben muß, wenn sie die AE beantragt.

Dazu ein Auszug aus dem von dir zitierten Text: http://www.info4alien.de/84/index.htm

[FONT=&quot]Die VE gilt ab Beginn der Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.[/FONT]

Gruß doby
 
franki

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Doby, die VE mußt du nur abgeben, wenn ihr erst in D heiratet. Habt ihr schon in Thailand geheiratet mußt du keine VE abgeben. Aber als Ehemann mußt du für den Unterhalt deiner Frau aufkommen, auch wenn sie sich von dir getrennt hat. Es sein denn, du bist selbst Hartz4 und bei dir ist nichts zu holen.
 
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Doby

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Doby, die VE mußt du nur abgeben, wenn ihr erst in D heiratet. Habt ihr schon in Thailand geheiratet mußt du keine VE abgeben. Aber als Ehemann mußt du für den Unterhalt deiner Frau aufkommen, auch wenn sie sich von dir getrennt hat. Es sein denn, du bist selbst Hartz4 und bei dir ist nichts zu holen.
Hier das aktuelle Merkblatt der Botschaft für ein Heiratsvisa! Bitte mal aufmerksam lesen und dann noch einmal die Antwort überdenken.


http://www.bangkok.diplo.de/content...sumEheschliessungeinerLebenspartnerschaft.pdf
 
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sombath

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Hallo Doby ,
du bringst zwar die Beiträge von Strike u. mir etwas durcheinander , aber ich beantworte gerne meinen Teil .
1. Die Botschaft hat nie eine VE von mir verlangt , sondern die AB .
Beim Heiratsvisum entscheidet am Ende nicht die Botschaft , sondern die AB , die Botschaft unterstützt
die AB vor Ort , vor allem beim Interview um den Verdacht einer Scheinehe auszuschließen .
Natürlich mußte ich bei der Verlängerung des AT keine neue VE abgeben , die alte ist ja noch gültig .
Wenn du das mißverstanden hast , tut mir das Leid .
Bei meinem Beitrag ging es doch um etwas ganz anderes .

Sombath



Hier das aktuelle Merkblatt der Botschaft für ein Heiratsvisa! Bitte mal aufmerksam lesen und dann noch einmal die Antwort überdenken.


http://www.bangkok.diplo.de/content...sumEheschliessungeinerLebenspartnerschaft.pdf
 
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... Natürlich mußte ich bei der Verlängerung des AT keine neue VE abgeben , die alte ist ja noch gültig . ...
Sorry, sombath, aber damit liegst Du (immer noch) verkehrt.
Mit Erteilung der AT - die in der Regel erteilt wird, weil man ab diesem Zeitpunkt verheiratet ist - verliert die VE ihrer Gueltigkeit.

Die VE gilt ab Beginn der Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.

Welche Interpretationsspielraeume siehst Du hier noch?
 
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sombath

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OK , aber was bedeutet dann :
Bis zur Beendigung des Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem
A N D E R E N Aufenthaltszweck .
Der Aufenthaltszweck ändert sich doch in der Zeit nicht , oder ?

Sombath


Sorry, sombath, aber damit liegst Du (immer noch) verkehrt.
Mit Erteilung der AT - die in der Regel erteilt wird, weil man ab diesem Zeitpunkt verheiratet ist - verliert die VE ihrer Gueltigkeit.

Die VE gilt ab Beginn der Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.

Welche Interpretationsspielraeume siehst Du hier noch?
 
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Der erste Aufenthaltszweck fuer ein "Hochzeitsvisum" ist die Eheschliessung.
Der aendert sich mit bzw. nach der Hochzeit und wird damit Basis fuer die Erteilung des befristeten Aufenthaltstitel: Aufenthalt aus familiären Gründen.
Bei der spaeteren Erteilung des unbefristeten Aufenthaltstitels aendert sich dieser Zweck nicht (mehr): Aufenthalt aus familiären Gründen.

Soweit mein Verstaendnis.
Hier wird es auch noch einmal deutlich formuliert:

Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der beabsichtigten Aufenthaltsdauer auf den gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalt und erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume einer Verlängerung des erteilten Visums und eines illegalen Aufenthaltes Ihres Gastes. Die Verpflichtung endet erst mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wird. Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihr Gast nach Ablauf der Gültigkeit des Visums das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Schengen-Staaten zu verlassen hat.

http://www.portal-darmstadt.de/rathaus/formulare/32/32-1179_Verpflichtungserklaerung.pdf

Eine Auflistung der verschiedenen Aufenthaltszwecke findest Du z.Bsp. hier:

http://www.mth-partner.de/rechtsanw...enthg-zur-erlangung-der-aufenthaltserlaubnis/
 
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sombath

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OK , habe auf der AB angerufen und muß zugeben , du hast recht .
Ich habe den Beamten nicht richtig verstanden , oder damals war die Erklärung schlecht .
Jetzt ist es so wie du schreibst .
Die VE ist gültig bis zur Heirat bzw bis zur Erteilung des AT .
Ab dann greift einfach die Verpflichtung des Ehemannes für den Unterhalt der Frau .
Aber das ändert nichts an seiner Begründung zu Unterhalt , wenn die Ehe scheitert und der AT geht
noch fast 2 Jahre . Der Ehemann muß dann nicht auf Grund der VE , sondern auf Grund Ehemann zahlen .

Gruß
Sombath


Der erste Aufenthaltszweck fuer ein "Hochzeitsvisum" ist die Eheschliessung.
Der aendert sich mit bzw. nach der Hochzeit und wird damit Basis fuer die Erteilung des befristeten Aufenthaltstitel: Aufenthalt aus familiären Gründen.
Bei der spaeteren Erteilung des unbefristeten Aufenthaltstitels aendert sich dieser Zweck nicht (mehr): Aufenthalt aus familiären Gründen.

Soweit mein Verstaendnis.
Hier wird es auch noch einmal deutlich formuliert:

Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der beabsichtigten Aufenthaltsdauer auf den gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalt und erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume einer Verlängerung des erteilten Visums und eines illegalen Aufenthaltes Ihres Gastes. Die Verpflichtung endet erst mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wird. Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihr Gast nach Ablauf der Gültigkeit des Visums das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Schengen-Staaten zu verlassen hat.

http://www.portal-darmstadt.de/rathaus/formulare/32/32-1179_Verpflichtungserklaerung.pdf

Eine Auflistung der verschiedenen Aufenthaltszwecke findest Du z.Bsp. hier:

Ausländerrecht: Aufenthaltszwecke des AufenthG zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis | Rechtsanwaltsblog
 
lucky2103

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Oke, Frauchen hat die A1- Prüfung mit 86 Punkten gestern bestanden.
Am Montag geht's zur Antragsabgabe zur Botschaft. Vielleicht kann sie schon am 01. April nach D fliegen...
 
Thema:

Zusammenfassung: A1-Zertifikat, Prüfung und Schulen

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