richtig , liegt im Ermessen der AB .
Wie bereits geschrieben , erteilt unsere AB ( Bayern ) nur noch 3 X 1 Jahr den AT .
Die Begründung des Sachbearbeiters ist folgende :
Wir wollen den Geber der Verpflichterk. so weit als möglich schützen .
Die AB hat Probleme mit dem Verwaltg. , daß zB die Ehe nach 18 Monaten scheitert
und die Frau nicht mehr ausgewiesen werden kann . DH 1 X 1 + 2 X 1 und die Frau ist
3 Jahre hier und hat einen eigen AT . Das Problem ist laut AB , daß die Verpflichtungserklärung
weiter gültig ist und der Farang zahlt u. zahlt .
Wird bei der ersten Verlängerung aber nur um 1 Jahr verlängert und die Ehe ist gescheitert ,
gibt es keine 2. Verlängerung und die Frau muß zurück . Außerdem ist die Verpflicht. beendet .
Soweit unsere AB .
Sombath
Ein Visum ist lediglich eine Einreiseerlaubnis und kein Aufenthaltstitel und hat im Regelfall bei einer Familienzusammenfuehrung eine Gueltigkeit von maximal 3 Monaten. Dieses Visum erfordert eine Aufenthaltsanzeige nach Ankunft in Deutschland, das heisst, unverzuegliche Vorsprache bei der zustaendigen Auslaenderbehoerde zwecks Beantragung des eigentlichen Aufenthaltstitel, der nach Ermessen der Auslaenderbehoerde 1 bis 3 Jahre betragen kann.