C
Crassus
Gast
Zoll und Rolex
Nachricht:
Verbote und Beschränkungen wieviel Thai-Rolex darf ich denn ????
Werde immer mal drauf angesprochen, darum nochmal....
Der Zollbeteiligte (Reisende) hat das Recht die von Ihm mitgeführte Ware in eine Zollverfahren (hier meist Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu überführen, wenn nicht Verbote und Beschränkungen dem entgegen stehen.
Dies gilt grundsätzlich auch im Reiseverkehr.
Da Wareneinfuhrem im Resiseverkehr zumeist wirtschaftlich weniger bedeutsam sind und zügig abgewickelt werden sollen, sehen einzelne VuB-Regelungen Ausnahmen und Erleichterungen für den Reiseverkehr vor. So ist z.B. nach Art.10 der PlagiateVO trotz Verstoßes gegen die Vorschriften über den Markenschutz keine Grenzbeschlagnahme, Aussetzung der Überlassung, durch die Zollstellen vorgesehen, wenn die Waren nach der ZollbefreiungsVO einfuhrabgabenfrei sind.
Folglich ist auch hier weniger der Reiseverkehr ausschlaggebend, als vielmehr die Abgabenfreiheit.
Beispiel:
Touri F bringt frisch aus Thailand zwei Polohemden, fünf paar Socken, zwei Rolex-Uhren mit. Auf diesen befinden sich verbotswidrig geschützte Marken bekannter Hersteller. Trotz des Verstoßes findet keine Grenzbeschlagnahme statt, soweit die Warenwerte sich innerhalb der wertgrenzen des Art.47 ZollbefrVO bewegen.
Hier nochmal die Wertgrenzen im Reiseverkehr:
http://www.zoll-d.de/f0_veroeffentlichungen/a0_pressemitteilungen/z51_reisezeit/index.html
PS: wer die Sachen schmuggelt hat natürlich Pech gehabt. Also nicht irgendwo versuchen zu mauscheln wenn nachgefragt wird. Sonst sind se wech.
Nachricht:
Verbote und Beschränkungen wieviel Thai-Rolex darf ich denn ????
Werde immer mal drauf angesprochen, darum nochmal....
Der Zollbeteiligte (Reisende) hat das Recht die von Ihm mitgeführte Ware in eine Zollverfahren (hier meist Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu überführen, wenn nicht Verbote und Beschränkungen dem entgegen stehen.
Dies gilt grundsätzlich auch im Reiseverkehr.
Da Wareneinfuhrem im Resiseverkehr zumeist wirtschaftlich weniger bedeutsam sind und zügig abgewickelt werden sollen, sehen einzelne VuB-Regelungen Ausnahmen und Erleichterungen für den Reiseverkehr vor. So ist z.B. nach Art.10 der PlagiateVO trotz Verstoßes gegen die Vorschriften über den Markenschutz keine Grenzbeschlagnahme, Aussetzung der Überlassung, durch die Zollstellen vorgesehen, wenn die Waren nach der ZollbefreiungsVO einfuhrabgabenfrei sind.
Folglich ist auch hier weniger der Reiseverkehr ausschlaggebend, als vielmehr die Abgabenfreiheit.
Beispiel:
Touri F bringt frisch aus Thailand zwei Polohemden, fünf paar Socken, zwei Rolex-Uhren mit. Auf diesen befinden sich verbotswidrig geschützte Marken bekannter Hersteller. Trotz des Verstoßes findet keine Grenzbeschlagnahme statt, soweit die Warenwerte sich innerhalb der wertgrenzen des Art.47 ZollbefrVO bewegen.
Hier nochmal die Wertgrenzen im Reiseverkehr:
http://www.zoll-d.de/f0_veroeffentlichungen/a0_pressemitteilungen/z51_reisezeit/index.html
PS: wer die Sachen schmuggelt hat natürlich Pech gehabt. Also nicht irgendwo versuchen zu mauscheln wenn nachgefragt wird. Sonst sind se wech.