Wiederheirat einer Thai in Deutschland

Diskutiere Wiederheirat einer Thai in Deutschland im Ehe & Familie Forum im Bereich Thailand Forum; nochmal @ zaparot Falls Du Dich ein bißchen einlesen willst . Ich hab nochmal die deutschsprachigen Infos rausgesucht : www.sonderborg.dk...
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mika

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nochmal @ zaparot

Falls Du Dich ein bißchen einlesen willst . Ich hab nochmal die deutschsprachigen Infos rausgesucht :

www.sonderborg.dk
Klicken auf "Borgerbetjening" , dann "Radhusbutikken" , danach "Trauung" .

Dort ist alles aufgeführt , was man wissen muß . Viel Erfolg !
 
T

Tramaico

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Ralf,

das wichtigste ist die Transparenz und die Durchgaengigkeit aller Papiere. Der Name im Pass muss mit den Eintragungen in den derzeitig gueltigen Papieren uebereinstimmen, sprich speziell dem Hausregister und der Familienstandsbescheinigung.

Alle Papiere muessen 100%ig uebereinstimmen, KEINERLEI Unschluessigkeiten, wie z. B. auch nur leicht falsche Schreibweise von Eigennamen, Daten etc. Es muss ein chronolgischer, dokumentierter Ablauf bestehen und zwar von den Eintragungen in der Geburtsurkunde bis hin zum verwendeten Pass.

Empfehlung: Gehe zum fuer Dich zustaendigen Standesamt und frage dort nach, was man fuer die Eheschliessung in Deutschland haben moechte. Speziell auch ob eine Legalisierung von thailaendischen Papieren erforderlich ist.

Passaenderung: Die eigentlich richtige Ablauffolge waere erst die Eintragungen in der Thai-ID und dem Hausregister vorzunehmen und dann die Passaenderung zu veranlassen, denn ein Pass wird in der Regel auf dieser Basis ausgestellt. Gegebenenfalls wird aber auch durch Vorlage einer Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurkunde eine Aenderung vorgenommen und zwar von den fuer Passangelegenheiten zustaendigen Stellen. Dies waeren in Thailand die Passstellen (Passport Division Bangkok in der Chaeng Wattana Road, Laksi, Bangkok als Haupstelle oder einer von 4 oder 5 Nebenstellen im Land) bzw. im Ausland die Auslandvertretungen (Botschaft/Konsulate).

Wie gesagt, klaere mit dem Standesbeamten ab, was und wie er die Dokumente sehen moechte und dann arbeite das Pflichtenheft demgemaess ab. Es ist immer zu bedenken, dass erhebliche Unterschiede zwischen den Vorgaben der einzelnen Oberlandesgerichte gibt und was bei jemanden in der Vergangenheit funktioniert hat, muss noch lange nicht auf jemanden anderen, mit einem anderen Wohnsitz zutreffen.

Das absolute A und O, die Uebereinstimmung aller Dokumente bis ins kleinste Detail. Aus den Unterlagen muss ganz klar jegliche Abfolge klar hervorgehen und zwar ohne jegliche ergaenzenden verbalen Erklaerungen.

Ob der Pass geaendert werden muss, haengt davon ab, welchen Namen Deine Freundin gemaess Ihrer wesentlichen aktuellen thailaendischen Dokumente (ID-Karte und Hausregister) fuehrt. Wird der Pass als ausweisendes Papier verwendet, dann sind auch Unterschriften, gemaess der Unterschrift im Pass zu leisten und zwar solange, bis eine Aenderung tatsaechlich umgesetzt ist, unabhaengig davon ob eine Scheidungsurkunde vorgelegt wird oder nicht.

Bei der Dokumentation des chronologischen Ablaufs und der 100%igen(!!!) Uebereinstimmung werden sicherlich die meisten Fehler gemacht und im wesentlichen Probleme und somit teilweise erhebliche Zeitverzoegerungen und Kosten dadurch verursacht.

Viel Glueck und hoffe, dass obige hilft Dir weiter,
Richard :wink:
 
ReneZ

ReneZ

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Wenn ich auch eine Frage hinzufügen darf...
(ist sehr ähnlich zu einer Frage von Ralf).

Eine sehr gute Freundin (TH in D) steht kurz vor der
Ehescheidung. Da hat sie (wenn ich richtig verstehe)
jetzt die Wahl der Deutsche Familienname ihres Mannes
beizubehalten, oder ihr Mädchenname wieder anzunehmen.

Ich habe alles oben jetzt eifrig durchgelesen, aber bin
mir nicht ganz sicher ob diese Wahl noch Folgen für
eine eventuelle spätere Neuheirat hätte.
Es ist mir klar dass alle Dokumente in D und in TH den
gleichen Ablauf dokumentieren müssen, nur, wäre für
die TH Behörden ein Rückkehr zur Mädchenname erforderlich?

Das wäre ja ein extra Schritt, doch wenn er notwendig
ist, soll er am Besten gleich gemacht werden...

Danke im Voraus,
Gruss, René
 
Z

zaparot

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Hi,

gibts eigentlich eine Frist zwischen Scheidung und erneuter Heirat?


Grüße von zaparot
 
T

Tramaico

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@ReneZ
Leider keine konkrete Info ob der Name zurueckgeaendert werden MUSS, weil bis dato mir kein Fall untergekommen ist, dass jemand den Namen eines Verflossenen beibehalten wollte, sondern bisher immer zum Maedchennamen zurueckgekehrt wurde.

Zwischenzeitlich haben weibliche Staatsbuerger nach thailaendischem Recht zwar die Wahl zwischen Maedchennamen und Familiennamen des Ehegatten waehlen zu koennen, aber so wie ich hier die Rechtsauslegung einschaetzen wuerde, kann vermutlich bei Registrierung einer Scheidung der ehemalige Ehename nicht mehr aufrechterhalten werden, weil eben nach der Scheidung jegliche Bindung zu dem Namen fehlt.

Habe mir eben einmal ein thailaendischen Scheidungsprotokoll (Kor Ror 6) angeschaut. Hier wird die Dame grundsaetzlich immer mit Ehenamen und Maedchennamen in Klammern dahinter betitelt. Es wird Bezug genommen auf uebereinkommende Entscheidung zur Scheidung, Ehezeit, gemeinsamer Nachwuchs und zugesprochenes Sorgerecht. Punkt 3. und 4. bieten dann noch die Moeglichkeiten von Eintraegen in Bezug auf Vermoegen und Schulden an aber das ist es auch dann. Keinerlei Hinweis in Bezug auf die zukuenftige Namensfuehrung.

Interessant ist aber, dass in der Thai-ID und im Hausregister nach einer Scheidung nicht mehr von Nang (= Frau) auf Nang Sao (= Fraeulein) zurueckgeaendert wird, also einmal "Frau" immer Frau. Nur unbescholtene aeh, meine niemals verheiratete, sind somit nach thailaendischer Auffassung mit der Bezeichnung "Fraeulein" in der Namensfuehrung zu versehen.

Hat mir keine Ruhe gelassen und ich habe soeben gegoogelt. Gemaess den gefundenen Aussagen, MUSS die Geschiedene innerhalb von 90 Tagen nach der Scheidung zu ihrem Maedchennamen zurueckkehren. Aussage vom District Administration Office in Phuket, aber Stand vom 23.11.2000. Dies wuerde erklaeren, warum im Scheidungsprotokoll keinerlei Bezug zu diesem Punkt gibt, da er ja bereits ausschliesslich gesetztlich geregelt ist.

Achtung: Nach einer Scheidung sieht das thailaendische Recht 310 Tage Wartezeit vor, ehe eine Wiederheirat moeglich ist. Dieses kann aber gegebenenfalls, zumindest gemaess des Merkblatts von Sebastian Kiesow, dadurch kompensiert werden, wenn sich die Neuverlobte einem Schwangerschaftstest unterziehen wuerde. Anders als das deutsche Rechtssprechung kennt die thailaendische kein Trennungsjahr, aber dafuer ist nach einem Scheidungsurteil nicht ohne weiteres eine umgehende Wiedervermaehlung moeglich.

Viele Gruesse,
Richard :wink:
 
ReneZ

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Hallo Richard,

Danke auch von mir für die immer sehr ausführliche Hilfe :bravo:

Tramaico" said:
... aber dafuer ist nach einem Scheidungsurteil nicht ohne weiteres eine umgehende Wiedervermaehlung moeglich.
Wiedervermählung bedeutet mit dem selben Mann, oder?

René
 
tira

tira

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ReneZ" said:
....Wiedervermählung bedeutet mit dem selben Mann, oder?..
nö rene,

heisst erneute heirat der/des geschiedenen natürlich auch mit neuer/em braut/bräutigam. :aetsch:

gruss :wink:
 
T

Tramaico

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ReneZ" said:
Hallo Richard,

Danke auch von mir für die immer sehr ausführliche Hilfe :bravo:

Tramaico" said:
... aber dafuer ist nach einem Scheidungsurteil nicht ohne weiteres eine umgehende Wiedervermaehlung moeglich.
Wiedervermählung bedeutet mit dem selben Mann, oder?

René
Mit diesem oder jeglichem anderen Vertreter des "starken" Geschlechtes. Wiedervermaehlung = Erneute Heirat.

Fuer die Damen natuerlich auch natuerlich dann am im umgekehrten Sinne, obwohl in Bezug auf die deutsche Rechtssprechung ist dies auch nicht 100%ig korrekt, da diese zwischenzeitlich auch gleichgeschlechtliche legalisierte Partnerschaft zulaesst.

Also Korrektur: Eheschliessung im rechtlichen Sinne mit einer anderen Person (Ex, Neu, Maennlein oder Weiblein).

Thailand kennt aber die gleichgeschlechtlichtliche rechtlich bindende Partnerschaft nicht, somit waere eine Registrierung dieser nur in einem Land moeglich, die diese vorsieht, wie z. B. Deutschland. Somit koennten auch zwei Menschen mit identischem Geschlecht ein Visum zu Heiratszwecken beantragen.

Viele Gruesse,
Richard :wink:
 
T

Tramaico

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@tira
Schnell wie der Wind, Deine Antwort. Komme eben nicht mehr so schnell in Trabb wie in jungen Jahren, aber dafuer hat mein Posting mehr Worte :aetsch:

Irgendwie muss den Heisspornen ja Parolie geboten werden.

Viele Gruesse,
Richard :wink:
 
ReneZ

ReneZ

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OK,

aber dann:

Tramaico" said:
aber dafuer ist nach einem Scheidungsurteil nicht ohne weiteres eine umgehende Wiedervermaehlung moeglich.
Wer einmal geschieden ist darf nicht ohne Weiteres neu
heiraten :nixweiss:
Oder ist 'umgehend' = 'innerhalb einer gewissen Zeit",
d.h. 9 Monate + Marge?

Als ich meine Frau in TH heiratete (Amphoe Phom Prab Satruu
Phai) war sie 3 Jahre geschieden (in TH), und ich einen
Monat (in D). Offensichtlich war das unbedenklich...

Gruss, René
 
T

Tramaico

Gast
ReneZ" said:
Als ich meine Frau in TH heiratete (Amphoe Phom Prab Satruu
Phai) war sie 3 Jahre geschieden (in TH), und ich einen
Monat (in D). Offensichtlich war das unbedenklich...

Gruss, René
Ja, weil Du Deutscher bist und somit trifft das thailaendische Regelwert auf Dich nicht zu. Deine deutsche Scheidung interessiert die thailaendischen Behoerden nicht. Denen reicht die Konsularbescheinigung basierend auf dem vorher erstellten deutschen Ehefaehigkeitszeugnis, waehrend dann aber in Bezug auf die thailaendische Verlobte von den deutschen Behoerden die 310 Tage Wartezeit nach thailaendischen Recht beachtet werden muessen.

Wesentlich ist, welche Staatsangehoerigkeit eine Person hat. Beispiel: Man laesst sich in Thailand rechtsmaessig scheiden und ist dann in Thailand tatsaechlich als geschieden registriert, aber noch nicht in Deutschland. Hier ist man als Deutscher solange weiterhin verheiratet, bis die auslaendische Entscheidung in Ehesachen auch von der deutschen Landesjustizverwaltung anerkannt worden ist.

In gewissen Faellen kann unter der Heimatstaatenentscheidung -Regelung auf eine offizielle Anerkennungsprozedur verzichgtet werden, doch auch nur dann, wenn beide Ehepartner ausschliesslich auslaendische Staatsbuergerschaft hatten, keinen Wohnsitz in Deutschland haben bzw. keine Neuheirat auf deutschem Boden anstreben. Dieses ist aber wiederum von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Hatten gerade eine Situation im Postleitzahlenbereich 59..., dass dort eine Heimatstaatenentscheidung generell nicht anerkannt wird, sondern gemaess eines Memorandum des OLG vom 05.08.2005 grundsaetzlich der deutschen Anerkennung bedarf. Da keiner der thailaendischen Ehepartner Bezug zu Deutschland hatte (entsteht lediglich zukuenftig durch Beantragung eines Ehefaehigkeitszeugnisses) muss die Anerkennung nicht durch die zustaendige Landesjustizverwaltung erfolgen sondern in Berlin. Glueck im Unglueck, weil Berlin in der Regel auf die Legalisierung von thailaendischen Papieren verzichtet und hierduch erhebliche Zeit und Kosten gespart werden koennen.

Viele Gruesse,
Richard :wink:
 
Ralf_aus_Do

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Immer JWD ...
Tramaico" said:
[...]Achtung: Nach einer Scheidung sieht das thailaendische Recht 310 Tage Wartezeit vor, ehe eine Wiederheirat moeglich ist. Dieses kann aber gegebenenfalls, zumindest gemaess des Merkblatts von Sebastian Kiesow, dadurch kompensiert werden, wenn sich die Neuverlobte einem Schwangerschaftstest unterziehen wuerde. Anders als das deutsche Rechtssprechung kennt die thailaendische kein Trennungsjahr, aber dafuer ist nach einem Scheidungsurteil nicht ohne weiteres eine umgehende Wiedervermaehlung moeglich.
[...]
Hmmm, ich habe gerade stirnrunzelnd das Merkblatt gelesen, wenn weniger als 310 Tage und [highlight=yellow:03ef83b80f]nicht[/highlight:03ef83b80f] schwanger darf sie heiraten, im Falle einer Schwangerschaft nicht. Die thailändische Gesetzgebung scheint davon auszugehen, daß die Frau dann in jedem Fall von ihrem Ehemann (oder noch besser gesagt zukünftigen Ex-Mann) schwanger ist, und keinesfalls von dem 'neuen'.

Das ganze mit den 310 Tagen gilt überingens auch als Frist für wiederheirat nach Tod des Ehemanns.

Dies erklärt auch unmittelbar, daß es für den Mann kein problem gibt, ein Schwangerschaftstest ist da obsolet. Es sei denn er müßte einen seiner zukünftigen Ex-Frau beibringen :denk:
 
Ralf_aus_Do

Ralf_aus_Do

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Immer JWD ...
Tramaico" said:
[...]
Gemaess den gefundenen Aussagen, MUSS die Geschiedene innerhalb von 90 Tagen nach der Scheidung zu ihrem Maedchennamen zurueckkehren. Aussage vom District Administration Office in Phuket, aber Stand vom 23.11.2000. Dies wuerde erklaeren, warum im Scheidungsprotokoll keinerlei Bezug zu diesem Punkt gibt, da er ja bereits ausschliesslich gesetztlich geregelt ist.
[...]
Gibt es da aktuelle Informationen, ob dies so ist? Oder gilt die 90 Tage Frist erst, nachdem den Thailändischen Behörden die Sache mit der Scheidung bekanntgeworden ist?

Andernfalls wäre ja jede im Ausland lebende Thailänderin dazu verpflichtet im Scheidungsfall innerhalb der 3 Monate nach der Scheidung eine Thailand Behördentour zu machen.

Welche Restriktionen drohen?
 
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Tramaico

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Ralf_aus_Do" said:
Gibt es da aktuelle Informationen, ob dies so ist? Oder gilt die 90 Tage Frist erst, nachdem den Thailändischen Behörden die Sache mit der Scheidung bekanntgeworden ist?

Andernfalls wäre ja jede im Ausland lebende Thailänderin dazu verpflichtet im Scheidungsfall innerhalb der 3 Monate nach der Scheidung eine Thailand Behördentour zu machen.

Welche Restriktionen drohen?
Nun, generell gelten Fristen immer ab Dokumentendatum bzw. wann eine Sache in Kraft getreten ist und nicht wann sie gemeldet wird. Offiziell muesste auch eine Eheschliessung sehr kurzfristig gemeldet werden um Thai-ID und Hausregister anzupassen, dies ist aber im natuerlich durch kurzen persoenlichen Gang zum Amphoe nicht moeglich, wenn sich die Person im Ausland befindet.

Meldung/Anderung sollte dann aber zumindest unverzueglich erfolgen wenn man wieder im Lande ist. Grundsaetzlich gilt fuer alle Expats immer, dass die jeweilige Auslandvertretung die Ansprechstelle ist. Wuerde daher grundsaetzlich empfehlen, jegliche Aenderung zum Familienstand bei der Auslandvertretung anzumelden.

Auslandvertretungen sind der verlaengerte eines Landes im Ausland und somit ist bei konkreten Fragen und Problemen dort immer eine gute Adresse.

Wird eine Aenderungsmeldung versaeumt und absichtlich auf die lange Bank geschoben und dieses erst spaeter nachgeholt (z. B. Registrierung einer Eheschliessung im Heimatamphoe) dann kann dieses meines Wissens nach mit 200 Baht Geldstrafe geahndet werden. Ist aber eine unverbindliche Aussage.

Vieles wird hier in Thailand lange nicht so eng gesehen wie in Deutschland und Versaeumnisse lockerer gesehen. Gerne werden hier auch wichtige Dokumente verloren, wie z. B. Geburtsurkunden. Ist dieses der Fall, dann wird in der Regel ein Ersatzdokument in Form einer Geburtsbescheinigung ausgestellt. Eine Rolle spielt auch, wie man sich im Umgang mit den Behoerden gibt, wer wen kennt etc. Transparenz muss dennoch auch hier gegeben sein und kein Beamter wird bewusst einfach auf Dokumentationen verzichten, wenn sich ein Antragsteller erkenntlich zeigt.

Aus der Ferne grundsaetzlich Patentrezepte und Vorgehensweisen zu geben ist praktisch unmoeglich, weil es natuerlich viele Bezirksverwaltungen gibt und vieles wie gesagt auch Ermessenssache ist.

Generell ist sich daher die Frage zu stellen:

Was ist denn jetzt die eigentliche Zielsetzung? Moeglichst kurzfristige Eheschliessung nach einer Scheidung und wenn ja, wo soll diese stattfinden?

Ist man sich hierueber im klaren, dann faengt man an, schrittweise alles vorzubereiten.

Beispiel: Schnellstmoegliche Eheschliessung in Deutschland.
Gang zum Standesamt und frage was und in welcher Form gebraucht wird. Aktuelle Familienstandsbescheinigung aus Thailand? Okay, dass heisst eine in Deutschland durchgefuehrte Scheidung muss sich in der thailaendischen Familienstandbescheinigung zeigen. Welche Optionen habe ich, wenn ich nicht nach Thailand reisen kann oder will.

a. Ein Familienmitglied spricht vor Ort mit dem zustaendigen Bezirksamt. Kann die Scheidung durch eine dritte Person mit Vollmacht registriert werden? Was wird benoetigt.

b. Kontaktaufnahme mit der thailaendischen Auslandsvertretung. Frage an diese wie vorzugehen ist und kann Die Auslandbehoerde gegebenenfalls unterstuetzen.

Weitere Frage an den lokalen deutschen Standesbeamten. Wie wird die thailaendische 310 Tage Regelung gesehen, speziell weil ja in Deutschland ein Trennungsjahr vorgeschrieben ist.

Einfach zu viele Ansaetze und offene Fragen. Daher als erstes die persoenliche Zielsetzung definieren und "Wunschzettel" schreiben und dann versuchen diesen zu erfuellen. Geht es in einer bestimmten Richtung nicht weiter, welche Alternativen gibt es?

Immer den Dialog mit den Entscheidungstraegern suchen ob nun in Deutschland oder in Thailand und sich entsprechende Direktiven holen, als sich zu stark auf hoeren/sagen und gute Ratschlaege von Dritten verlassen.

Viel Gruesse,
Richard :wink:
 
Ralf_aus_Do

Ralf_aus_Do

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Immer JWD ...
Nochmals ich :schuettel:

Auf der Website des für uns zuständigen OLG Hamm heißt es:

Ausländerehesachen
Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland die Ehe schließen möchten, müssen dem Standesamt grundsätzlich ein sog. Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, in welchem die Heimat-
behörde bestätigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht, vergl § 1309 BGB.

Da eine Vielzahl von Staaten ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht kennt, kann bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wird, die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragt werden.
Gegenstand des Befreiungsverfahrens ist die Prüfung der Ehefähigkeit, d. h. [highlight=yellow:ca482c1ab5]ob nach dem Recht der Heimatstaaten der Verlobten ein Ehehindernis vorliegt [/highlight:ca482c1ab5] oder eine sachliche Ehevoraus-
setzung fehlt. Auch ist festzustellen, dass eventuelle Vorehen wirksam aufgelöst sind.

Der Befreiungsantrag wird im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung von dem Standesamt aufgenommen. Die Verlobten haben sich daher an das Standesamt zu wenden.
Das ganze heißt dann doch, daß die beim OLG Hamm - so die das mit den 310 Tagen kennen - ebendiese Regelung auch zur Anwendung bringen werden, da 'unter 310 Tage geschieden' eine Ehehindernis nach Thailändischem Recht darstellen würde - oder sehe ich das falsch?

Beim von MichaelNoi reinkopierten Link des OLG Stuttgart steht übrigens zu Thailand drin 'Wartezeit von 310 Tagen für Wiederheirat' ...(HIER)

P.S. Die Scheidung ist ja auch soeine Sache, da um den Versorgungsausgleich gestritten wurde, man glaubt nicht, wie lahm deutsche Rentenversicherungsträger sein können ...

P.P.S. Immerhin befürchten wir bei den Behörden des Heimatortes recht wenig, da Schwager ehemals Dorfpolizist und nunmehr so'ne Art Bürgermeister ist.
 
T

Tramaico

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Den zustaendigen Standesbeamten einfach fragen, anstatt zu versuchen selbst zu interpretieren. Es gilt bei allen Vorschriften und Regelungen auch immer die menschliche Huerde zu nehmen und diese ist die schwierigste.

Ein wohlwollender und kompetenter Beamte ist Gold wert, das Gegenteil kann leicht in rot, Hoernern und Schwanz kommen.

Selbst der beste Anwalt kann niemals voraussagen wie ein Verfahren ausgehen wird, sondern immer nur seine Karten bestmoeglich spielen. Das letzte Wort hat aber immer ein anderer, und diese Person sieht und interpretiert moeglicherweise bestimmte Punkte voellig anders.

Somit kann man meiner Meinung die Frage "Ist dies so?" in Bezug auf ein Gesetz, einen Pharagraphen oder eine Vorschrift nicht mit einem klaren ja oder nein beantworten sondern bestenfalls "koennte man so sehen". Waere dieses nicht so, dann waeren Gerichtsverfahren gar nicht mehr notwendig.

Der bessere Schachspieler der die Pararaphen am besten hin und her schiebt gewinnt und somit gibt es nun mal auch gute und schlechte Anwaelte, obwohl alle Zugriff auf das selbe Regelwerk haben und nach identischen Spielregeln agieren muessen.

Ueberzeuge und bringe einen Entscheidugnstraeger auf Deine Seite und Du hast schon die halbe Miete im Kasten. Mit einem Beamten ueber die Auslegung von Vorschriften zu diskutieren oder sich gar mit ihm zu streiten bringt in der Regel nichts ausser unnoetige Fuseln am Mund.

Viel Glueck,
Richard :wink:
 
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zaparot

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Vielen Dank für die ausführlichen Infos!


Grüße von zaparot
 
Ampudjini

Ampudjini

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mittendrin
Ist denn nun eigentlich noch was zu klären??

Ralf wollte, dass ich mich auch noch mal äußere. Evtl. wiederholt sich da einiges des bereits geschriebenen. Solange es richtig ist, dürfte das keinen stören. ;-)

Ausgangssituation:
Thailändische Staatsbürgerin war (mindestens) einmal verheiratet, hat unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, möchte nun wieder heiraten.

Egal ob die Vorehe in Thailand registriert wurde oder nicht, muss die Frau vor erneuter Eheschließung wieder ihren Mädchennamen annehmen.
In den Ausweispapieren muss also stehen (und so kontrolliert man am besten was bereits offiziell registriert wurde und was nicht):
„Frau + Mädchenname“(auf thai „Nang + Mädchenname“ = „นาง …“),
es darf nicht dort stehen „Fräulein + Mädchenname“ (auf thai „Nangsao + Mädchenname“ = “นางสาว …“) oder „Frau + Familienname“ (auf thai „Nang + Familienname“ = „นาง …“).
Folglich sollte auch kein Doppelname dort bestehen…

Sollte die Frau noch als „Fräulein“ geführt sein, muss zunächst die Vorehe und danach die Scheidung derselben dokumentiert werden.
Dies geschieht im Idealfall in allen Ausweispapieren, die da sind: thailändischer Hausregisterauszug (Tabien Baan), ID Card und Reisepass.

Auf Grund der Umstellungen auf den E-Pass seit 1.August 2005 (siehe andere Threads) empfiehlt es sich, die nachzuholenden Änderungen zunächst nur im TabienBaan und der ID-Card durchführen zu lassen. Falls die Änderungen von Deutschland aus durch bevollmächtigte Personen in Thailand durchgeführt werden sollen, wird sogar nur der Hausregisterauszug geändert (ID Cards können ausschließlich persönlich in Thailand beantragt werden).
Ist der Reisepass noch länger gültig (ich sag mal bis mindestens 12/2006), sollten die Namensänderungen allerdings auch im Reisepass eingetragen werden. Ansonsten besser warten bis die Wiederheirat vorbei und überall registriert ist und DANN einen neuen E-Pass ausstellen lassen.

Falls es Fragen zum Vorgehen bei der Namensänderung gibt, bitte melden bzw. neuen Thread aufmachen.


So, und mit Dänemark…
Tramaico hat Recht, wenn er bemerkt, dass die Komplikationen dann eben hinterher auftreten.
Um die dänische Heiratsurkunde in Thailand verwenden zu können (z.B. um die Ehe registrieren zu lassen), muss diese vom Standesbeamten, dem dänischen Innen- und dem Außenministerium sowie der thailändischen Botschaft in Kopenhagen beglaubigt werden. Da führt kein Weg dran vorbei!!! Erst dann kann die Urkunde übersetzt werden. Diese Übersetzung muss dann allerdings von der Thailändischen Botschaft in Berlin bzw. dem Generalkonsulat in FFM beglaubigt werden.
Also wer gerne Stempel sammeln geht, sollte in Dänemark heiraten.

Beim Geburtsdatum war eine Verwechslung drin. Weiter oben im Dokument war das Geburtsdatum richtig, weiter unten auf der gleichen Seite hat die Übersetzerin in das Geburtsdatum aus Versehen Elemente der thailändischen Zeitrechnung mit rein gebracht. Schon war alles hinfällig ... .
Ein wichtiger Punkt. Am Besten alles sofort kontrollieren, soweit es geht. Wenn die Dokumente noch im 6-Monatszeitraum waren, hätte in dem Fall allerdings die vereidigte Übersetzerin unentgeltlich eine Korrektur ihrer falschen Übersetzung vornehmen sollen. Ärgerlich in jedem Fall, aber kann eben mal passieren.

Ralf said:
Dies ist genau der Grund für uns zuerst die Hochzeitsreise und anschließend die Hochzeit zu machen ...
Das nenne ich kreative Problemlösung. ;-)
Ralf said:
…sondern tatsächlich einen quälenden BKK Aufendhalt einplanen müssen, laut Schatz ist das ganze Prozedere nur in BKK möglich.
Diese Information "geht nur in BKK - müssen nach BKK - Mist" kommt mir zwar etwas komisch vor, ich gehe aber hier von der Richtigkeit aus
In Frankreich kommste an Paris auch nicht vorbei. Das ist schon richtig so.

Zu deiner speziellen Frage:
„Meine Freundin ist der Meinung, sie müsse vor der Heirat in D ihren thailändischen Pass mit dem deutschen Scheidungsurteil auf ihren Mädchennamen zurückändern lassen“

Wie oben bereits beschrieben: korrekt.

„da wir für den Fall, daß dort der Name ihres Exmannes stände, wir nicht heiraten können. In dem neuen Pass (dem mit dem Mädchennamen) müsse sie anschließend bei der Botschaft sich dann auch die unbefristete Aufenthaltsgenemigung eintragen lassen.“

Mööööööp. Leider falsch. :aetsch:
Mit der Aufenthaltsgenehmigung für Thailänder in Deutschland hat die thailändische Botschaft nichts zu tun.
Die Übertragung der Aufenthaltsgenehmigung in neue Reisepässe muss unter Vorlage des alten Reisepasses von der Ausländerbehörde bei euch in Dortmund vorgenommen werden. In manchen Städten machen das wohl auch die Ordnungsämter und in Berlin konnte man angeblich früher auch mal zur Polizei damit. Ausländerbehörde ist aber auf jeden Fall die richtige Anlaufstelle für Aufenthaltsgenehmigungen.

„Läßt sich das Ändern auf den Mädchennamen wirklich nicht an der Botschaft erledigen?“
Das hängt eben von der Gültigkeit des Reisepasses deiner Freundin ab. Habe das ja oben schon beschrieben.
Wenn du mir konkret sagst, wie lange der Pass noch gültig ist und wann ihr vorhabt nach Thailand zu fliegen und wann zu heiraten, kann ich dir sagen wo sie am besten die Änderungen eintragen lässt bzw. ob sie einen neuen Reisepass braucht.
Hehe, ich berechne euch dann nebenbei auch die ideale Sternenkonstellation. ;-)

Zu Renés Frage:
„Eine sehr gute Freundin (TH in D) steht kurz vor der
Ehescheidung. Da hat sie (wenn ich richtig verstehe)
jetzt die Wahl der Deutsche Familienname ihres Mannes
beizubehalten, oder ihr Mädchenname wieder anzunehmen.

Ich habe alles oben jetzt eifrig durchgelesen, aber bin
mir nicht ganz sicher ob diese Wahl noch Folgen für
eine eventuelle spätere Neuheirat hätte.
Es ist mir klar dass alle Dokumente in D und in TH den
gleichen Ablauf dokumentieren müssen, nur, wäre für
die TH Behörden ein Rückkehr zur Mädchenname erforderlich?“


Alles richtig verstanden. Jawohl.
Besteht die Aussicht, dass die Frau irgendwann mal wieder heiratet, kann sie auch jetzt schon ihren Mädchennamen wieder annehmen. An sich ist es egal, wann sie die Änderung vornimmt – wenn sie noch mal heiratet muss sie jedoch ihren Mädchennamen haben.

Ralf said:
Andernfalls wäre ja jede im Ausland lebende Thailänderin dazu verpflichtet im Scheidungsfall innerhalb der 3 Monate nach der Scheidung eine Thailand Behördentour zu machen.

Welche Restriktionen drohen?
Naja…
Tramaico hat es schon gut beschrieben.
So wie ich es aus der Praxis kenne, werden die drei Monate zwar gefordert aber sehr selten eingehalten. Ist genau so wie mit der Registrierung der Ehe. Sonst würden sich die jahrzehntelang verheirateten Leute ja jetzt nicht so aufregen, dass sie durch den E-Pass gezwungen werden, die Änderung wirklich vorzunehmen. Verkehrte Welt... Als wäre es die Schuld der Beamten, dass die Änderung nicht vorgenommen wurde („hat uns ja nie jemand gesagt… aber bisher gings ja auch ohne… blabla“).

„gibts eigentlich eine Frist zwischen Scheidung und erneuter Heirat?“
ja, moment,
„Als ich meine Frau in TH heiratete (Amphoe Phom Prab Satruu Phai) war sie 3 Jahre geschieden (in TH), und ich einen Monat (in D). Offensichtlich war das unbedenklich...“
Das ist allein dem Umstand zu verdanken, dass Männer bisher nicht schwanger werden können. :lol:

Und zwar ist es tatsächlich wie bereits hier nachzulesen:
„sofern eine Vorehe bestand und diese nicht mehr als 310 Tage zurueckliegt, ist durch ärztliches Attest zu belegen, dass keine Schwangerschaft vorliegt„

Ganz allgemein noch wichtig:
Auf der Scheidungsurkunde muss ein Rechtskraftvermerk zu finden sein. Also so was wie „Urteil rechtskräftig seit xx“. Sonst kannste mit dem Wisch nichts anfangen.

Noch Fragen??

:wink:
 
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woma

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Ampudjini" said:
Noch Fragen??
Herzlichen Dank für die Arbeit, ich werde den Text ausdrucken, auswendig lernen und abheften, könnte sein, dass ich ihn mal brauchen werde ;-)

woma :wink:
 
Ralf_aus_Do

Ralf_aus_Do

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Immer JWD ...
Ampudjini" said:
[...]
Noch Fragen??
Erst mal vielen Dank, daß Du so ausführlich und kompetent geantwortet hast :super:

Eine Frage habe ich allerdings noch. Ich lese gerade den englischsprachigen Kommentar des Thailändischen Familienrechts http://www.thailawforum.com/articles/familywimol.html. In den Richtlinien nach denen zumindest das OLG Stuttgart bei den Prüfungen der Ehefähigkeit zurate zieht ist von einer 310 Tägigen wartezeit nach Scheidung die Rede. Kiesow erwähnt, daß ehefähigkeit innerhalb von 310 Tagen bestände, falls Frau nicht Schwanger ist. In dem oben angeführten Kommentar ist weder die rede davon, daß dieser Hinderungsgrund besteht, noch daß eine Scheidung erst nach dieser Frist wirksam wird. Wo steht denn das genau?

Sonst fragen sich die vom OLG hinterher "warum legen die uns da ´nen Schwangerschaftstest bei" vulgo erklären uns ganz flink für bekloppt, das wollen wir ja nicht.

Daher rührt im übrigen auch der Thread im Trödel Board ´Kopien von Gesetzestexten´.

Dir Jini in jedem Falle nochmals lieben Dank :wink:
 
Thema:

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