5555555, aber @Yogi! Das mit den Gurken war schnell wieder vom Tisch (trotzdem halten sich die Protagonisten bis heute auch ohne Vorschrift dran) und den Witz mit den Bananen hat es nie gegeben!
Wahrscheinlich kann man an so Sachen wie Stecker/Steckdose die Qualität der jeweiligen Lobbyverbände ablesen.
Die
Verordnung (EG) Nr. 2257/94 ist eine
Verordnung (EG) der
EU-Kommission, die die Eigenschaften und Klassifizierungen
eingeführter Bananen rechtlich verbindlich beschreibt. Dieser Norm entsprechende Bananen werden scherzhaft auch als
Eurobananen bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Bestimmungen
Ziel der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 ist, die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedsstaaten für Importbananen zu vereinheitlichen und einen Mindeststandard einzuführen, um die Qualität und den reibungslosen Transport der Früchte zu gewährleisten.
Größe
Laut der Verordnung müssen Bananen, die in die
EU eingeführt werden, sowie innerhalb der EU produzierte Bananen eine Länge von mindestens 14 cm und eine Dicke von mindestens 27 mm besitzen.
Zustand
Sie müssen außerdem unbeschädigt sein (intakte Schale, keine Druckstellen, kein
Schimmel, kein abgeknickter Stiel etc.), dürfen nicht gereift sein (grüne Farbe der Schale) und müssen frei von Missbildungen oder unnormalem Wuchs sein. Die so genannten Bananenhände oder Cluster (mehrere Früchte an einem Stielstück) müssen über ein unversehrtes Stück Krone mit glatter Schnittstelle verfügen, die die einzelnen Bananen zusammenhält. Ferner müssen die Bananen einen Reifegrad haben, der es erlaubt, sie zu transportieren und anschließend fertig reifen zu lassen.
Bananen werden entsprechend ihrer äußerlichen Eigenschaften in drei Klassen eingeteilt. Bananen der
Klasse „Extra“ dürfen nur marginale Schäden aufweisen, die nicht mehr als 1 cm² betragen; außerdem müssen sie die für ihre Sorte typischen Merkmale aufweisen. Die
Klasse I umfasst Bananen mit leichten oberflächlichen Schäden und Verformungen, ansonsten aber typischen Merkmalen. Unter
Klasse II fallen schließlich alle Bananen, die die Kriterien der höheren Klassen nicht erfüllen, jedoch ansonsten mit den Bestimmungen der Verordnung konform gehen.
Verpackung und Aufmachung
Die Bestimmungen sehen vor, dass jeder Cluster mindestens vier Bananen besitzen muss. Die Packungen mit den Clustern müssen außerdem ausreichend gekennzeichnet werden hinsichtlich der Art des Produkts, Herkunft, Gewicht und Güteklasse.
Ausnahmen
Für Bananen, die in bestimmten Anbaugebieten innerhalb der EU (wie auf
Kreta oder
Madeira) erzeugt werden, gibt es Sonderregelungen. Sie dürfen die zulässigen Mindestgrößen unterschreiten, da die dort angebauten Bananen die Normgröße in der Regel nicht erreichen. Allerdings fallen sie dann automatisch unter Klasse II.
Mehlbananen,
Feigenbananen sowie Bananen, die der industriellen Weiterverarbeitung dienen, fallen nicht unter die Verordnung.
Maßgeblich für die Erfüllung der Verordnungskriterien: mittlere (1) und äußere (2) Banane.
Überprüfung der Kriterien
Das Messverfahren wird dabei insofern vorgeschrieben, als dass die Länge der Frucht über ihre Außenwölbung vom
Stielansatz bis zum
Blütenende gemessen und die Dicke der Frucht durch den
Durchmesser in der Mitte der Frucht bestimmt wird. Maßgeblich für die Messung sind dabei die mittlere Banane der äußeren Reihe sowie die äußerste Frucht der äußeren Reihe.