Wie bekomme ich meine Ex Frau aus dem Mietvertrag?

Diskutiere Wie bekomme ich meine Ex Frau aus dem Mietvertrag? im Behörden & Papiere Forum im Bereich Thailand Forum; Rechtsfragen deutsch-thailändischer Ehen von RA Buemlein, 2017, FARANG-Magazin
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FARANG 08-2017


Die Trennung zum Abhaken - CHECKLISTE

Teil 1: Trennung - was nun?


Eine Trennung ist zunächst eine große emotionale Belastung. Aber auch rechtlich können sich dadurch - sowohl für verheiratete als auch nicht verheiratete Paare - viele Fragen ergeben. Wir versuchen Ihnen in den nächsten Ausgaben des FARANG in Form von Checklisten einen kleinen Überblick zu verschaffen, an was nach einer Trennung alles zu denken ist. Dies ersetzt jedoch keinesfalls eine konkrete Rechtsberatung, sondern soll nur eine erste Orientierung bieten. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

- Wir plädieren immer für eine möglichst friedvolle Trennung, welche trotz aller Umstände gegenseitigen Respekt und Rücksichtnahme erkennen lassen sollte. Sie schaden niemandem mehr als sich und den gemeinsamen Kindern, wenn eine Trennung in einen persönlichen Krieg ausartet.

- Der Aufenthalt, ggf. das Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindergeldbezug und die Betreuung der gemeinsamen Kinder, sowie die Unterhaltszahlungen für die Kinder sind zu regeln; ggf. helfen das Jugendamt, die Kindergeldstelle, die Unterhaltsvorschusskasse oder ein Anwalt. Bei bestehendem gemeinsamen Sorgerecht sind weiterhin alle erheblichen Entscheidungen für das Kind von beiden Elternteilen gemeinsam zu treffen (Schulwahl, Operationen, Religion, Ausbildung, Aufenthaltsort, Melde- und Passangelegenheiten, Kontoeröffnung usw.). Sie dürfen ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht nach Thailand zurückkehren. Dies stellt ggf. eine Kindesentführung dar und kann weitreichende strafrechtliche und familienrechtliche Konsequenzen haben.

- Auch Betreuungs- bzw. Trennungsunterhalt ist beim anderen nachweislich geltend zu machen; grundsätzlich sollte jeder nach einer Trennung versuchen, auf eigenen finanziellen Beinen zu stehen. Das erste Jahr nach der Trennung dient dabei aber der Neuorientierung.

- Ggf. sind Anträge auf Sozialleistungen beim JobCenter, Sozialamt, bei der Wohngeldbehörde, dem BAföG-Amt, der Krankenkasse etc. zu stellen. Diese Behörden haben eine Beratungspflicht! Beim JobCenter und beim Sozialamt gibt es für Alleinerziehende Mehrleistungen. Bei Trennungen kann zudem ein Anspruch auf Beihilfen oder Darlehen zum Beispiel für neue Möbel, Mietkaution etc. bestehen. Lassen Sie sich helfen!

- Eine behördlich anzuerkennende Trennung kann übrigens auch dann vorliegen, wenn man zunächst weiterhin gemeinsam in einer Wohnung lebt. Voraussetzung ist dann allerdings die sogenannte Trennung von Tisch und Bett. Sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen sollten aufgehoben werden - soweit dies z.B. wegen gemeinsamer Kinder überhaupt möglich ist. Jeder sollte für sich selbst wirtschaften, ein getrenntes Bett bzw. getrennte Wohnräume und Aktivitäten sollten vorliegen.

- Es ist andernfalls zu klären, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleibt, ggf. ist dem Vermieter und z.B. dem JobCenter der Auszug des anderen mitzuteilen. Soll das Türschloss ausgetauscht werden? Vorsicht, aussperren darf man den anderen nicht so einfach. Im Streitfall kann das Gericht eingeschaltet werden. Wenn Sie derjenige sind, welcher ausziehen will, beginnen Sie umgehend mit der Wohnungssuche. Ggf. hilft Ihnen bei Problemen auch das JobCenter oder das Sozialamt (z.B. bei fehlender Kreditwürdigkeit und SCHUFA-Eintrag).

- Derjenige, welcher das im Eigentum stehende Haus oder die Eigentumswohnung verlässt, hat eventuell einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den anderen. Auch dieser Anspruch muss geprüft und geltend gemacht werden. Bis zum Ablauf des Trennungsjahres steht eine Nutzungsentschädigung üblicherweise in Höhe der sogenannten angemessenen Wohnraummiete zu. Danach kann sich der Anspruch auf die objektive Wohnraummiete erhöhen.

- Gemeinsam oder für den anderen abgeschlossene Verträge für Handy, Bankkonto, Miete, Telefon, Strom, Internet, Versicherungen, Auto, Haus, Abos, Mitgliedschaften etc. sind ggf. auf einen Beteiligten allein umzuschreiben bzw. gemeinsam zu kündigen oder bei Bedarf allein neu abzuschließen (z.B. auch Rechtschutzversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Hausratversicherung).

- Sonstige Verträge / Erklärungen mit Bezug zum ehemaligen Partner sind zu überprüfen, ggf. zu widerrufen oder neu zu verhandeln (z.B. das Bezugsrecht bei Lebensversicherungen, Testamente, Bankvollmachten, sonstige Vollmachten, Miteigentum und Beteiligung an Firmen etc.).

- Dem Partner bekannte Passwörter oder PINs sollten spätestens nach der Trennung geändert werden, um einen Missbrauch zu verhindern (E-Mail-Zugänge; PINs von Bankkarten, Schließfächern, Passwörter im Internet etc.).

- Sonstige (vor allem gemeinsame) finanzielle Verpflichtungen und gemeinsames Vermögen sind zu prüfen / zu klären / zu teilen (gemeinsame Konten, Kredite, Immobilien, Versicherungen, die gemeinsame steuerliche Veranlagung, Steuervorteile wegen Unterhaltszahlungen etc.).

- Wer seine eigenen vertraglichen und sonstigen Verpflichtungen und die seines Partners, sowie seine Rechte nicht kennt, muss sich spätestens zu diesem Zeitpunkt ernsthaft damit auseinandersetzen. Es gibt nichts Schlimmeres, als in der Trennungssituation keinen Überblick zu haben, was alles zu klären ist und worauf zu achten ist. Ohne entsprechende Unterlagen und Kenntnisse kann auch ein Anwalt nicht umfassend beraten und tätig werden.

- Behördliche Ummeldungen bzw. Mitteilungen sind vorzunehmen (Ummeldung beim Einwohnermeldeamt; ggf. Mitteilung der Änderung der Steuerklasse beim Arbeitgeber und Finanzamt; Mitteilung der Trennung beim JobCenter, Mitteilung der neuen Anschrift beim Arbeitgeber, Anwalt, Behörden etc. etc.). Dem Finanzamt ist die Trennung bei Verheirateten spätestens im Folgejahr der Trennung mitzuteilen.

- Ggf. ist durch einen Anwalt zu überprüfen, ob die Trennung bzw. Scheidung den Aufenthaltstitel gefährdet und was gegenüber der Ausländerbehörde veranlasst werden muss.

- Die Aufteilung des Hausrates und Herausgabe persönlicher Gegenstände ist zu klären; besonders zu achten ist auf die Herausgabe persönlicher Dokumente (Urkunden und Verträge, Geburts- und Heiratsurkunden, Familienbuch, Ehevertrag, Krankenkarten, Impfhefte, Kontoauszüge, Bankkarten, Sparbücher, Rentenunterlagen, Versicherungsunterlagen, Pass, ID-Card, BVG-Karte, Arbeitsverträge und Gehaltsabrechnungen, Steuerunterlagen, Fotos etc.).

- Sinnvoll ist es auch, sich einen Überblick über die (finanziellen) Verhältnisse des Partners zu verschaffen und gegebenenfalls Kopien von Lohnabrechnungen, Kontoauszügen, Altersvorsorgen, Versicherungen, Steuerbescheiden, wichtigen Verträgen etc. anzufertigen. Wichtige scheidungsrelevante Informationen sollten gesichert werden (z.B. Fotos; Beweise für Härtegründe). Bei Bedarf führen Sie eine Art Tagebuch, um keinen Vorfall zu vergessen.

- Bestenfalls sollten die Trennungs- oder Scheidungsfolgen professionell ausgearbeitet, vertraglich festgehalten und notariell oder gerichtlich protokolliert werden.

- Insbesondere bei einer strittigen Trennung oder zur Vorlage bei Behörden ist es sinnvoll, über den Anwalt direkt nach der Trennung einen sog. Trennungsbrief an den anderen zu schreiben und seine Ansprüche geltend zu machen. Im Zweifel müssen Sie beweisen, dass Sie tatsächlich getrennt gelebt haben, um dann die Scheidung beantragen zu können.

- Ist die frühestmögliche Einreichung der Scheidung beabsichtigt, kann es sinnvoll sein, bereits während der Trennungszeit ein sogenanntes Kontenklärungsverfahren bei der Rentenversicherung bzw. den anderen Versorgungsträgern durchzuführen, welche im Rahmen des Scheidungsverfahrens ohnehin wegen der Durchführung des Versorgungsausgleichs eingeschaltet werden. Das Ehescheidungsverfahren wird dadurch ggf. beschleunigt.

- Eine kurzzeitige Aussöhnung beeinträchtigt das Trennungsjahr übrigens normalerweise nicht, sofern es nicht zu einer endgültigen Versöhnung kommt und man spätestens nach dem erneuten Scheitern nach außenhin klarmacht, dass die Ehe endgültig zu Ende ist. Das Trennungsjahr soll gerade dazu dienen, zu hinterfragen, ob die Trennung endgültig ist oder nicht. Lässt man sich - was unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland möglich ist - nach thailändischem Recht scheiden, braucht man nicht einmal das Trennungsjahr abzuwarten.

- Nach Ablauf des Trennungsjahres nach deutschem Recht oder sofort im Falle einer Härtescheidung oder Scheidung nach thailändischem Recht kann die Scheidung beim Gericht durch einen Anwalt beantragt werden. Ohne Anwalt geht das nicht!

- Wann taktisch gesehen die Einreichung eines Scheidungsantrags für Sie am sinnvollsten ist, kann auch nur eine ausführliche rechtliche Beratung durch einen Anwalt klären. In einigen Fällen macht es Sinn, auf eine schnelle Scheidung zu drängen, in anderen Fällen überhaupt nicht.

- Sofern Einigkeit besteht, braucht nur der Antragsteller einen Anwalt. Das spart Scheidungskosten für Anwalt und Gericht. Man kann mit dem Ehegatten vereinbaren, dass dieser sich an den Scheidungskosten beteiligt, wenn er keinen eigenen Anwalt braucht. Ggf. kann der Anwalt prüfen, ob sogar ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe oder -vorschuss besteht.

BÜMLEIN Rechtsanwaltskanzlei, www.buemlein.com

Rechtsanwältin Nicole Rinau, Fachanwältin für Sozialrecht

Im nächsten FARANG: Die Scheidung läuft - was ist zu beachten? Sowie der Beitrag in dieser Ausgabe auf Thai.
Rechtsfragen deutsch-thailändischer Ehen von RA Buemlein, 2017, FARANG-Magazin
 
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diese Checkliste ist quatsch. Wenn Mann eine macht, dann richtig.

Das heißt die Checkliste muss vor der Eheschließung anfangen.
 
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vor der Eheschliessung schliesst man eine Lebensversicherung mit Unfalltod Entschädigung zugunsten der Partnerin ab,

bei Beendigung der Ehe sollte man das ändern
 
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vor der Eheschliessung schliesst man eine Lebensversicherung mit Unfalltod Entschädigung zugunsten der Partnerin ab,

bei Beendigung der Ehe sollte man das ändern
Wenn man noch dazu kommt!
 
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NicoleRinau

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Selbst, wenn es rechtliche Mittel gäbe, ist es hier problematisch, wenn der Gegner in Thailand lebt. Wenn man also die Ersetzung der Zustimmung gemäß § 1568a III BGB oder Ähnliches einklagen will, dann muss man den Antrag nach Thailand zustellen lassen. Das dauert aktuell bis zu 2 Jahre. Eine Einigung mit dem Vermieter wäre sinnvoll, ob dieser ohne Zutun der Ex etwas entsprechendes unternimmt, steht aber in den Sternen.
 
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NicoleRinau

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diese Checkliste ist quatsch. Wenn Mann eine macht, dann richtig.

Das heißt die Checkliste muss vor der Eheschließung anfangen.
Die Checkliste ist kein Quatsch. Abgesehen davon, dass es nur 1 Teil von 3 ist, der hier wild reinkopiert wurde, bezieht sich das ja ausdrücklich nur auf ein Vorgehen ab Trennung. Sie können gern unsere anderen Artikel im Farang lesen, die sich auch schon mit den Themen vor der Heirat befassen, wie Visum, Aufenthalt, Ehevertrag etc. Hier gibt es nun den gesamten Artikel / die gesamte Checkliste: https://www.buemlein.com/2017/11/28/...ache-und-thai/
 
DisainaM

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1 Teil von 3 ist, der hier wild reinkopiert wurde,
leider verschwinden "Wissensbeiträge" regelmässig aus dem Internet,
sodass die meisten Threads in diesem Forum,
welche sich auf einen Zeitungsartikel, einem Kommentar, oder eine sonstige Veröffentlichung beziehen,
aufgrund des nicht mehr vorhandenen Quellartikels, obsolet geworden sind.

Da man nicht abschätzen kann, wielange das FARANG MAGAZIN noch online ist,
hatte ich mich für ein grosszügiges Zitat im Sinne der fair use Gepflogenheit entschieden,
und durch den gesetzten Link den Weg zu weiterführenden Informationen gesetzt.

(sollten Sie als Autorin des Artikels der Auffassung sein, dass eine Kürzung des Zitates wünschenswert sei, so wird die Moderation nach entsprechenden Hinweis dies gerne abändern - @ Moderation, das schreib ich mal einfach so )

Welchen praktischen Tip könnte man einem Deutschen geben, dessen th. Partnerin aus der gemeinsamen Mietwohnung ausgezogen ist (unbekannt verzogen), und der Mietvertrag ebenfalls von ihr mitunterschrieben wurde, (wobei die Mietkaution ausschliesslich von ihm aufgebracht wurde).

((( Sehr geehrter Herr Vermieter G, hiermit möchte ich Sie über eine Änderung im Mietverhältnis in Kenntniss setzen, Frau xyz ist seit dem ... ausgezogen, und hat die Stadt ohne Rückkehrabsicht verlassen, wielange sie sich noch in D. aufhalten will, ist unbekannt. Hinsichtlich des nun fehlenden Mietanteils ersuche ich Sie hiermit, mir das Recht zur Untervermietung einzuräumen, damit einer Fortsetzung des Mietverhältniss in geordneten Bahnen nichts mehr entgegen steht. )))
 
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NicoleRinau

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Sie brauchen das großzügige Zitat nicht zu löschen (rechtliche Ausführungen zum fair use und § 51 UrhG erspare ich uns an dieser Stelle mal), denn ich habe ja oben unsere Seite für alle 3 Chechlisten bereits verlinkt: https://www.buemlein.com/2017/11/28...isten-teil-1-3-in-deutscher-sprache-und-thai/

Rechtlich hatte ich mich oben auch bereits geäußert. Üblichweise sollte man den Vermieter natürlich nachweislich über den Auszug informieren. Er kann aber eigentlich nicht einseitig ein Vertragsverhältnis umwandeln, was ursprünglich mit 2 Mietern eingegangen wurde.

Insofern sollte man zunächst bereits während der Trennung bzw. nach der Scheidung versuchen, eine gemeinsame Erklärungmit dem anderen Ehegatten ggü dem Vermieter abzugeben nach § 1568a III BGB. Wenn beide Ehegatten mitteilen, dass nur einer von beiden in der Ehewohnung verbleibt und allein in das Mietverhältnis eintritt bzw. dieses übernimmt. Das ist im Übrigen eine sehr schöne und vor allem die einzige Möglichkeit ohne Verhinderungsmöglichkeit durch den Vermieter einen der Ehegatten aus dem Vertrag ausscheiden zu lassen. Normalerweise entlassen Vermieter nicht gern einen der Gesamtschuldner aus der Haftung, erst recht nicht, wenn kein neuer Gesamtschuldner dafür in das Mietverhältnis eintritt. Der Gesetzgeber hat aber bei einer Ehescheidung erkannt, dass dies kein tragbarer Zustand ist und dass sich die Eheleute auch aus dem gemeinsamen Mietverhältnis lösen können müssen, notfalls auch gegen oder ohne den Willen des Vermieters. Der § 1568 BGB wurde daher irgendwann nachträglich im Gesetz aufgenommen. Wenn wir diese Problematik daher bei unserem Mandanten erkennen, bereiten wir für das Scheidungsverfahren eine solche Erklärung vor, welche dann im Scheidungstermin von beiden Seiten bestätigt und auch unterschrieben wird.

Wirkt der ausziehende Ehegatte bei der formlosen Mitteilung gegenüber dem Vermieter allerdings nicht mit, kann die Mitwirkung an der Erklärung auch beim Familiengericht eingeklagt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2016 – II-12 UF 170/15 –, juris). Ist nun die ehemalige Ehefrau in Thailand, stellt sich, wie bereits dargestellt, das Problem der Zustellung eines entsprechenden Antrags an die Antragsgegnerinins Ausland. Zustellungen nach Thailand dauern mitunter über zwei Jahre. Das verzögert das Verfahren ungemein. Ist der Aufenthalt der Ehefrau nicht bekannt und auch nicht mit normalen Mitteln aufzuklären, kann über eine öffentliche Zustellung nachgedacht werden, was das Verfahren wesentlich beschleunigen würde. Dann wird die Antragsschrift bzw. ein Hinweis darauf im Schaukasten des Gerichts ausgehangen und nach einer gewissen Frist gilt der Antrag als zugestellt und ein entsprechender Beschluss wird bei schlüssigen Vortrag in der Antragsschrift durch das Gericht auch erlassen werden. Da bei Abwesenheit der Antragsgegnerin jedoch nicht eine Mitwirkung eingeklagt werden kann, muss der Antrag dann auf Ersetzung der Mitwirkung durch das Gericht lauten. das alles gilt allerdings nur unter Eheleuten. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist der zitierte Paragraf nicht einschlägig.

Die vom Fragesteller geschilderte Problematik betrifft übrigens nicht nur die alleinige Übernahme des Mietverhältnisses, sondern auch eine profane Kündigungserklärung. Auch eine Kündigung kann nur von allen Vertragsparteien ausgesprochen werden. Möchte man also irgendwann den Mietvertrag beenden, benötigt man auch die Unterschrift der ehemaligen Ehefrau bzw. Partnerin. Wird diese verweigert, kann auch hier eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung wegen Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung eines Mietvertrages eingereicht werden. Ist auch hier die Gegenseite nicht erreichbar, dann ist wieder eine Umstellung des Klageantrags auf Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht notwendig.

Möchte man von Anfang an kein Ärger haben, wäre die einfachste Lösung, erst gar nicht gemeinsam einen Mietvertrag einzugehen, sondern lediglich allein.
 
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Möchte man von Anfang an kein Ärger haben, wäre die einfachste Lösung, erst gar nicht gemeinsam einen Mietvertrag einzugehen, sondern lediglich allein.
leider setzen Vermieter den Mieter oft unter Druck,
da der sich denkt,
jeder Haftungspartner mehr, der unterschreibt,
ist mehr Sicherheit.

Da hilft es nur, als Mieter standhaft zu bleiben,
und dies zu verhindern,
oder,
wenn es vom Vermieter als eine conditio sine qua non gesetzt wird,
weil es sonst zu keinem Mietvertrag kommt,

dann

wäre denkbar, als Not-Konstrukt,
mit der Partnerin eine Art mutual mind agreement aufzusetzen,
wo sie anwaltschaftliche Blankovollmachten "Betreffend Mietverhältnis vom ..." ohne Datum unterschreiben lässt,
wo man später nur den Namen des Anwaltes einsetzen muss.

Besser wäre es natürlich, sie unterschreibt, dass sie hiermit die Vertretung ihrer Interessen,
bezüglich jeglicher Auseinandersetzungen aus dem Mietverhältnis,
widerruflich an ihren Lebenspartner XYZ abtritt, der hiermit berechtigt wird,
in Vollmacht mit ihrem Namen i.V. zu unterschreiben, bezüglich jeglicher Dinge, die das Mietverhältnis betreffen.
(also keine mangelnde Bestimmtheit)
Um den späteren Vorwurf der unwissenden Unterschrift zu entgegnen, wird diese Vollmacht zweisprachig, also Deutsch-Thai aufgesetzt.

Dieser Vertrag sollte dann vor einem Anwalt unterschrieben werden,
der die Echtheit der Unterschrift, nach ID Card Vorlage der Beteiligten bestätigt.

Wäre dies aus ihrer Sicht eine Möglichkeit ?
 
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NicoleRinau

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Zu einer anwaltlichen Blankovollmacht kann ich selbstverständlich nicht raten.

Eine Vertretungsvollmacht ausdrücklich für die Vertretung in allen Angelegenheiten des konkreten Mietverhältnisses samt Kündigung desselben gemäß § 174 BGB zugunsten des Lebensgefährten / Ehegatten wäre denkbar. Offizielle Übersetzung nach Thai ist sinnvoll, ebenso die Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar. Ein Anwalt kann nicht unterschriftsbeglaubigen, max. als Zeuge im thailändischen Sinne dienen, aber das kann ja jeder. Unterschriftsbeglaubigung beim Notar oder Konsulat ist sicher ratsam.

Sinnvoll ist die Unterschriftsbeglaubigung mehrerer Vollmachten, weil man für Kündigungen eine originale Vollmacht beim Vermieter vorlegen muss (§ 174 BGB).
 
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