das Thai Konsulat in Frankfurt verheiratet nach Thai-Recht, nicht nach A,CH oder LU Recht.
Als ob man eben in TH geheiratet hat - eben auf exterr. Gebiet Thailands.
Also hier scheint ein AA-Sprecher (Die Welt - Welt Online) für weitere Verwirrung zu sorgen, wenn er hier von "
formal exterritoriales Gebiet" spricht und nicht die gesetzlich eindeutige Situation darlegt ("formal"?).
"
Die Gebäude ausländischer diplomatischer Missionen stehen auf deutschem Territorium und liegen deshalb selbstverständlich auch kollisionsrechtlich im Inland", BGHZ 82 S.34, 44.
Aber Botschaftsbeamte genießen
"Exterritorialität" und haben weiterhin nur ihren Wohnsitz im Heimatstaat, deshalb dürfen sie z.B. auch straffrei falsch Parken. Das Botschafts- oder Konsulatsgebäude bzw. deren Gelände steht aber unter einem besonderen Schutz, gemäß dem Wiener Übereinkommen.
Nur wenn die Botschaft um Hilfe bittet, dürfen Polizei etc. das Gelände betreten.
Nach dem Konsulargesetz § 8 können Eheschließungen - nach dt. Recht - vorgenommen und beurkundet werden,
"sofern mindestens einer der Verlobten Deutscher und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist." (kein Einheimischer!) - So weit mir bekannt ist, ist diese Ehe-Möglichkeit vom AA wohl weitgehend oder sogar ganz ausgesetzt worden, die gesetzliche Möglichkeit besteht aber.
Die Ehefähigkeitszeugnis-Übereinkommen in Ländern mit deutscher Amtssprache (Schweiz, Österreich, Luxemburg) betreffen nur Eheschließungen von Deutschen mit Partnern aus diesen Staaten.
Wenn hier jemand vom
"kons. EFZ" (konsularisches EFZ) spricht, so ist dies ein Fantasiegebilde und dient der Verschleierung bzw. soll eine internationale Bekanntheit eines dt. "Ehefähigkeitszeugnis" stützen, denn das Konsulat stellt gesetzlich nur
Konsularbescheinigungen aus. Das dt. "EFZ" ist in seiner Auslegung bzw. Anwendung einmalig und entspricht in der Aussage dem englischen "certificate of no impediment", dieses ist aber nur eine Bescheinigung über den erfolgten Aufgebotsaushang.
Wenn heute noch Teile des "Großdeutschen Eherechts" von 1938 erhalten und nun sogar seit 1998 ins BGB eingeführt wurden, so ist dies schon bemerkenswert, insbesondere wenn man begreift mit welchen Mitteln auch der Gesetzgeber am Erhalt des Ehefähigkeitszeugnisses interessiert ist. Damit vom Ausländer nicht nur eine beglaubigte Passkopie beim Antrag auf ein "EFZ" (für die Auslandsheirat) vorgelegt werden muss, wurde extra mit Rechtsverdrehung ein "Ehehindernis" 1968 (DA) uminterpretiert (
einseitig>doppelseitig) und die spätere Umschreibung nach 30 Jahren macht es nicht besser (§ 1306 BGB). Ursprünglich stand im Gesetz:
"Niemand darf eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist."
1900 verschwand das Wort
"neue" und 1938 wurde es dann erstmals als Eheverbot eingeordnet, mit der Überschrift:
"Doppelehe". Und der neue Text des § 1306 BGB soll nun die Forderungen der Ledigkeitsnachweise beim Ausländer endlich rechtfertigen ("...
und einer dritten Person eine Ehe ... besteht")!!!
- Wer fordert endlich die dt. Botschaft in Bangkok auf,
die gesetzliche Grundlage für diesen "Zeugnistausch" zu belegen, bzw. besteht auf die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung (Ledigkeit) nach Konsulargesetzen, so wie dies den Vorstellungen des thailändischen Gesetzgebers entspricht. Die Beteiligung eines dt. Standesbeamten an einer Auslandsheirat, gehört nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben (außerhalb des Geltungsbereiches des PStG) und somit verletzt dieser Vorgang die
Souveränitätsrechte des thailändischen Staates !!!
Rechtsfuzzy