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Wedding Visa vs. Family Visa

Diskutiere Wedding Visa vs. Family Visa im Ehe & Familie Forum im Bereich Thailand Forum; Ich habe eine Frage bzgl. dem Familiennachzugs-Visum im Vergleich zum Heirats-Visum. Wenn ich nun alle Dokumente habe und vor der Wahl stehe...
H

hucher

Gast
Ich habe eine Frage bzgl. dem Familiennachzugs-Visum im Vergleich zum Heirats-Visum.

Wenn ich nun alle Dokumente habe und vor der Wahl stehe, selbst nach Thailand zu fliegen, dort zu heiraten und ein Familiennachzugs-Visum zu beantragen oder in Thailand ein Heirats-Visum zu beantragen, um die thailändische Frau in Deutschland zu heiraten... welcher Weg geht schneller, welcher Weg macht mehr Sinn?

Zu beachten ist, dass auch 3 Vorehen der thailändischen Frau vom OLG geprüft werden würden!

Gehe ich richtig in der Annahme, dass das OLG ein Heirats-Visum verwehren könnte, ein Familiennachzugs-Visum aber auf jeden Fall erteilt werden muß?
 
sunnyboy

sunnyboy

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Zu beachten ist, dass auch 3 Vorehen der thailändischen Frau vom OLG geprüft werden würden!
dann heirate in Thailand, dann prüfen deine Vorehen nicht die OLGs, sondern die Berliner und die sind nicht ganz so streng wie die OLGs und die Prüfung ist in sechs Wochen durch. Weiterhin verzichtet Berlin darauf (im Gegensatz zum OLG, die vorangegangenen Ehemänner zu kontaktieren).

Gruß Sunnyboy
 
D

Doby

Gast
Dann heirate in Thailand (ohne EFZ), dann prüft nur die Thailändische Ampoe deine Ehefähigkeit und die deiner Frau nach Thailändischen Recht.

Wurde hier aber schon oft genug drüber geschrieben.
 
S

sombath

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Mag grundsätzlich richtig sein , bei uns war trotz einer Vorehe und einer zusätzlichen Namensänderung
nach 6 Tagen das OK vom OLG da .
Auch der frühere Ehemann wurde nicht kontaktiert . Und das im ach so schlimmen Bayern .

Sombath


dann heirate in Thailand, dann prüfen deine Vorehen nicht die OLGs, sondern die Berliner und die sind nicht ganz so streng wie die OLGs und die Prüfung ist in sechs Wochen durch. Weiterhin verzichtet Berlin darauf (im Gegensatz zum OLG, die vorangegangenen Ehemänner zu kontaktieren).

Gruß Sunnyboy
 
sunnyboy

sunnyboy

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Auch der frühere Ehemann wurde nicht kontaktiert . Und das im ach so schlimmen Bayern .
irgendwo müssen die Bayern ja auch mal anständig sein:smiley: . Andere Bundesländer machen da eine wirkliche Prozedur draus, deshalb hab damals in Thailand geheiratet.

Gruß Sunnyboy
 
Yogi

Yogi

Administrator
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Zu beachten ist, dass auch 3 Vorehen der thailändischen Frau vom OLG geprüft werden würden!
Ich hab mich gerade gefragt, ob mich 3 Vorehen erschrecken würden. Antwort ja, würden sie.
Hat jetzt nichts mit deiner Frage zu tun, deshalb mal vorsichtshalber "Entschuldigung"
 
waanjai_2 R.I.P.

waanjai_2 R.I.P.

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Solange man aber keinen sinsod für sie blechen muß, ist doch alles im grünen Bereich. Sie ist die Exotin, der Deutsche nur der Depp.
 
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hucher

Gast
Noch mal zu meiner Ausgangsfrage...

ist es richtig, dass die Deutsche Botschaft bzw. das Auswärtige Amt in Berlin das Familenvisa erteilen muß
und man Pech haben kann das Heiratsvisum vom OLG Düsseldorf nicht zu bekommen?

Oder kann es auch sein, dass die Berliner das Familenvisum nicht erteilen?
 
D

Doby

Gast
Noch mal zu meiner Ausgangsfrage...

ist es richtig, dass die Deutsche Botschaft bzw. das Auswärtige Amt in Berlin das Familenvisa erteilen muß
und man Pech haben kann das Heiratsvisum vom OLG Düsseldorf nicht zu bekommen?

Oder kann es auch sein, dass die Berliner das Familenvisum nicht erteilen?
Für beide Fälle gilt, wenn eine Scheinehe nachgewiesen oder der Verdacht darauf besteht, kann es zur Verweigerung das Visas kommen.

§ 27
Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.


http://dejure.org/gesetze/AufenthG/27.html



Der Nachweis den dann die Deutsche Behörde vor Gericht erbringen muß, fällt aber schwer und so wird sich dann im Laufe das Verfahrens auf einen Vergleich geeinigt.



Ansonsten gilt bei FZF

§ 28
Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,
2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

§ 28 AufenthG Familiennachzug zu Deutschen



Das AA (Auswärtige Amt) hat mit dem Visum egal ob Heiratsvisum oder FZF in der Regel nichts zu tun. Das ist allein Angelegenjheit der Botschaft in zusammenwirken mit der zuständigen AHB (Ausländerbehörde)
 
A

asok

Gast
Noch mal zu meiner Ausgangsfrage...

ist es richtig, dass die Deutsche Botschaft bzw. das Auswärtige Amt in Berlin das Familenvisa erteilen muß
und man Pech haben kann das Heiratsvisum vom OLG Düsseldorf nicht zu bekommen?

Oder kann es auch sein, dass die Berliner das Familenvisum nicht erteilen?
es kann alles sein und weder die Berliner, noch die OLGs erteilen die Visa. Die Berliner haben nichts damit zu tun, die OLG prüfen das familienrechtliche (Urkunden...)
Ob bei der Botschft der Verdacht der Scheinehe aufkommen kann, hängt wohl auch davon ab, ob die drei Vorehen mit Ausländern(Deutschen?) waren oder mit Thais.
 
F

franky_23

Gast
Gruende die fuer die Annahme einer nichtschutwuerdigen Ehe sprechen findest z.B. in 28.1a der allg. Verwaltungsvorschriften. Wenn die gute eine anerkannte Terroristin ist etc. dann geht auch nichts. Aber Art 6 GG gewaehrt schon einen hohen Schutz.
 
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