Was ist euch passiert, wenn Deutsch B1 nicht nach 2 Jahren abgeschlossen war?

Diskutiere Was ist euch passiert, wenn Deutsch B1 nicht nach 2 Jahren abgeschlossen war? im Ehe & Familie Forum im Bereich Thailand Forum; Hallo, die ABH kann zur Teilnahme am IK verpflichten, mehr aber auch nicht. D.h. die Prüfung B1 erfolgreich zu bestehen kann nicht verlangt werden...
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Woper

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Hallo,
die ABH kann zur Teilnahme am IK verpflichten, mehr aber auch nicht. D.h. die Prüfung B1 erfolgreich zu bestehen kann nicht verlangt werden und hat auch keine Auswirkungen auf die weitere Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Ist aber sicherlich lästig im Extremfall jährlich die Aufenthaltserlaubnis verlängern zu lassen.

Gruß
Woper
 
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kart672

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Lieber Bang444,

der Mann ist in unserem Fall arbeiten, die Frau aber auch, weil der Mann als Berufsanfänger und Quereinsteiger noch nicht genug für beide verdient.
Sonst hätte sie B1 schon seit Monaten.
Sie ist Nageldesignerin, und ihr Job geht jeden Tag um 10:00 Uhr los, und endet irgendwann zwischen 18:00 und 19:00 Uhr.

Danach ist sie ziemlich fertig. Volle Erwerbgstätigkeit und Sprachkurs mehrmals in der Woche ist schon gar nicht so einfach mit einander zu verbinden.

Ich habe mich anfangs wirklich bemüht, sie zu unterrichten, aber wie bei einigen anderen auch hat das nicht so gut funktioniert.
Auch damals bei B1 wollte ich ihre Hausaufgaben übers Telefon kontrollieren, aber das ist dann im Sande verlaufen, irgendwie wollte sie das nicht.

Mein Mutter unterrichtet sie jetzt, aber bisher nur 1x pro Woche je 1 Stunde. Das ist natürlich zu wenig, aber wenigstens kostet es uns nichts.
http://www.nittaya.de/members/bang444-254/
 
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JT29

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Laut dem gelaber von anderen Thai's sollte es nur eine 1 jährige sein.
Das sind halt die Erfahrungen mit diverser ABs und u.U. auch entsprechender Sachbearbeiter. Bei unserer Provinz-Ab gab es seinerzeit auch erstmal 1 Jahr. Auf Nachfrage erklärte man mir, dass dies politik des Hauses sei, da viele binationale Ehen in dem Bereich schon nach 1 Jahr Geschichte sind. Ein Jahr später gab es dann problemlos (30 min) die 2jährige AE und danach die NE.

Ansonsten gibt es immer eine AE, solange die Ehe mit einem Deutschen fortbesteht bzw. auch ein gemeinsames Kind vorhanden ist. Also wird in der Tat logischerweise auch niemand hinausgeworfen, wenn er B1 nicht vorweisen kann; alles andere wurde ja bereits genannt.
 
Cybersonic

Cybersonic

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Bright side of life.
Pflichte strike und Woper bei.
"Einfache Sprachkenntnisse..."
Nach Ankunft der meinen hier in D hat die "Dame" der Alien-Behörde kurz mit ihr gesprochen und die Verpflichtung zum Sprachkurs nicht ausgesprochen.
Die Zustimmung für die freiwillige Teilnahme hat sich dennoch bekommen, wodurch sich die Kursgebühr pro Modul von € 220 auf € 100 reduziert hat.

Teil 1 und Teil 2 für A2 (Schritte 3 und 4) kommen hier jedoch auf 10 Wochenstunden Unterricht und einen täglichen Zeitaufwand von wenigstens 2 Stunden für die Hausaufgaben und das Lernen. Wohlgemerkt bei A2.
 
Silom

Silom

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Das sind halt die Erfahrungen mit diverser ABs und u.U. auch entsprechender Sachbearbeiter. Bei unserer Provinz-Ab gab es seinerzeit auch erstmal 1 Jahr. Auf Nachfrage erklärte man mir, dass dies politik des Hauses sei, da viele binationale Ehen in dem Bereich schon nach 1 Jahr Geschichte sind. Ein Jahr später gab es dann problemlos (30 min) die 2jährige AE und danach die NE...
Von AB zu AB verschieden. Bei unserem kann und darf ich nicht meckern. Nach dem obligatorischen einem Jahr, erhielt sie ohne Probleme weitere 3 Jahre, da der Pass 2013 abläuft.
 
socky7

socky7

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Und dann dies:

§ 28
Familiennachzug zu Deutschen
.....
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Hallo strike,
besteht da nicht ein Widerspruch zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ?

Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG:

  1. der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  2. die Sicherung des Lebensunterhalts
  3. der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
  4. die grundsätzliche Straffreiheit
  5. die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer
  6. der Besitz der Kenntnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
  7. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  9. ausreichender Wohnraum.
Meine Thaifrau hatte sofort nach der Einreise in Deutschland vom Finanzamt eine Steuernummer für eine selbständige Tätigkeit erhalten und ist seit zweieinhalb Jahren selbständig tätig. Bisher hat noch niemand nach einer Niederlassungserlaubnis gefragt. Offensichtlich wird in Deutschland nicht alles so heiß gegessen wie es gekocht wurde - oder sehe ich das falsch ?
Gruß socky7
 
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JT29

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Siehst Du falsch.

Der 28er ist die Privilegierung für mit einem Deutschen verheirateten Ausländer. Der 9er gilt für die restlichen Ausländer.

Die NE ist ja kein Muss, deine Frau kann ja eine weitere AE beantragen, wenn sie will, macht halt keinen Sinn, denn mit der NE hat sich das Thema AB (fast) erledigt und sie darf alle 5 Jahre dort auftauchen, um einen neuen Aufkleber für den neuen Paß zu holen.
 
socky7

socky7

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Der 28er ist die Privilegierung für mit einem Deutschen verheirateten Ausländer. Der 9er gilt für die restlichen Ausländer.
Danke für die schnelle Info ! Als Rechtsanwalt könntest du mir jetzt für die Erteilung einer fachlichen Auskunft (angefangene Arbeitshalbstunde) eine Honorarrechnung zuschicken.
 
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JT29

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:gruebel: Hmmm .. vielleicht wenn ich denn RA wäre (habe aber nur 1 Staatsexamen und das reicht mir völlig :p) - aber nicht in einem Forum ...
 
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berliner35

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Möchte auf die Gesetzeslage in Deutchland Hinweisen,im Bezug auf eine Ausländerin,verheiratet mit einem GEBÜRTIGEN Deutschen.
Diese braucht nur einen A1 Wissensstand für die Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren haben,in Wort und Sprache.Solange die Ehe fortbesteht.

Alles andere würde gegen das Grundgesetz verstoßen.

Ich Empfehle jeden,der Ärger mit der ABH hat,meine Empfohlene Seite sich auszudrucken und den Mitarbeiter auf seine Gesetzwriedrigen
Anforderung zum lesen geben.

Die ABH Berlin,hat den vollen Wortlaut des Ausländergesetzes.ABH Berlin.de eingeben bei Google.
ABH Berlin öffnen.Rechte Seite steht, VAB Verfahrenshinweise öffnen,sind 614 Seiten.

Auf Seite 196 steht unten als letztes wie die Niederlassungserlaubnis für eine Ausländerin,verheiratet mit einem gebürtigen Deutschen,
nach 3 Jahren erteilt werden Muß.

Noch fragen,ich denke nein.
 
socky7

socky7

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Möchte auf die Gesetzeslage in Deutschland hinweisen,im Bezug auf eine Ausländerin verheiratet mit einem GEBÜRTIGEN Deutschen.Diese braucht nur einen A1 Wissensstand für die Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren haben,in Wort und Sprache. Solange die Ehe fortbesteht.
Alles andere würde gegen das Grundgesetz verstoßen.
Ich empfehle jedem, der Ärger mit der ABH hat,meine empfohlene Seite sich auszudrucken und den Mitarbeiter auf seine gesetzwridrige Anforderung zum lesen geben.
Danke, berliner35 !
Das ist endlich mal wieder eine gute Nachricht !
Denn mein Ärger mit der ABH Berlin ist vorprogrammiert. Das fing schon an, als die ABH meiner Frau und mir eine Scheinehe unterstellte und die deutsche Botschaft sich weigerte, meiner Thaifrau trotz Zertifikat Deutsch A 1 ein Visum zu erteilen, obgleich ich zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Jahre ununterbrochen Tag und Nacht mit meiner Frau in Thailand zusammenlebte.. Nach getrennter Befragung von zig Fragen u.a.:
"Wie heißt Ihre Schwiegermutter mit Vornamen und wann ist die geboren ?" sowie " Was haben Sie Ihrer Frau zur Verlobung und zur Hochzeit geschenkt ?" wurde das erste Problem mit der ABH Berlin beseitigt. Aber die Probleme gingen weiter.
Ich empfehle in ungelösten Fällen die Einschaltung einer Fachanwältin für Ausländerrecht. Dann lösen sich alle angeblichen Probleme in Wohlgefallen auf. Bei Bedarf kann ich euch in einer PN zwei Top-Anwältinnen aus Berlin benennen.
Wenn von euch keine Bedenken gemeldet werden, dann werde ich aufgrund des o.g. Hinweises die Schulbesuche meiner 41-jährigen Thaifrau erst einmal beenden und sie im täglichen Umgang mit der deutschen Sprache vertraut machen. Da macht sie gute Fortschritte.
Das schematische Lernen der Grammatik dagegen im Integrationsunterricht bereitet ihr richtige Probleme. Da sind 20-jährige Abiturientinnen gefragt, die das mit Schema "F" spielend lernen, aber nicht meine Frau, die seit 25 Jahre keine Schule mehr besucht hatte und nach dem Unfalltod ihres Mannes ihre kleine Familie mit anständiger, harter Arbeit durchbringen musste.
Ich bin über diesen Tipp begeistert !
MfG socky7
:)
 
socky7

socky7

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Danke, berliner35 !
Das ist endlich mal wieder eine gute Nachricht !
:)
Ich habe diesen Text auf Seite 196 unten ausgedruckt:
"Die Anforderungen an die Deutschkenntnisse sind durch das 2.Änderungsgesetz an die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Ehegatten angepasst worden. Es sind jeweils einfache Sprachkenntnisse erforderlich, die Beschränkung auf das Mündliche entfällt. Von einem atypischen Fall („in der Regel eine Niederlassungserlaubnis“) ist nicht auszugehen, wenn der Ausländer zwar gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu einem Integrationskurs verpflichtet wurde, dieser Verpflichtung allerdings aus welchen Gründen auch immer nicht nachgekommen ist oder trotz ordnungsgemäßer Teilnahme nur einfache Sprachkenntnisse erwerben konnte. Der Gesetzgeber stellt hier in Kenntnis der Neufassung des § 44 a Abs. 1 S. 1 durch die Neufassung des § 28 Abs. 2 S. 1 für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bewusst geringe Anforderungen. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Ausländer, deren Lebensgemeinschaft mit Deutschen fortbesteht, soll somit grundsätzlich ein anderer Maßstab gelten als für sonstige Ausländer gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und 8. Der Regelungszweck des § 28 Abs. 2 S. 1 verbietet hier die Annahme eines atypischen Falles."
- 196 -
Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob es eine "kann-Bestimmung" ist ?

http://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html

7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt

Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden.
 
B

berliner35

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Hallo @Socky7 und allen Anderen.
Es ist keine kann Bestimmung,es ist eine muß Bestimmung!
Auf eine Ausländerin,verheiratet mit einem gebürtigen Deutschen,ist kein § der Ausländergesetzgebung anwendbar,solange die Ehe vortbesteht.

Egal,wo das Ehepaar wohnt.

Hier greift nur der Artikel 6 des GG und der Artikel 8 der EMRK.

Das ist schon ersichtlich aus § 51.2.2.jede Ausländerin,verheiratet mit einem gebürtigen Deutschen,kann sich Jahrelang im Ausland aufhalten,
aber jederzeit wieder in Deutschland einreisen,auch ohne A1 und Visum.
Die Ehefrau hat auch keinen Anspruch auf eine Sprachkurs.
Die Eheleute haben Ansruch auf HartzIV bis an ihr Lebensende.Da wird der Sprachkurs von der ARGE bezahlt,für 600 Stunden,wegen einer Arbeitsaufnahme.

Jeder sollte das Ausländergesetz genau durchlesen,da steht nur etwas über Deutsche die Eingebürgert sind,diese können Aufgefordert werden,in ihrer Heimat eine Arbeit aufzunehmen.

Kann ein Deutscher Aufgefordert werden ins Ausland zu gehen,oder gezwungen werden seine Ehe aufzulösen,seine Frau des Landes verwiesen werden,nur weil es einige Mitarbeiter so auslegen wollen mit dem Ausländergesetz?
 
B

berliner35

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Habe nochmal im Internet gesucht und bin fündig geworden.

Den Link von @Socky7 öffnen,dan auf der rechten Seit anklicken "Übersich Aufenthaltsgesetz"

Nun nach unten gehen bis zur Gesetzgegung der EU.
Öffnen "Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.Sept.2003

"Betreffend das Recht auf Familienzusammenführung"

Da steht alles,wie auch im Ausländergesetz.

Wichtig ist aber für uns der Artikel 3
unter 3 ABs.3 steht. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Unionsbürger.

Diese Seite ausdrucken und ohne Worte der Sachbearbeiterin vorlegen.
 
B

berliner35

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Das Ausländergesetz ist am 31.12.2004 außer Kraft gesetzt worden :lachen:
Lachen hält Gesund,ist aber manchmal Blamabel.Bis 2004 Gesetz,ab 1.1.2005 kein Gesetz mehr?

Würde der ABH Berlin schreiben,sie haben nicht das Recht,nach 2004 noch den Ausdruck Gesetz in ihren,
Textverbreitung über das Ausländergesetz zu benutzen.Mache ihnen Deine Vorschläge!

www.ABH Berlin.de ergoogeln,rechter Seite die VAB Verfahrenshinweise öffnen.

Nun könnt ihr auf Seite 11 lesen
A1 Zweck des GESETZES.

Unter 1.2.1.2. Steht Wörtlich:Unionsbürger und ihre Familienangehörigen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes
ausgenommen sind.
 
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JT29

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Toskana Deutschlands
Wichtig ist aber für uns der Artikel 3
unter 3 ABs.3 steht. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Unionsbürger.

Diese Seite ausdrucken und ohne Worte der Sachbearbeiterin vorlegen.

Die Sachbearbeiterin würde in dem Fall milde und verständsvoll lächeln, aber innerlich platzen vor Lachen!

:lachen: Selten so ein Blödsinn gelesen.

Zum einen geht es in der vom Berliner zitierten Richtline, nein es kein Gesetz, um die Familienzusammenführung. Was das mit dem Thema hier, nämlich weiterer Aufenthaltsstaus in Form einer Niederlassungserlaubnis zu tun hat .... :nixweiss:


Schauen wir uns trotzdem die Sache an:

Artikel 3, sollte man halt komplett lesen und vor allem auch immer drum herum.

1. Absatz: "Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist.

Was der Zusammenführende ist, steht im Artikel 2 c : "Zusammenführender" den sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der oder dessen Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihm stellt bzw. stellen

Aha! Es geht also um Drittstaatenangehörioge, die in der EU leben, und nun Antrag auf Familienzusammenführung gestellt haben und folgerichtig, dass diese Richtlinie nicht für Unionsbürger gilt.
 
J

JT29

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Toskana Deutschlands
"Lachen hält Gesund,ist aber manchmal Blamabel.Bis 2004 Gesetz,ab 1.1.2005 kein Gesetz mehr?"

Blamabel bist Du mit deinem Altersstarrsinn - aber die geneigte Leserschaft kann ja gerne die alten Postings ansehen :)
Wenn das Ausländergesetz (AuslG) am 31.12.2004 ausser Kraft gesetzt wurde, dann ist es in der Tat kein gültiges Gesetz mehr, oder ?

"Mache ihnen Deine Vorschläge!"
Das brauche ich gar nicht, die machen das schon richtig, die schreiben auch nicht vom Ausländergesetz, sondern vom aktuell gültigen Aufenthaltsgesetz - großer Unterschied :lachen:
 
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