Was für ein Visum?

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Tommy

Tommy

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Hallo,

die Cousine meiner Frau studiert gerade in Thailand und wird im April nächsten Jahres fertig. Sie hat dann einen Bachelor Abschluss im Hotelgewerbe (wie der genau heißt, weiß ich nicht).

Wir wollen versuchen, hier in einem Hotel ein Praktikum zu organisieren, so dass sie Berufserfahrung und deutsche Sprachkenntnisse sammeln kann.

Was für ein Visum sollte man in diesem Fall versuchen zu beantragen?

Danke und Gruß Tommy
 
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Tramaico

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D-Visum, nationales deutsches Visum. Erst Praktikum organisieren und dann diese Stelle als Referenz (Arbeitgeber) im Formular angeben.

Viele Gruesse,
Richard :wink:
 
Tommy

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Danke.

Sollte sie schon etwas deutsch können bei der Antragstellung? Wie lange würde dieses Visum gelten? Darf sie bei dem Praktikum etwas verdienen?

Gruß Tommy
 
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Tramaico

Gast
Tommy" said:
Danke.
Sollte sie schon etwas deutsch können bei der Antragstellung? Wie lange würde dieses Visum gelten? Darf sie bei dem Praktikum etwas verdienen?
Gruß Tommy
Alles Fragen, die in Deutschland geklaert werden muessen. Bei dem genanten Visum, also D-Visum, ist die Botschaft recht easy, denn Pruefungen werden ja bei der deutschen Auslaenderbehoerde vorgenommen. Sie kann dennoch einen Riegel zur Visumserteilung vorschieben trotz Einwilligung von der deutschen ABH, naemlich dann, wenn ihr entweder Informationen in Bezug auf Widerrechtlichkeit vorliegen bzw. die Hintergruende des Visumantrags fadenscheinig vorkommt.

Ein Visum wird grunsaetzlich fuer maximal 90 Tage erteilt. Es dient eigentlich ausschliesslich als Einreiseerlaubnis in ein Land und bei Ankunft muss dann eine Meldung bei der Auslaenderbehoerde erfolgen (ausser bei Kurzzeitvisa nach Schengen), die die eigentliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Jetzt ist die Frage, wie lange dieses Praktikum denn dauern soll. Die erste Aufenthaltserlaubnis wird mit Sicherheit nicht mehr als 1 Jahr sein, koennte dann aber gegebenenfalls verlaengert werden. Sicherlich koennte sie auch etwas verdienen, aber der Visumsantrag und der Aufenthaltsgrund muss dieses eben vorsehen. Probleme gibt es z. B. dann, wenn ein Visum fuer Besuchszwecke beantragt wird, dann ist eine Erwerbstaetigkeit nicht gestattet. Visa werden zweckgebunden erteilt.

Also im ersten Schritt erst einmal nach einer potentiellen Praktikantenstelle suchen und nun ja, dann wird natuerlich eine entsprechende Bestaetigung und Absichtserklaerung von dieser Seite benoetigt, voraus hervorgeht, dass man Person X fuer Praktikum X fuer den Zeitraum X beschaeftigen moechte. Transparenz ist wie immer alles.

Visaantrag stellen zwecks Suche einer Praktikumsstelle erst nach Ankunft wird nicht funktionieren, wie ja auch bei einem Sprachkurs im ersten Schritt erst einmal die offizielle Anmeldung und Einschreibung benoetigt wird

Aus dieser Basis ergeben sich dann die Details fuer den Visumsantrag, worin uebrigens auch ein Punkt darin besteht, ob z. B. bereits eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde.

Also erst einmal Praktikantenstelle ausfindig machen und dann beantworten sich viele Fragen im Dialog mit dem Ausbilder, der natuerlich auch angeben muss, warum er ausgerechnet die Praktikantenstelle mit einer Thailaenderin und dann auch speziell dieser bestimmten Person besetzen will. Hat man z. B. viele thailaendische Gaeste oder plant in Thailand aktiv zu werden oder beherbergt das Hotel ein thailaendisches Restaurant etc.?

Deutschland ist verstaendlicherweise nicht daran interessiert, dass Praktikantenstelle dadurch besetzt werden, dass man einfach Auslaender hierfuer ins Land holt, sondern die ganze Sache muss schon Hand und Fuss haben. Ansonsten kommt gegebenenfalls der Verdacht auf, dass Praktikum und/oder Erwerb von Sprachkenntnissen nur zweitrangig oder gar nur vorgeschoben ist.

Viele Gruesse,
Richard :wink:
 
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Abu

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Tramaico" said:
Aus dieser Basis ergeben sich dann die Details fuer den Visumsantrag, worin uebrigens auch ein Punkt darin besteht, ob z. B. bereits eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde.

Also erst einmal Praktikantenstelle ausfindig machen und dann beantworten sich viele Fragen im Dialog mit dem Ausbilder, der natuerlich auch angeben muss, warum er ausgerechnet die Praktikantenstelle mit einer Thailaenderin und dann auch speziell dieser bestimmten Person besetzen will. Hat man z. B. viele thailaendische Gaeste oder plant in Thailand aktiv zu werden oder beherbergt das Hotel ein thailaendisches Restaurant etc.?

Deutschland ist verstaendlicherweise nicht daran interessiert, dass Praktikantenstelle dadurch besetzt werden, dass man einfach Auslaender hierfuer ins Land holt, sondern die ganze Sache muss schon Hand und Fuss haben. Ansonsten kommt gegebenenfalls der Verdacht auf, dass Praktikum und/oder Erwerb von Sprachkenntnissen nur zweitrangig oder gar nur vorgeschoben ist.
In diesem Fall muß die ABH die Zustimmung der Arbeitsagentur einholen. Sofern die Arbeitsagentur zustimmt, erteilt die ABH eine Aufenthaltserlaubnis, aus der hervorgeht, daß eine Erwerbstätigkeit im Rahmen des Praktikums erlaubt ist. Vgl. u. a. § 17 AufenthG:

§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. ...
Abu
 
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