Voraussetzungen Thai nach D bringen?

Diskutiere Voraussetzungen Thai nach D bringen? im Behörden & Papiere Forum im Bereich Thailand Forum; Mich haben die Fragen aus diesem Thread von burt hierzu gebracht. Und ich will da nicht mit nem anderen Thema anfangen, aber das interessiert...
tomtom24

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Mich haben die Fragen aus diesem Thread von burt hierzu gebracht. Und ich will da nicht mit nem anderen Thema anfangen, aber das interessiert mich: hat es tatsaechlich Einfluss darauf, ob ich eine(n) Thai nach Deutschland bringen kann (als Ehepartner), wenn ich arbeitslos bin oder nicht?

Das ist irgendwie das, was ich aus diesem Thread herauslese... :nixweiss: Micvh interessiert das nur ganz grundsaetzlich.
 
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franky_23

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tomtom24" said:
Mich haben die Fragen aus diesem Thread von burt hierzu gebracht. Und ich will da nicht mit nem anderen Thema anfangen, aber das interessiert mich: hat es tatsaechlich Einfluss darauf, ob ich eine(n) Thai nach Deutschland bringen kann (als Ehepartner), wenn ich arbeitslos bin oder nicht?

Das ist irgendwie das, was ich aus diesem Thread herauslese... :nixweiss: Micvh interessiert das nur ganz grundsaetzlich.
hatte erst kürzlich eine Diskussion mit einem ALB´ler. Der war der Meinung dass er dies schon prüfen müsse, seit angeblich einer Gesetzesanpassung 2007. Ich kenne einen Fall wo die Immi selbst von einem Rentner zunächst eine Arbeitgeberbescheinigung wollte, die Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate, auch der Meinung war, dass die eine andere Prüfung sei, als bei einer VE, da die VE nur für kurzfristige Aufenthalte gültig sei.

Schließlich einigte sich man auf den Rentenbescheid, da ja ein regelmäßiges Einkommen, ... aber der ALB´ler s tellte dann dieFrage wieso der Vorsprecher immer der Meinung sei dass er (ALB´ler)nix von seiner Arbeit verstehe.

Einig waren sie sich dann, dass auch ihm in den letzten 2 Jahren kein Fall bekannt wurde, wo es aufgrund fehlender Liquidität zu einer Versagung des FZV Visums beim Nachzug zu einem Deutschen kam. :nixweiss: :gruebel:
 
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@tomtom

Jein .... ein Blick ins AufenthG_

§28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

Nimmt man das auseinander ergibt sich folgendes:

Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
Ehegatten eines Deutschen zu erteilen ...

"ist" = da gibt es kein Ermessen

nun kommen die "Tatbestände":
- wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

UND

Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (das ist der gesicherte Lebensunterhalt) in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 (also unser Fall mit der Ehefrau) erteilt werden.

"soll in der Regel" = normalerweise, ABER es gibt auch Ausnahmesituationen/-fälle, wo diese Regelmäßigkeit ausgehebelt wird. Diese sind aber recht rar gesäat, so daß in normalen Falle dennoch eine AE erteilt wird. Der Art 6 GG spielt hierbei mit hinein bei dieser Regelung.

:wink:
 
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Lille

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mir wurde 2002 von der ab gesagt als arbeitssuchender bekomme ich kein ok fuer die einladung einer thai egal ob schengen oder heiratsvisum da mir ja jederzeit das geld gekuerzt oder gestrichen werden koennte.

denke nicht das sich in der hinsicht was gebessert hat, kann aber auch sein das dies regional unterschiedlich gehandhabt wird.

:cool: mfg lille :cool:
 
Philip

Philip

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@Lille: Deine Antwort passt nicht zur Frage.
Hier geht es um Nachzug von Ehegatten - nicht um eine Verpflichtungserklärung.
 
Silom

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Ich hatte nicht das Problem.
Für einen Familiennachzug wurde ein Finanznachweis verlangt.
Weiss nicht inwieweit bei Sozialnehmer der Antrag einfach genehmigt wird.
 
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franky_23

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Silom" said:
Ich hatte nicht das Problem.
Für einen Familiennachzug wurde ein Finanznachweis verlangt.
Weiss nicht inwieweit bei Sozialnehmer der Antrag einfach genehmigt wird.
kann u.U. verlangt werden.

Der Familiennachzug kann auch abgelehnt werden, wenn man zusammen länger im Ausland zusammenlebte z.B. in Thailand und der Thaisprache mächtig ist.

Beim Nachzug zum in deutschen Ehegatten soll ohne Nachweis des Gesicherten Lebensunterhaltes erteilt werden.
 
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Godefroi

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franky_23" said:
Der Familiennachzug kann auch abgelehnt werden, wenn man zusammen länger im Ausland zusammenlebte z.B. in Thailand und der Thaisprache mächtig ist.
Du meinst weil es für den Gatten zumutbar ist in Thailand zu bleiben weil er die Sprache spricht und schon dort lebt?
 
Yenz

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Godefroi" said:
franky_23" said:
Der Familiennachzug kann auch abgelehnt werden, wenn man zusammen länger im Ausland zusammenlebte z.B. in Thailand und der Thaisprache mächtig ist.
Du meinst weil es für den Gatten zumutbar ist in Thailand zu bleiben weil er die Sprache spricht und schon dort lebt?
wobei das meines wissens nach normal nur bei leuten die mehr als eine staatsangehörigkeit haben zur anwendung kommt...
 
tomtom24

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JT29" said:
@tomtom

Jein .... ein Blick ins AufenthG_

§28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

Nimmt man das auseinander ergibt sich folgendes:

Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
Ehegatten eines Deutschen zu erteilen ...

"ist" = da gibt es kein Ermessen

nun kommen die "Tatbestände":
- wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

UND

Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (das ist der gesicherte Lebensunterhalt) in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 (also unser Fall mit der Ehefrau) erteilt werden.

"soll in der Regel" = normalerweise, ABER es gibt auch Ausnahmesituationen/-fälle, wo diese Regelmäßigkeit ausgehebelt wird. Diese sind aber recht rar gesäat, so daß in normalen Falle dennoch eine AE erteilt wird. Der Art 6 GG spielt hierbei mit hinein bei dieser Regelung.

:wink:
Herzlichen Dank fuer die Antwort. Aber wirklich schlauer bin ich jetzt auch nicht. Denn, mal ehrlich, selbst wenn ich ALG bekomme, ist doch streng genommen mein Lebensunterhalt gesichert, oder?

Ich haette zwar von Haus aus gesagt, dass das gegen das GG (ist doch das GG wo steht, dass ich wo immer ich will mit wem immer ich will, meine Ehe lebend darf, oder?) verstossen wuerde (wenn es vom Bezug von ALG abhaengig gemacht werden wuerde), jedoch verstoesst auch die A1 Regelung m.E. dagegen.

Hat vielleicht jemand hier die Erfahrung gemacht, dass es Schwierigkeiten beim Nachzug des Ehepartners (nicht der Familie! Wobei das genauso interessant zu wissen waere :rolleyes: ) gab aufgrund von voruebergehender Arbeitslosigkeit oder gar Hartz? Wingman? Ohne Dir jetzt zu nahe treten zu wollen, aber Du warst ja bspw. damals ohne Arbeit, oder? :rolleyes:
 
tira

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tomtom24" said:
.....Ich haette zwar von Haus aus gesagt, dass das gegen das GG (ist doch das GG wo steht, dass ich wo immer ich will mit wem immer ich will, meine Ehe lebend darf, oder?) verstossen wuerde (wenn es vom Bezug von ALG abhaengig gemacht werden wuerde), jedoch verstoesst auch die A1 Regelung m.E. dagegen.....
moin,

o.g. entspricht dem natürlichen rechtsempfinden einer freiheitlich demokratischen rechtsordmung,
iss aber schnee von gestern seit khun köhler das neue zuwanderungsgesetz,
in vollem bewusstsein der auswirkungen auch auf die eigenen mitbürger, unterzeichnet hat.
thematik wurde hier im board ausführlich erörtert, aufruf zu einer pedition gestartet u.a.
im großen und ganzen irgendwie alles mehr oder weniger verpufft.

:wai:
 
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JT29

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tomtom24" said:
Denn, mal ehrlich, selbst wenn ich ALG bekomme, ist doch streng genommen mein Lebensunterhalt gesichert, oder?
;-D Ja, so kann man sich das denken, aber:

§2 AufentG gibt eine Erklärung:

"Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. ....Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt."


"(ist doch das GG wo steht, dass ich wo immer ich will mit wem immer ich will, meine Ehe lebend darf, oder?)"

Jein, das ist leider ein Irrglaube, so einfach ist Staatrecht leider nicht. Das GG ist lediglich das Stahlgerüst, das die Wände in Form von Gesetzen/Verordnungen hält.

Eine einfachere Kommentierung hier:
http://www.123recht.net/Die-Artikel-1-bis-10-Grundgesetz-__a512__p6.html
 
strike

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tira" said:
... seit khun köhler das neue zuwanderungsgesetz,
in vollem bewusstsein der auswirkungen auch auf die eigenen mitbürger, unterzeichnet hat.
...
Wenn es denn nur dies wäre.
Aber Khun Köhler hat die Auswirkungen auch und gerade für die eigenen deutschen Mitbürger in Kauf genommen.
Wer sogar eine Schlechterstellung des eigenen Staatsbürgers gegenüber jedem bei uns lebenden EU-Bürger in Kauf nimmt (Inländerdiskriminierung), soll mir nicht mehr mit irgendwelchen Sprüchen von wegen "zum Wohle des deutschen Volkes" kommen und hat für mich jede Glaubwürdigkeit verloren.
Die man aber gerade auch einem Köhler wegen seiner Vergangenheit eh eigentlich sowie nie bescheinigen kann ..... insofern passt es ja wieder, gelle?
 
tira

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strike" said:
... irgendwelchen Sprüchen von wegen "zum Wohle des deutschen Volkes" kommen und hat für mich jede Glaubwürdigkeit verloren....
moin,

deshalb inverse darstellung, bei mir hat der auch versch.... :schuettel:

:wai:
 
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@philip

ehegatte kann auch sein wenn man hier in deutschland heiraten will, und damals gab es noch kein a1.

also immer schoen ruhig bleiben :wink:

:cool: mfg lille :cool:
 
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franky_23

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strike" said:
Wenn es denn nur dies wäre.
Aber Khun Köhler hat die Auswirkungen auch und gerade für die eigenen deutschen Mitbürger in Kauf genommen.
Wer sogar eine Schlechterstellung des eigenen Staatsbürgers gegenüber jedem bei uns lebenden EU-Bürger in Kauf nimmt (Inländerdiskriminierung), ...
hast du zufällig ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Geirchtes das eine Inländerdiskrimminierung feststellte?
 
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JT29

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Toskana Deutschlands
Lille" said:
@philip
ehegatte kann auch sein wenn man hier in deutschland heiraten will, und damals gab es noch kein a1.
:gruebel: Du meinst jetzt eher Verlobter, denn als Ehegatte bist Du ja schon verheiratet.
 
Thema:

Voraussetzungen Thai nach D bringen?

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