@tomtom
Jein .... ein Blick ins AufenthG_
§28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Nimmt man das auseinander ergibt sich folgendes:
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
Ehegatten eines Deutschen zu erteilen ...
"ist" = da gibt es kein Ermessen
nun kommen die "Tatbestände":
- wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
UND
Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (das ist der gesicherte Lebensunterhalt) in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 (also unser Fall mit der Ehefrau) erteilt werden.
"soll in der Regel" = normalerweise, ABER es gibt auch Ausnahmesituationen/-fälle, wo diese Regelmäßigkeit ausgehebelt wird. Diese sind aber recht rar gesäat, so daß in normalen Falle dennoch eine AE erteilt wird. Der Art 6 GG spielt hierbei mit hinein bei dieser Regelung.