Visum erteilt :-)

Diskutiere Visum erteilt :-) im Behörden & Papiere Forum im Bereich Thailand Forum; richtig.. dann gibts auch kein Problem. Man kann sogar in dieser Konstellation ganz offen zur ABH gehen und fragen, ob sie eine Vorabzustimmung...
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egh2001

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Problematisch wird dann ein eventueller Versuch einen Aufenthaltstitel zu erwirken. Wer wieder ausreist und dann Famzuammenführung beantragt- wo soll da ein Problem entstehen?
richtig.. dann gibts auch kein Problem.
Man kann sogar in dieser Konstellation ganz offen zur ABH gehen und fragen, ob sie eine Vorabzustimmung zum Visum erteilen können. Darauf hat man keinen Anspruch, aber wenn sie es tun, geht später die Erteilung des Visums schneller.

Ein Schengenvisa wird auc nicht zweckgebunden erteilt sonst müsste das ja irgenwo auf dem Visa vermerkt werden.
Doch: der Zweck ist ja (zb) der Besuch eines Freundes. Eine Heirat in D oder DNK weicht ja doch sehr vom ursprünglich beantragten Zweck ab. Und dass man dies spontan innenrhalb von 3 Monaten entscheidet und durchführt , ist doch meist etwas geflunkert. Natürlich gibt es das auch, aber meist reicht diese kurze zeit ja nicht aus, den papierkram zu bewältigen. Die behörde wird dann davon ausgehen, dass die heirat schon vor der einreise feststand.

Meist steht der Zweck des Visums auch drauf:
http://polskaweb.eu/images/stories/eu_visum_deutsch.jpg


hge
 
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franky_23

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Doch: der Zweck ist ja (zb) der Besuch eines Freundes. Eine Heirat in D oder DNK weicht ja doch sehr vom ursprünglich beantragten Zweck ab. Und dass man dies spontan innenrhalb von 3 Monaten entscheidet und durchführt , ist doch meist etwas geflunkert. Natürlich gibt es das auch, aber meist reicht diese kurze zeit ja nicht aus, den papierkram zu bewältigen. Die behörde wird dann davon ausgehen, dass die heirat schon vor der einreise feststand.

Meist steht der Zweck des Visums auch drauf:
http://polskaweb.eu/images/stories/eu_visum_deutsch.jpg


hge
wo ist das Problem hge? Bei der Beschaffung der Papiere für DK braucht man Monate? Verwechsele dies bitte nicht mit D. Gibt sogar einen Hochzeitstourismus. Wenn ich während des Besuchs einer Familie z.B. eine neue goldene Uhr kaufe dann habe ich auch einen falschen Zweck angegeben? Wenn ich in ein Musical gehe auch? Wenn ich dann aus irgendeinem Grund 2 Tage länger in einem anderen Land verbringe, dann auch?

Welche Unterlagen werden für DK gefordert? Meist nur Geburtsurkunde und Pass. Eine Überprüfung und Stempelung in Anlehnung an gute alte Anstreichertraditionen fordert nicht jedes Land.
 
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egh2001

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wo ist das Problem hge? Bei der Beschaffung der Papiere für DK braucht man Monate? Verwechsele dies bitte nicht mit D. Gibt sogar einen Hochzeitstourismus. Wenn ich während des Besuchs einer Familie z.B. eine neue goldene Uhr kaufe dann habe ich auch einen falschen Zweck angegeben? Wenn ich in ein Musical gehe auch? Wenn ich dann aus irgendeinem Grund 2 Tage länger in einem anderen Land verbringe, dann auch?
Ich denke, welche Aktivitäten unter einem normalen besuch zu verstehen sind, kann man doch dem gesunden Menschenverstand überlassen, ehe man nach juristischen Defifinitionen sucht. Eine Hochzeit gehört sicherlich nicht dazu.
Ausserdem werden in vielen Botschaften ja die Antragsteller aufgefordert zu unterschreiben, dass eine Heirat nicht beabsichtigt ist.
Jedenfalls wäre das Schengenvisum mit einem beantragten Zweck "Besuch des Freundes und evtl Hochzeit in DNK" sicherlich nicht genehmigt worden.

e.
 
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franky_23

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muss ich auch sagen, dass ich evt. danach nach Polen weiterreise, weil ich mir dort einen Daueraufenthalt EU zulegen will? Wo ist dein Problem wenn sich jemand auf auf EMRK und das Grundgesetz beruft und sein verbrieftes Recht auf Eheschließungsfreiheit wahrnehmen will? einfach mal

Schutz von Ehe und Familie
oder Art 6 Abs. 1 GG lesen.
auch das BverfG hat sich schon damit beschäftigt.

Denk mal über den Artikel in der SZ nach

Doch das, worauf sie Bezug nimmt, ist nötiger denn je: der politische Liberalismus. Leider merken die Bürger erst viel zu spät, dass die Sache mit der Freiheit so dumm nicht ist.

Nachrichten aus Politik, Kultur, Wirtschaft und Sport - sueddeutsche.de

auf der Startseite von heute!

Unser Mod asok ermahnte hier wiederholt mit fundierten Argumenten zu arbeiten. Bei dir lese ich nur: Ich denke, .....

Welcher Grund soll den vorliegen, dass man bei beabsichtigter Heirat ein Schengenvisum verweigern sollte? Das Aufenthaltsgesetz sieht sogar für die Heirat in D ggf. eine Betretenserlaubnis vor? Eine Person würde ja nur seine elementarsten Grundrechte und Bürgerrechte wahrnehmen. So müsste sich doch ein Staatsapparat fragen lassen wieso er seinen Mitbürgern elementarste Bürgerrechte verweigert? Wenn sie keine aufenthaltsrechtliche Wirkung haben, welche staatstragenden Gründe kann dann eine Behörde geltend machen? Sollen sie nach HK, da weisst du doch wie das geht, oder?
Zeig mir ein Urteil wo ein Deutsches Gericht eine Heirat in Europa als rechtswidrige Handlung angesehen hat, sofern sie nach den Statuten des Eheschließenden Landes erfolgte? Das BVerwG hat doch in den dir bekannten Urteilen BVerwG 1 C 23.09 vom 11.01.2011 und BVerwG 1 C 17.09 nie die Eheschließung als solches in Frage gestellt wird, sondern nur dass diese Ehe durch den unmittelbar nach Eheschließung erfolgte Wiedereinreisen in das Bundesgebiet keine aufenthaltsrechtliche Wirkung entfalten werden kann. Aber die Option ggf. mit Vorabzustimmung wieder auszureisen ist alle Mal eröffnet. Auch dass ein ALB Mitarbeiter ggf. nach § 5 AufenthG ggf. auf die Nachholung verzichten kann, wenn z.B. die Frau mittlerweile schwanger ist, ... dürfte doch auch außer Frage stehen.

Bitte bringe doch ein vernünftiges Urteil, das bei Wiederausreise erklärt, sorry eine AE gibt es nicht, da sie ja mit Schengenvisum in Europa geheiratet haben? Darauf bin ich gespannt, insbesondere, da einige hier offensichtlich mit persönlichen Meinungen fundierte Aussagen aushebeln möchten.

Du kennst doch sicherlich auch die Aussagen eines Mitarbeiters im Generalkonsulat in St. Petersburg, der sich dieses Recht nach seinen Aussagen eingeklagt hat.
 
michael59

michael59

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richtig.. dann gibts auch kein Problem.
Man kann sogar in dieser Konstellation ganz offen zur ABH gehen und fragen, ob sie eine Vorabzustimmung zum Visum erteilen können. Darauf hat man keinen Anspruch, aber wenn sie es tun, geht später die Erteilung des Visums schneller.



Doch: der Zweck ist ja (zb) der Besuch eines Freundes. Eine Heirat in D oder DNK weicht ja doch sehr vom ursprünglich beantragten Zweck ab. Und dass man dies spontan innenrhalb von 3 Monaten entscheidet und durchführt , ist doch meist etwas geflunkert. Natürlich gibt es das auch, aber meist reicht diese kurze zeit ja nicht aus, den papierkram zu bewältigen. Die behörde wird dann davon ausgehen, dass die heirat schon vor der einreise feststand.

Meist steht der Zweck des Visums auch drauf:
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hge
Meine Frau hat bei ihrem ersten Visum bei der Abholung in der Botschaft auch gesagt bekommen- nicht heiraten. Aber im Visum stand Besuchsreise-Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Von Heirat keine Rede.

Wie schon geschrieben- dran halten was im Visum steht und wieder ausreisen. Wenn man gemeinsam auf der ALB war geht es mit dem Famvisum schneller, auch meine Erfahrung. Ich habe allerdings in Thailand geheiratet.
 
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egh2001

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Zeig mir ein Urteil wo ein Deutsches Gericht eine Heirat in Europa als rechtswidrige Handlung angesehen hat, sofern sie nach den Statuten des Eheschließenden Landes erfolgte?
Ich habe nie behauptet, dass die Heirat als solche rechtswidrig ist; egal unter welchem Visum sie durchgeführt wurde.

Im übrigen ist diese Diskussion müssig. Für eine beabsichtigte Heirat gibt es ein Heiratsvisum und für einen Besuch gibt es ein Schengenvisum.

Es gibt sicherlich Siatutionen, wo ein Heirat mit SchengenVisum sinnvoll ist , zB wenn der Antragsteller nach Hochzeit weiterhin im Ausland wohnen bleiben will. Dann kann man dies ja auch wahrheitsgemäss so beantragen. Letzteres ist aber nicht der Standardfall....
 
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Chak

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Ich denke, welche Aktivitäten unter einem normalen besuch zu verstehen sind, kann man doch dem gesunden Menschenverstand überlassen, ehe man nach juristischen Defifinitionen sucht. Eine Hochzeit gehört sicherlich nicht dazu.
Man kann sich aber doch sehr wohl auch spontan entschließen zu heiraten. Sonst gäbe es ja kaum all diese Hochzeitskapellen in Las Vegas.
 
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franky_23

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Im übrigen ist diese Diskussion müssig. Für eine beabsichtigte Heirat gibt es ein Heiratsvisum und für einen Besuch gibt es ein Schengenvisum.

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Für eine Heirat in DK soll man dann ein nationales Visum für D beantragen? Hge, ist das dein Ernst? Klar dieses Visum wäre dann ja auch schengenfägig. Wieso ist es so schwer zu verstehen, dass in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung einfach noch ein paar Freiheitsrechte für Bürger bestehen? Wenn Deutsche in Thailand heiraten wollen, sollen sie dann auch künftig ein Heiratsvisum für Thailand beantragen?

Wenn Thailand die gleichen Kriterien wie D anwenden würde. Wo sollten sich dann Eheleute treffen? Eheasyl in Dubai? Dies gilt doch auf für andere Asiatischen Länder. D lässt den Ehepartner nur rein, wenn er das nationale Visaverfahren durchlaufen hat. Nimmt durchaus an, dass man selbst nach Heirat 2 Jahre getrennt sein kann und halt den Ehepartner in seinem Heimatland besucht. Nur was, wenn dann der andere Staat ebenfalls das Aufenthaltsrecht in Frage stellt? Dann kommen die deutschen Behörden und erklären, ätsch, es kann doch keine schutzwürdige Ehe sein, da ihr euch nicht gesehen habt.

Einig sind wir uns auch, dass nach den EU Kommisionberichten denke u.a. der 313 Maßnahmen gegen Scheinehen nicht so weit gehen dürfen, das die EU (Reise)freizügigkeit tangiert ist. Versuch mal mit einem nationalen Visumantragstempel ein Schengenvisum oder ein EU Visum für touristische Zwecke zu bekommen. Wieso gibt dann nicht D ein Titel Visum C mit dem Vermerk - D möglich?

Ein EU Stammberechtigter hat nach dem Visakodex Anspruch auf einen Entscheid für den nationalen AT innerhalb von 15 Tagen. Das BVerwG hat ja in den oben zitierten Urteilen auf die Bedeutung der Familiennachzugsrichtlinie für die nationale Auslegung des Ehenachzugs abgestellt. Wieso bekommt ein Deutscher keine Einreisevisum innerhalb von 15 Tagen. Wenn das oberste VerwG erklärt, dass die Regierung ja die Richtlinie umsetzen wollte, so kann sie doch Deutsche hier nicht plötzlich schlechter behandeln. Denke diese Punkte sind derzeit eine offene Rechtsfrage. Das machte das BVerwG ja selbst klar, indem es die eigene Entscheidung zum Sprachnachweis als Integrationsbedingung vor dem Hintergrund der Äusserungen der EU Kommission im Fall Imran als klärungsbedürftig ansah. Jerry1959 hatte ja schon mal einiges dazu erklärt das sachlich nicht stimmig war.

Summarisch sind deine Einlassungen nur persönliche Wertungen und Einstellungen. Es bleibt doch den Menschen überlassen, ob sie während ihres Urlaubs heiraten wollen oder nicht? Haben wir nicht eine freiheitliche demokratische Grundordnung? Weshalb sagt derzeit fast jeder, ok, lass die Behörden mal machen. Traurig, dass es teilweise selbst Deutsche mit Drittstaatenausländern nicht interessiert, frei nach dem Motto: Meine Kleine hat ja ein geregeltes Aufenthaltsrecht. Sollen die Behörden doch nach persönlichem de Gusto die Rechte interpretieren. Weshalb ist Solidarität so gering ausgeprägt?
 
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egh2001

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Für eine Heirat in DK soll man dann ein nationales Visum für D beantragen? Hge, ist das dein Ernst? Klar dieses Visum wäre dann ja auch schengenfägig.
Mit dieser Frage habe ich die ABHler mal vor einiger Zeit in eine kontroverse Diskussion geschickt. Seit dem das Heiratsvisum ja auch schengenfähig ist, muss es doch möglich sein, auch in jedem anderen Schengenland zu heiraten. Denn das Heiratsvisum ist ein Visum, das einen langfristigen Aufenthalt in D zum Ziel hat. Also muss auch dieses Visum für D beantragt werden und nicht für DNK oder NLD oder ... Das eigentliche Ziel ist ja nicht die Heirat sondern der danach eintretende langfristige Aufenthalt. (Sonst müsste ja nach der Heirat wieder ausgereist werden).
Falls es jemand probieren möchte, dann ein Heiratsvisum einreichen mit dem Zweck: "Herstellung der ehelichen Gemeinschaft in Deutschland nach einer Heirat in DNK"... es wird der zuständigen ABH Kopfschmerzen bereiten. Wenn dann schon alle nötigen Papiere für die Heirat in DNK vorliegen, kann ich mir kaum eine Ablehnung vorstellen..
 
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franky_23

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Das mit nationalen Visum und heirat in DK sollte dann ja auch kein Problem sein, da ja das nationale Visumverfahren durchlaufen ist und sowohl vor der Heirat als auch danach mit einem nationalen Visum - dem richtigen Visum - eingereist wurde. Das nationale Visum bekommt man erst, wenn bei Thais die Befreiung von der Beibringung durch das OLG vorliegt. Dazu muss man erst mal eine Eheschließung beim Standesamt anmelden wollen und nach der Prüfung des OLG einfach sagen, sorry werde jetzt in DK heiraten. Wo sollte da das Problem sein? Die Frage ist, ob es dann noch Sinn macht. Das Motto naja lege die Anmeldung für DK vor und beantrage dann ein nationales Visum ohne EFZ oder Befreiung davon sollte die Behörde nach der derzeitigen Rechtssprechung ablehnen können, da ja das BVerwG u.a. erklärte, dass die Ehevoraussetzungen bei Heirat in D anders geprüft werden. Ob es dann auch nach Jahren vor dem EuGH standhält ist was anderes.

Der Threat ging doch um den Punkt ist es illegal in DK mit einem Schengenvisum zu heiraten? Das ist es nicht. Problematisch ist nur, wenn eine Person dann ohne nationales Visum in D einen Aufenthaltstitel beantragen will. Ein Anspruch auf Aufenthalt in D besteht nach einer Heirat in DK nicht in den vom BVerwG entschiedenen Fällen.

Obergerichtlich geklärt ist nie der Fall, wenn z.B. die Eheleute dann ein paar Wochen in DK verbleiben und somit als passive Dienstleister (Dienstleistungsempfänger) auf die EU Freizügigkeit pochen. Die Urteile stellen immer auf eine unmittelbar nach der Eheschließung in die Bundesrepublik eingereiste Fallkonstellation ab. Auch nicht auf eine Fallkonstellation wo man nachweisen kann, dass man nach der Heirat erst mal die EU Reisefreizügigkeit ausgenutzt hat und dann über D, NL, B, F, .... wieder nach D einreiste. Oder z.B. nach UK ausserhalb von Schengen reiste und dann erneut z.B. über den Tunnel einreiste, da hier auch die Familie ein Visum an der Aussengrenze beantragen kann und nicht abgewiesen werden darf. Konkret Heirat mit Schengenvisum in DK. Mit Heiratsurkunde Beantragung eines EEA family permit für UK - das ist i.d.R. 6 Monate gültig. Fahrt nach UK (evt. dort in der dt. Botschaft London das nationale Visum beantragen) - zurück durch den Tunnel und F darf im Grunde (evt. nach Ablauf des derzeitigen Schengenvisums) die Einreise nicht verweigern. Mit diesem neuen schengenfähigen Titel kommt man nun nach D und beantragt auf Basis von § 39 (3-6) eine AE.

Auch ist nicht geklärt ob z.B. ein Antrag auf ein nationales Visum in DK bei der dt. Botschaft möglich wäre, die Eheleute auf Schengenbasis reisen und dann halt das nationale Visum in DK abholen. Denn das nationale Visumverfahren sollte ja i.d.R vom Heimatland aus erfolgen. Doch wenn die Familie einen Anspruch auf einen Aufenthalt in einem Land hat? DK verlangt aber eine Sicherheit von ca. 10 000 Euro für einen nationalen Aufenthaltstitel?

Oder die einfachste Version, dass das Ehepaar z.B. in Polen sich einmietet und anmeldet. Da ist die Grenze für den LU bei so 200.-- Euro und dann dort einen AT nach poln. Recht erwirkt, auf Schengenbasis weiterreist - hauptsächlich in D - und dann halt die EU Freizügigkeit mitnimmt.

Wenn sich einige Behörden weiter so anstellen, dann kommen wir dahin, dass man als binationales Paar einfach Eheasyl beantragen sollte. Das ist im Grunde die EU Freizügigkeit. Was hat D davon, wenn gutausgebildete Menschen dann das Land verlassen. Gutqualifizierte haben die Wahl.

Was bringt es D, wenn ich monatelang rumjetten und einen doppelten Haushalt führen muss? Dann reduziert dies die frei verfügbaren Mittel. Diese könnten im Grunde die Binnenkonjunktur ankurbeln, selbst wenn nur die Hälfte im Inland ausgegeben wird wäre es ein Plus.

Unstreitig dürfte auch sein, dass es ja jederzeit die Option gibt für aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Die Verwaltungsvorschriften zu §27 1a sagen ja, dass bei Verdacht auf Scheinehen unterhalb der Ablehnungsschwelle durchaus ein kurzfristiger At (1 Jahr) erteilt werden kann. Wieso dann nicht, wenn nicht einmal eine nichtschutzwürdige Ehe angenommen wird. Wieso wird bei einem Deutschen Stammberechtigten schon im Ausland geprüft bei einem EU Stammberechtigten nicht? Gleichwohl das BVerwG ja klarstellte, dass die Bundesregierung die Familienrichtlinie umsetzen wollte - nicht mehr und nicht weniger. Für Partner von EU Stammberechtigten gilt unstrittig Einreisevisum innerhalb von 15 Tagen und man muss nur das verheiratet sein nachweisen. Die Anforderungen an die vorzulegenden Dokumente rechtfertigen keinesfalls generelle Urkundenprüfungen. Du kennst dich weniger in Thailand aus. Doch lass dir mal den Legalisationsstempel auf einer Orginalurkunde zeigen. Mit welchem Recht stempelt D eine Orginalurkunde und verändert diese. Die Juden bekamen den Stempel nur in den Pass. Das war mit dem nächsten Pass behebbar. Eine Orginalurkunde ist und bleibt ein Orginal. Die Stempelung einer Abschrift - in D legt man meist Abschriften vor - reicht nicht!

Jetzt denk mal weiter: Ein wichtiger Handelspartner ist der Iran (Reisexporte) Dort muss dann eine Geburtsurkunde vorgelegt werden, die von einem dem Iran so freundlich gesonnenen Land wie D gestempelt ist und nahelegt, dass es enge Verknüpfungen zu D gibt. Was würdest du sagen, wenn dies mit deinen Orginalurkunden so gemacht wird und es im Grunde keine Option einer Neuausstellung gibt? Eine beglaubigte Kopie stempeln ist ja ok.

Auch ist mir bewusst, dass die Probleme deshalb entstehen, weil es in der Vergangenheit Menschen gab die einfach ein System ausnutzten. Wenn es dann die ehrlichen Ausbaden sollen, dann passt was nicht! Derzeit tendiert die Verwaltung einfach sehr stark dazu die Situation der Eheleute zu hinterfragen. In den Philippinen hast du ja selbst moniert, dass es neue Qualität wäre, wenn man generell einen Fragebogen zum Kennenlernen etc. ausfüllen müsste.

Wenn du dir die Zulagentabellen ansiehst (BKK 14 von 20) dann werden sie fürstlich entlohnt für die extrem schwierigen Arbeitsbedingungen.
 
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egh2001

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Das mit nationalen Visum und heirat in DK sollte dann ja auch kein Problem sein, da ja das nationale Visumverfahren durchlaufen ist und sowohl vor der Heirat als auch danach mit einem nationalen Visum - dem richtigen Visum - eingereist wurde. Das nationale Visum bekommt man erst, wenn bei Thais die Befreiung von der Beibringung durch das OLG vorliegt. Dazu muss man erst mal eine Eheschließung beim Standesamt anmelden wollen und nach der Prüfung des OLG einfach sagen, sorry werde jetzt in DK heiraten. Wo sollte da das Problem sein? Die Frage ist, ob es dann noch Sinn macht. Das Motto naja lege die Anmeldung für DK vor und beantrage dann ein nationales Visum ohne EFZ oder Befreiung davon sollte die Behörde nach der derzeitigen Rechtssprechung ablehnen können, da ja das BVerwG u.a. erklärte, dass die Ehevoraussetzungen bei Heirat in D anders geprüft werden. Ob es dann auch nach Jahren vor dem EuGH standhält ist was anderes.
Es gibt doch quasi nur die Anwendungshinweise de BMI, die sagen, dass die Zustimmung erteilt wird, wenn die Hochzeit unmittelbar bevorsteht. Natürlich steht in D diese erst nach dem Befreiungsverfahren bevor. Aber diese Anwendungshinweise sind vor dem VisaCodex geschrieben, also muss konsequenterweise eine bevorstehende Hochzeit in DNK auch reichen. Zumal man konkret eine Hochzeitstermin vorweisen kann. (was ja auch von einigen Botschaften gefordert wird).

Auf deine anderen Themen kann ich nicht eingehen, weil mir das alles zu theoretisch ist und ich das weniger beurteilen kann.
 
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franky_23

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Die dabei auftretende visumrechtliche Ungleichbehandlung von Eheschließungen im In- und Ausland beruht auf legitimen Gründen und ist daher sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Ehevoraussetzungen, die auch aufenthaltsrechtlich bedeutsam sind, werden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft.

das steht in der Pressemitteilung 3/2011 zum Urteil BVerwG 1 C 23.09 11.01.2011

Diese Pressemitteilung ist auch bei i4a gepinnt.

Was wenn sich mit dieser Begründung eine ALB querstellt?
 
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egh2001

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Die dabei auftretende visumrechtliche Ungleichbehandlung von Eheschließungen im In- und Ausland beruht auf legitimen Gründen und ist daher sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Ehevoraussetzungen, die auch aufenthaltsrechtlich bedeutsam sind, werden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft.

Was wenn sich mit dieser Begründung eine ALB querstellt?
Das Urteil ging doch mal wieder um die Einreise mit SchengenVisum und danach Heirat in DNK. Daher auch mal wieder einen Ablehnungdes Gerichtes.
Wenn man diesen einen Satz, dass nur die deutschen Standesbeamten am besten die die Heirat "überprüfen" können generell anwenden würde, hiesse das, dass nur noch Eheschliessungen im Heimatland eines Partners oder in Deutschland zugelassen wären . Das widerspricht doch dem Grundrecht der Eheschliessungsfreiheit. Zudem ist dieser Satz ja unlogisch: was ändert sich denn an der schon vollzogenen Eheschliessung in DK, wenn der Antragsteller ausreisen muss um dann wieder einzureisen? Wird dann etwas etwas mehr geprüft? Die Heiratsurkunde hat eine Apostille. Das deutsche Standesamt, das es ja angeblich soviel besser kann, kommt doch garnicht mehr zum Zuge.
 
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franky_23

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Du kennst mich ja, ich finde vieles merkwürdig was einige aus Behörden für normal ansehen, insbesondere wenn es der freien Entscheidung von Menschen unnötige Grenzen setzt. Es ist hier die Logik des BVerwG.

Wieso wird die Eheschließungsfreiheit damit behindert? Wenn sie in DK heiraten wollen, dann sollen sie dies tun. Evt. mit einem Schengenvisum von DK. Das sehe ich als Eheschließungsfreiheit, oder eben mit einem anderen legalen Aufenthaltstitel.

Aus meiner Sicht hat das BVerwG derzeit den Ausländerbehörden die Option eingeräumt zu sagen. Wenn ihr in DK heiraten wollt und dann verheiratet nach D kommt, dann könnt ihr die AE nicht in D beantragen, es sei denn die Ehevoraussetzungen sind nach Deutschem Recht erfüllt. Die Ehe als solches tasten wir nicht an. Aber die aufenthaltsrechtliche Wirkung. In meinen Augen eine Haarspalterei, insbesondere wenn man von einem Antragsteller ja liebe, brave gesetzestreue Bürger erwartet.

Sicherlich kann man da fragen ob dies mit dem EU Recht konform geht, denn ein EU Stammberechtigter hat ja die Wahl, wie er seinen Status verheiratet nachweist. Und das hätte diese Urkunde sicherlich aufenthaltsrechtliche Wirkung. Wieso nicht bei einem Deutschen Stammberechtigten oder einem Drittstaatenausländer der auf Grund seines Aufenthaltsrechtes als Stammberechtigter gilt. Wie möchtest du dem juristisch beikommen?

Ich denke wir unterscheiden uns ja nur in dem Aspekt, dass du meinst ob auch eine nationales Visum für D zur Eheschließung in DK unter Nichtanwendung des EFZ und Befreiung von der Beibringung des EFZ durch das OLG möglich wäre. Ich sage, wenn das EFZ Verfahren durchgeführt wurde und die Befreiung vom EFZ dann sollte es keine Probleme geben. Was du vorschlägst ist in meinen Augen genau das was du dem Schengenvisum unterstellst wenn man damit in DK heiratet. Das nationale Visum (Grund zur Eheschließung) ist für nationale Zwecke, was eine Eheschließung in DK nicht ist.

Die Verwaltungsvorschriften (bei dir Anwendungshinweise (denke so nennt es Berlin mit seinen zusätzlichen Infos)) haben ja für die Behörde bindenden Charakter. Auch wird ja die Befreiung vom EFZ nur eingeleitet, wenn ein Antrag und ggf. eine Beitrittserklärung über die beabsichtigte Eheschließung vorliegt.

Jetzt nehmen wir den Fall, der ALB Mitarbeiter lehnt ab. Somit steht ja ein Widerspruchs oder Klageverfahren als Rechtmittel zur Verfügung. Wenn du dann gegen eine Ablehnung klagen willst, welches Rechtsschutzbedürfnis könntest du oder deine Partnerin vorweisen? Was machst du wenn das Gericht sagt, sorry wenn du in DK heiraten willst, dann klär das mit dem legalen Aufenthalt für DK mit den Behörden in DK. Die können ein Schengenvisum erteilen. Vielleicht haben die auch was wie eine Betretenserlaubnis zwecks Heirat. Wieso soll jetzt D für die Heirat in DK ein Visum erteilen? Dafür hat Deutschland im Grunde keine Legitimation, evt. macht sich D noch der Beihilfe zur Umgehung von Einreisevoraussetzungen in DK schuldig. Dies ist nicht Aufgabe deutscher Gerichte sich darüber den Kopf zu zerbrechen. Klage wegen Unzuständigkeit abgelehnt.

Vor welches Gericht willst du dann? Widerspruch bei Unzuständigkeit da es um einen Rechtsakt in einem anderen Land geht? Sprung an den EuGH weil D nicht Entscheiden will für was es sich für unzuständig erklärt hat und erklärt sollen doch die Dänen die Einreise regeln wenn jemand dort heiraten will? Wir regeln dann ob diese Ehe in D aufenthaltsrechtliche Wirkung hat. Da ist der springende Punkt. Die Ehe ist gültig aber nicht im aufenthaltsrechtlichen Sinne. Würde ein Franzose seine Thai in DK heiraten und dann nach D kommen, dann dürften die Deutschen diese Argumentation nicht liefern. Ist halt die berühmt berücktigte Inländerdiskriminierung.

Dahinter steht eine Streitfrage a) Die Nationalstaaten haben das Recht für ihren Rechtsraum eigene Gesetze für ihre eigenen Bürger zu erlassen, somit vom EU Recht geschützt auch eine Inländerdiskriminierung zu betreiben b) das BVerwG erklärt, dass die Bundesrepublik ja die Richtlinie auch für Deutsche eins zu eins umsetzen wollte. Gelten somit die europ. Grundsätze auch für Deutsche? c) Wie ist es trotz dieses evt. Europarechtlichen Grundsatzes zu sehen, da ja generell Deutsche ein wesentl. stärkeres Aufenthaltsrecht bekommen. NE nach 3 Jahre Daueraufenthalt EG nach 5 Jahren. Deutsche brauchen keine LU Sicherung, können viel schwerer mit den Familienmitgliedern abgeschoben werden? Rechtfertigt dies eine eingehendere Prüfung und strengere Zuzugsrichtlinien? Oder müssen auch wegen der Bedeutung der EU Richtlinien für die Deutsche Politik die EU Richtlinien auch für deutsche Stammberechtige umgesetzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht könnte seine Haltung auch ändern.

Persönlich glaube ich, dass sich die Gerichte dem politischen Willen der konservativen Politiker untergeordnet haben. Erklärter Wille der Deutschen Politik war es ja die deutschen Regelungen auch in der EU durchzusetzen. Wenn es dauert bis ein Gesetz kommt, dann kommt für die Politiker vielleicht eine Chance die Ziele auf EU Ebene durchzusetzen und so die Situation nachträglich rechtlich wasserdicht zu machen. Da i.d.R. nach der REchtslage bei der letzten mündl. Verhandlung der Tatsacheninstanz entschieden wird, weiss keiner was dann irgendwann Gerichte so entscheiden werden.
 
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egh2001

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Ich denke wir unterscheiden uns ja nur in dem Aspekt, dass du meinst ob auch eine nationales Visum für D zur Eheschließung in DK unter Nichtanwendung des EFZ und Befreiung von der Beibringung des EFZ durch das OLG möglich wäre. Ich sage, wenn das EFZ Verfahren durchgeführt wurde und die Befreiung vom EFZ dann sollte es keine Probleme geben. Was du vorschlägst ist in meinen Augen genau das was du dem Schengenvisum unterstellst wenn man damit in DK heiratet. Das nationale Visum (Grund zur Eheschließung) ist für nationale Zwecke, was eine Eheschließung in DK nicht ist.
Du machst einen Gedankenfehler:
Der wahre Zweck eines Heiratsvisums ist der beabsichtigte Daueraufenthalt in D , also die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft in D, nicht die Heirat. Die Heirat selbst ist ja nur das Vehikel um den beabsichtigen daueraufenthalt zu ermöglichen. Und 3 tage Aufenthalt in DNK widersprechen ja nicht der Erteilung des Visums für D. Hauptziel ist immer noch D.
Würde der wahre Zweck nur die Heirat sein, könnte man ja verlangen, dass nach Heirat wieder ausgereist würde. (Übrigens gab es mal einen Fall, wo ein ABH Mitarbeiter dies gefordert hat.. -:) )
 
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franky_23

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Wenn ein Gericht sagt ich mache da einen Gedankenfehler, dann lasse ich mich gerne belehren, da ja für die einfachere Lebensgestaltung von Heiratswilligen. Viele (die meisten) wollen ja nicht das System ausnutzen sondern eben ihr Leben leben.

Ich denke deine argumentative Schwachstelle ist, dass nach deiner Logik ein Daueraufenthalt zu einem Zeitpunkt beantragt wird wo es keine Rechtsgrundlage gibt im Inland eine Aufenthaltserlaubnis einzuholen. Denn dazu könnte § 39 Abs.1 AufenthV dienen. Wenn du nach D kommst und willst in D nicht heiraten, mit welchem Recht soll man dir dann ein nationales Visum geben? Wenn du im Inland mit einem nationalen Visum heiratest, dann darst du nach 39 (1) AufenthV den Aufenthaltstitel im Inland einholen. Mit Schengenvisum und Heirat in D ja nach §39 (3) AufenthV die AE im Inland beantragen. Für einen Schengentitel von D und heirat in DK sehe ich da nichts vernünftiges, das hat das das BVerwG verneint. Aber lies dir mal 39 Abs. 6 AufenthV durch. Wenn du den Schengentitel von DK oder Polen,A,I,F,... bekommst in DK heiratest, dann ist das ein gültiger AT eines anderen Schengenstaates. 41 (3) AufenthV ist nur die 3 monatige Antragsfrist. Somit A1 (wie lange noch) und Schengenvisum zur Heirat von DK oder anderen Schengenstaat außer D, in DK heiraten und dann nach D reisen und da die AE beantragen sollte nun wieder klappen. Da ist die AufenthV eindeutig.

Du meinst aber, da er ja mit einem nationalen Visum einreisen will und dann irgendwann irgendwo heiratet ist dies ein hinreichender Grund und der Grund ist hinreichend belegt? Wer sagt denn, dass die Person nicht einfach nur ein paar Monate in D bleiben will und dann gar nicht die Option hat in DK zu heiraten. Wie soll das eine dt. AV oder eine ALB prüfen? Da wären dem Zuzug alle Schleusen geöffnet, denn es bräuchte nur jemand zu behaupten ich will irgendwo auf der Welt heiraten, bitte gebt mir vorsorglich mal ein Visum (Extremfall). Nicht ersichtlich ob die Formschriften des Heiratslandes beachtet werden sollen oder nicht? Nach dem Motto, ich will demnächst meinen dt. Freund in BKK, in Manila in Hong Kong heiraten. Doch erst möchte ich mein Visum um mal nach D zu gehen, dann sehen wir weiter? Wären das nicht die Visen die zu einem Menschenhandel einladen würden?

Du bist ja noch nicht lange hier aber diese Idee könnte von Kcwknarf stammen. Verstehe mich nicht falsch. Ich wäre froh gewesen diese einfache Option hätte zu meiner Zeit der Eheschließung gegeben.
 
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egh2001

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Du meinst aber, da er ja mit einem nationalen Visum einreisen will und dann irgendwann irgendwo heiratet ist dies ein hinreichender Grund und der Grund ist hinreichend belegt? Wer sagt denn, dass die Person nicht einfach nur ein paar Monate in D bleiben will und dann gar nicht die Option hat in DK zu heiraten. Wie soll das eine dt. AV oder eine ALB prüfen?
Das Problem besteht doch beim Heiratsvisum generell. Ein standesamt kann doch nur signalisieren, dass einer heirat nichts im Wege steht, aber ob dann nach Einreise tatsächlich geheiratet wird, kann niemand sagen und man kann auch niemanden zwingen dann zu heiraten.
Ob dann der Hochzeitstermin von einem standesamt in Köln , in Kopenhagen oder in Frankfurt vergeben wurde, ändert daran nichts. Die ABH und die AV kann beim Visum nur prüfen, ob für eine Hochzeit alle Vorbereitungen getroffen sind, mehr nicht. Würde sie nun noch auf "Heiratswilligkeit" prüfen, dann kämen wir der unglückseligen Prüfung auf "Rückkehrwilligkeit" sehr nah.

Wir sind da scheinbar unterschiedlicher Meinung, meine Meinung stammt noch nicht mal von mir, sondern von Konsularbeamten...
 
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franky_23

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hge,
wenn es D so handhabt soll mir recht sein. Doch wie will eine D Behörde vernünftig prüfen ob alle Vorbereitungen im Ausland getroffen sind? Müsste da nicht auch geprüft werden ob der Eheschließung im Zielland nichts im Wege steht?

Wie du ja mit der AufenthV siehst ist im Grunde nur ein Option ausgeschlossen, Schengenvisum von D und Heirat in DK und dann wieder nach D um eine AE zu beantragen. Die, die das Gesetz vorbereitet haben, sollten erst dann aus einem Kloster entlassen werden, wenn sie eine entsprechende Klausur bearbeiten können und nachweisen dass sie verstanden haben was sie da als Gesetz zusammengebastelt haben.

Wer den WEg gehen will, soll es probieren. Ich denke Schengentitel von einem anderen Land dürfte einfacher sein.
 
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Tyler

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also nach dem gestrigen Telefonat mit meiner Ausländerbehörde wurde mir sogar geraten mit Schengenvisum zu heiraten :-D
 
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franky_23

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Wenn dir die ALB schriftlich gibt, dass du dann die AE vom Inland aus beantragen kannst. Sollte gehen, wenn du in D heiratest. Nur bekommt deine künftige ein Schengenvisum?
 
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