Das mit nationalen Visum und heirat in DK sollte dann ja auch kein Problem sein, da ja das nationale Visumverfahren durchlaufen ist und sowohl vor der Heirat als auch danach mit einem nationalen Visum - dem richtigen Visum - eingereist wurde. Das nationale Visum bekommt man erst, wenn bei Thais die Befreiung von der Beibringung durch das OLG vorliegt. Dazu muss man erst mal eine Eheschließung beim Standesamt anmelden wollen und nach der Prüfung des OLG einfach sagen, sorry werde jetzt in DK heiraten. Wo sollte da das Problem sein? Die Frage ist, ob es dann noch Sinn macht. Das Motto naja lege die Anmeldung für DK vor und beantrage dann ein nationales Visum ohne EFZ oder Befreiung davon sollte die Behörde nach der derzeitigen Rechtssprechung ablehnen können, da ja das BVerwG u.a. erklärte, dass die Ehevoraussetzungen bei Heirat in D anders geprüft werden. Ob es dann auch nach Jahren vor dem EuGH standhält ist was anderes.
Der Threat ging doch um den Punkt ist es illegal in DK mit einem Schengenvisum zu heiraten? Das ist es nicht. Problematisch ist nur, wenn eine Person dann ohne nationales Visum in D einen Aufenthaltstitel beantragen will. Ein Anspruch auf Aufenthalt in D besteht nach einer Heirat in DK nicht in den vom BVerwG entschiedenen Fällen.
Obergerichtlich geklärt ist nie der Fall, wenn z.B. die Eheleute dann ein paar Wochen in DK verbleiben und somit als passive Dienstleister (Dienstleistungsempfänger) auf die EU Freizügigkeit pochen. Die Urteile stellen immer auf eine unmittelbar nach der Eheschließung in die Bundesrepublik eingereiste Fallkonstellation ab. Auch nicht auf eine Fallkonstellation wo man nachweisen kann, dass man nach der Heirat erst mal die EU Reisefreizügigkeit ausgenutzt hat und dann über D, NL, B, F, .... wieder nach D einreiste. Oder z.B. nach UK ausserhalb von Schengen reiste und dann erneut z.B. über den Tunnel einreiste, da hier auch die Familie ein Visum an der Aussengrenze beantragen kann und nicht abgewiesen werden darf. Konkret Heirat mit Schengenvisum in DK. Mit Heiratsurkunde Beantragung eines EEA family permit für UK - das ist i.d.R. 6 Monate gültig. Fahrt nach UK (evt. dort in der dt. Botschaft London das nationale Visum beantragen) - zurück durch den Tunnel und F darf im Grunde (evt. nach Ablauf des derzeitigen Schengenvisums) die Einreise nicht verweigern. Mit diesem neuen schengenfähigen Titel kommt man nun nach D und beantragt auf Basis von § 39 (3-6) eine AE.
Auch ist nicht geklärt ob z.B. ein Antrag auf ein nationales Visum in DK bei der dt. Botschaft möglich wäre, die Eheleute auf Schengenbasis reisen und dann halt das nationale Visum in DK abholen. Denn das nationale Visumverfahren sollte ja i.d.R vom Heimatland aus erfolgen. Doch wenn die Familie einen Anspruch auf einen Aufenthalt in einem Land hat? DK verlangt aber eine Sicherheit von ca. 10 000 Euro für einen nationalen Aufenthaltstitel?
Oder die einfachste Version, dass das Ehepaar z.B. in Polen sich einmietet und anmeldet. Da ist die Grenze für den LU bei so 200.-- Euro und dann dort einen AT nach poln. Recht erwirkt, auf Schengenbasis weiterreist - hauptsächlich in D - und dann halt die EU Freizügigkeit mitnimmt.
Wenn sich einige Behörden weiter so anstellen, dann kommen wir dahin, dass man als binationales Paar einfach Eheasyl beantragen sollte. Das ist im Grunde die EU Freizügigkeit. Was hat D davon, wenn gutausgebildete Menschen dann das Land verlassen. Gutqualifizierte haben die Wahl.
Was bringt es D, wenn ich monatelang rumjetten und einen doppelten Haushalt führen muss? Dann reduziert dies die frei verfügbaren Mittel. Diese könnten im Grunde die Binnenkonjunktur ankurbeln, selbst wenn nur die Hälfte im Inland ausgegeben wird wäre es ein Plus.
Unstreitig dürfte auch sein, dass es ja jederzeit die Option gibt für aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Die Verwaltungsvorschriften zu §27 1a sagen ja, dass bei Verdacht auf Scheinehen unterhalb der Ablehnungsschwelle durchaus ein kurzfristiger At (1 Jahr) erteilt werden kann. Wieso dann nicht, wenn nicht einmal eine nichtschutzwürdige Ehe angenommen wird. Wieso wird bei einem Deutschen Stammberechtigten schon im Ausland geprüft bei einem EU Stammberechtigten nicht? Gleichwohl das BVerwG ja klarstellte, dass die Bundesregierung die Familienrichtlinie umsetzen wollte - nicht mehr und nicht weniger. Für Partner von EU Stammberechtigten gilt unstrittig Einreisevisum innerhalb von 15 Tagen und man muss nur das verheiratet sein nachweisen. Die Anforderungen an die vorzulegenden Dokumente rechtfertigen keinesfalls generelle Urkundenprüfungen. Du kennst dich weniger in Thailand aus. Doch lass dir mal den Legalisationsstempel auf einer Orginalurkunde zeigen. Mit welchem Recht stempelt D eine Orginalurkunde und verändert diese. Die Juden bekamen den Stempel nur in den Pass. Das war mit dem nächsten Pass behebbar. Eine Orginalurkunde ist und bleibt ein Orginal. Die Stempelung einer Abschrift - in D legt man meist Abschriften vor - reicht nicht!
Jetzt denk mal weiter: Ein wichtiger Handelspartner ist der Iran (Reisexporte) Dort muss dann eine Geburtsurkunde vorgelegt werden, die von einem dem Iran so freundlich gesonnenen Land wie D gestempelt ist und nahelegt, dass es enge Verknüpfungen zu D gibt. Was würdest du sagen, wenn dies mit deinen Orginalurkunden so gemacht wird und es im Grunde keine Option einer Neuausstellung gibt? Eine beglaubigte Kopie stempeln ist ja ok.
Auch ist mir bewusst, dass die Probleme deshalb entstehen, weil es in der Vergangenheit Menschen gab die einfach ein System ausnutzten. Wenn es dann die ehrlichen Ausbaden sollen, dann passt was nicht! Derzeit tendiert die Verwaltung einfach sehr stark dazu die Situation der Eheleute zu hinterfragen. In den Philippinen hast du ja selbst moniert, dass es neue Qualität wäre, wenn man generell einen Fragebogen zum Kennenlernen etc. ausfüllen müsste.
Wenn du dir die Zulagentabellen ansiehst (BKK 14 von 20) dann werden sie fürstlich entlohnt für die extrem schwierigen Arbeitsbedingungen.