@ jinjok,
da die Verpflichtungserklärung Vorraussetzung
(und zwar eine conditio sine qua non, also eine Kondition, ohne die das Visum nie erteilt worden wäre)
für das bereits erteilte Visum ist, ist ein einseitiger Rücktritt nicht möglich.
Sollte aber die Behörde bereit sein, im gemeinsamen Einvernehmen die Aufhebung der Verpflichtungserklärung zu vollziehen, weil ein anderer Mann nun eine Verpflichtungserklärung bringt, und die Behörde aus reiner Kulanz bereit ist, den Einladenen aus seiner finanziellen Haftung zu entlassen, weil sie sich durch die Verpflichtungserklärung des anderen Mannes sich nicht schlechter stellt,
(und dadurch keinen Rechtsnachteil erleidet);
dann ist eine Aufhebung der ersten Verpflichtungserklärung möglich.
Für das Amt gilt der Grundsatz, für jeden Besuch aus einem Land mit Visumverpflichtung für D., muß eine Person für das Kostenrisiko haften.
Ist der Besuch da, und will der Einlader raus aus der Haftung, dann läßt sich die Behörde nur darauf ein, wenn ein anderer dann für das Kostenrisiko gerade steht.
Wechselt der Besuch seinen Besuchsort, ist das alleine keine visumsbeendende Handlung.
mfg