
waanjai_2 R.I.P.
Senior Member
Themenstarter
Je mehr die Partner in deutsch-thailändischen Ehen daran denken, sich längere Zeit in Thailand - sozusagen als Langzeiturlauber - aufzuhalten, um so häufiger hört man so Fragen wie: Kann meine thail. Frau denn nach längerer Zeit wieder problemlos nach D einreisen? Hab´ da etwas von so 6 Monaten im Kopf, die ein Ausländer weg von D sein darf odder?
Nun die Sache mit den 6 Monaten ist im Aufenthaltsgesetz im dortigen § 51 geregelt. Absatz 1 lautet:
"(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
5. Ausweisung des Ausländers,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. [highlight=yellow:4d0c650038]wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist[/highlight:4d0c650038],
8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7."
Daher kommt das also mit den "6 Monaten".
Aber es gibt halt sogenannte Rückausnahmen zu diesen 8 Fällen. Die sind im Absatz 2 gelistet:
Satz 1 von Absatz 2 gilt für ausländische Singles oder ausländische Ehepaare in Deutschland:
"Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen
nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt."
Das wäre z.B. auch die Regelung für thailändische Witwen, die sich schon mindestens 15 Jahre in D aufgehalten haben. Auch die dürfen Deutschland länger als 6 Monate verlassen, ohne ihre Niederlassungserlaubnis zu verlieren.
Satz 2 von Absatz 2 ist für die Thai-Frau mit Deutsch-Mann:
"Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt."
Also ganz klar und eindeutig ist geregelt, dass bei der thailändischen Frau des deutschen Mannes die Niederlassungserlaubnis bei länger als 6-monatigen Thailand-Aufenthalten nicht erlischt.
Somit ist ja eigentlich alles in Butter, keiner, der z.B. bei der Einreise nach D aus dem thailändischen Reisepaß entnimmt, dass die Person länger als 6 Monate weg war, könnte da meckern. Insbesondere, wenn man auch noch zusammen durch die Paßkontrolle geht.
Schon als Kinder hat man uns gelehrt, dass "Unwissenheit nicht vor Strafe schützt". Aber wie schützt man sich vor "der Unwissenheit von Beamten"? Die können ja nicht täglich mit dem AufenthG unterm Arm herumlaufen oder?
Das Gesetz und insbesondere die Verwaltungspraxis weiß Rat!
Es gibt nämlich noch einen Satz 3 im Absatz 2:
"Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."
Ich hatte vor 2 Wochen bei einem Besuch bei meinem Kölner Amphoe das Thema ´mal kurz angesprochen. Eigentlich wollte ich nur ein Nicken zu der Bemerkung von mir sehen, dass meine Frau locker länger als 6 Monate in Thailand bleiben könnte, solange wir verheiratet wären.
Hmmmmmm, ja, aber, also hier im hilligen Cöln machen wir das am liebsten über Satz 3 auf Antrag. Kostet auch nur 10 Euro. Und man hat dann was Amtliches in der Hand. Sollte Frau im Reisepaß liegend haben.
Na gut, sagte ich. Ich stelle den Antrag schriftlich und wir machen dann einen Termin zur Abholung. Heute morgen war es soweit. Hab´ den Schrieb.
Steht drin:
"Frau xxxx, Geb.Datum, -ort, Staatsangehörigkeit, derz. Anschrift, Passart, Passnummer, [highlight=yellow:4d0c650038]Ausgestellt in: Ministry Of Foreign Affeirs[/highlight:4d0c650038] :-) , Ausgestellt am: xxx
wird hiermit bescheinigt, dass die Niederlassungserlaubnis nicht nach § 51 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz erlischt."
Plus Siegel der Stadt Köln.
Nun hätte es zwar heißen müssen, dass die "Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Absatz 2 nicht erlischt" denn so wie es jetzt da steht, ist sie schlicht falsch. Aber die Paßkontrolle werden wir schon damit beeindrucken können. Jetzt brauche ich die Urkunde nur noch zu laminieren. :-)
Nun die Sache mit den 6 Monaten ist im Aufenthaltsgesetz im dortigen § 51 geregelt. Absatz 1 lautet:
"(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
5. Ausweisung des Ausländers,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. [highlight=yellow:4d0c650038]wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist[/highlight:4d0c650038],
8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7."
Daher kommt das also mit den "6 Monaten".
Aber es gibt halt sogenannte Rückausnahmen zu diesen 8 Fällen. Die sind im Absatz 2 gelistet:
Satz 1 von Absatz 2 gilt für ausländische Singles oder ausländische Ehepaare in Deutschland:
"Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen
nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt."
Das wäre z.B. auch die Regelung für thailändische Witwen, die sich schon mindestens 15 Jahre in D aufgehalten haben. Auch die dürfen Deutschland länger als 6 Monate verlassen, ohne ihre Niederlassungserlaubnis zu verlieren.
Satz 2 von Absatz 2 ist für die Thai-Frau mit Deutsch-Mann:
"Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt."
Also ganz klar und eindeutig ist geregelt, dass bei der thailändischen Frau des deutschen Mannes die Niederlassungserlaubnis bei länger als 6-monatigen Thailand-Aufenthalten nicht erlischt.
Somit ist ja eigentlich alles in Butter, keiner, der z.B. bei der Einreise nach D aus dem thailändischen Reisepaß entnimmt, dass die Person länger als 6 Monate weg war, könnte da meckern. Insbesondere, wenn man auch noch zusammen durch die Paßkontrolle geht.
Schon als Kinder hat man uns gelehrt, dass "Unwissenheit nicht vor Strafe schützt". Aber wie schützt man sich vor "der Unwissenheit von Beamten"? Die können ja nicht täglich mit dem AufenthG unterm Arm herumlaufen oder?
Das Gesetz und insbesondere die Verwaltungspraxis weiß Rat!
Es gibt nämlich noch einen Satz 3 im Absatz 2:
"Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."
Ich hatte vor 2 Wochen bei einem Besuch bei meinem Kölner Amphoe das Thema ´mal kurz angesprochen. Eigentlich wollte ich nur ein Nicken zu der Bemerkung von mir sehen, dass meine Frau locker länger als 6 Monate in Thailand bleiben könnte, solange wir verheiratet wären.
Hmmmmmm, ja, aber, also hier im hilligen Cöln machen wir das am liebsten über Satz 3 auf Antrag. Kostet auch nur 10 Euro. Und man hat dann was Amtliches in der Hand. Sollte Frau im Reisepaß liegend haben.
Na gut, sagte ich. Ich stelle den Antrag schriftlich und wir machen dann einen Termin zur Abholung. Heute morgen war es soweit. Hab´ den Schrieb.
Steht drin:
"Frau xxxx, Geb.Datum, -ort, Staatsangehörigkeit, derz. Anschrift, Passart, Passnummer, [highlight=yellow:4d0c650038]Ausgestellt in: Ministry Of Foreign Affeirs[/highlight:4d0c650038] :-) , Ausgestellt am: xxx
wird hiermit bescheinigt, dass die Niederlassungserlaubnis nicht nach § 51 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz erlischt."
Plus Siegel der Stadt Köln.
Nun hätte es zwar heißen müssen, dass die "Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Absatz 2 nicht erlischt" denn so wie es jetzt da steht, ist sie schlicht falsch. Aber die Paßkontrolle werden wir schon damit beeindrucken können. Jetzt brauche ich die Urkunde nur noch zu laminieren. :-)