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Vaterschaft im Ausland, Hilfe zum richtigen Vorgehen

Diskutiere Vaterschaft im Ausland, Hilfe zum richtigen Vorgehen im Ehe & Familie Forum im Bereich Thailand Forum; Hallo allerseits, Kurz vor meinem Rückflug letzte Woche gab‘s die frohe Nachricht mit auf den Weg. Jetzt könnte ich guten Rat von allen die mit...
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Philip_J

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Hallo allerseits,

Kurz vor meinem Rückflug letzte Woche gab‘s die frohe Nachricht mit auf den Weg.
Jetzt könnte ich guten Rat von allen die mit der Vaterschaft schon weiter sind gebrauchen.

Leider gibt es keinen allgemeingültigen Weg dazu seinem Kind die deutsche Staatsbürgerschaft zukommen zu lassen und es zu sich zu holen. Alles ist bewusst vage gehalten um dem frechen Bürger es möglichst schwer zu machen. Zumindest hat mir bisher noch keine deutsche Behörde vom Standesamt, Jugendamt, etc. brauchbare und zuverlässige Informationen geben können.

Daher sind Erfahrenswerte um so wichtiger um Fallen zu vermeiden. Oft hängts ja von Kleinigkeiten ab ob mans sehr schwer oder eher leicht hat. - Ein paar Details zu meinem Fall, wir sind nicht zusammen verheiratet, Sie war es auch nie, hat aber ein Kind. Das gemeinsame Kind soll in Thailand geboren werden.
Meine Idee ist die Vaterschaft nach deutschem Recht vorgeburtlich anzuerkennen. Hier in groben Zügen wie ich mir das vorstelle:
In Kürze werde ich die Erklärung über die Vaterschaft und die gemeinsame Sorge beim Jugendamt abgeben. Termin steht. Die Urkunde schicke ich meiner Freundin zu. Diese vereinbart einen Termin bei der Botschaft zur Vaterschaftsanerkennung [Jetzt schon möglich?] und lässt diese bei der Botschaft beurkunden womit die VA rechtskräftig wird.

(Was noch Interessant wäre ist ob Sie die Sorgeerklärung ebenda genauso beurkunden könnte? Laut Auskunft vom hiesigen Standesamt ist das nur im Jugendamt möglich und zwar nur da
Oo. Was natürlich Blödsinn ist. Jeder Notar macht das auch. Antwort von der Botschaft ist noch ausstehend.)

Wie geht’s ab da weiter? - Sie kann darauf wohl ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen.
Mit welchen Bearbeitungszeiten ist zu rechnen, ich schätze 3 Monate? Welche Voraussetzungen bezüglich der Schwangerschaftswoche? Ich hab mal gelesen ab dem 3 Schwangerschafts-Monat braucht man ein Attest vom Arzt und kann darauf das o.g. Visum beantragen. Stimmt so?

Und wie lange ist das Visum dann gültig? Da das Kind in Thailand auf die Welt kommt und anschliessend noch eine gewisse Zeit benötigt wird wäre das wichtig. Ausser das Visum ist unbefristet.

Und natürlich braucht das Kind dann einen Reisepass. Kann dieser schon vor der Geburt bei der Botschaft beauftragt werden?

- Was die Geburt in Thailand angeht, werde ich in der Thai-Geburtsurkunde als Vater vermerkt? Wenn nicht spielt es eine Rolle? Reicht dazu mein Reisepass? Übersetzung vonnöten? Kann man für das Kind ab Geburt eine thailändische Id-Karte/ Reisepass bekommen?

Ratschläge zur besten Vorgehensweise sind sehr willkommen

Gruß
J
 
C

crazygreg44

Gast
. . verstehe ich das richtig ?

Die Vaterschaft von einem Kind anerkennen lassen, bevor es geboren ist ?

Geht das ?

Ich dachte doch eher, man lässt sich gleich nach der Geburt in einem thailändischen Krankenhaus als Vater in die thailändischen Geburtspapiere eintragen. Mit diesem Papier geht man zur Botschaft und lässt die Vaterschaft nach deutschem Recht anerkennen (?)


da Dein Fragenkatalog so umfangreich ist, würde ich ein bisschen Geld in die Hand nehmen, und mich von Profis beraten lassen, z.B. von der Agentur Kiesow und Partner

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DisainaM

DisainaM

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Mit der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht soll ein behördliches Verfahren zur Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen werden. Diese Regelung kommt völlig überraschend und war bis zur Beschlussempfehlung nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens gewesen. Insoweit bleibt abzuwarten, ob sich die Bundesländer an die für den Gesetzentwurf erzielte Vorabeinigung im Rahmen der Innenministerkonferenz im Bundesrat gebunden fühlen.Die Prüfung, ob eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt, erfolgt in einem gestuften Verfahren.
Danach hat die beurkundende Behörde oder Urkundsperson zunächst zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung im Sinne des neuen § 1597a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegeben sind. Dafür sind als Hilfestellung die im § 1597a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Missbrauchsanzeichen aufgeführt. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vor, ist die Beurkundung der Anerkennungserklärung nicht vorzunehmen, sondern nach § 1597a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszusetzen und die Aussetzung der zuständigen Behörde mitzuteilen, die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes prüft, ob ein Missbrauch tatsächlich vorliegt.

Vor der Mitteilung an die zuständige Behörde hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson den Mann, der die Beurkundung seiner Vaterschaftsanerkennung beantragt hat, und die Mutter des Kindes zu den festgestellten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung anzuhören. Liegen konkrete tatsächliche Verdachtsgründe vor, muss den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, diese auszuräumen; die Beteiligten trifft insoweit die Darlegungslast. Die Betroffenen sollen darauf hingewiesen werden, dass bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte der Vorgang entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der zuständigen Ausländerbehörde zur Prüfung vorgelegt wird und das Beurkundungsverfahren bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt wird.
Die zuständige Behörde nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes ist in der Regel die Ausländerbehörde; im Ausland sind nach § 85a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amts für die Missbrauchsprüfung zuständig.

Für die Dauer der Prüfung ist die Beurkundung auszusetzen. Gemäß § 1597a Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind der Anerkennende, die Mutter und das zuständige Standesamt von der Aussetzung zu unterrichten. Das Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, hat aufgrund der vorgesehenen Mitteilung Kenntnis darüber, ob bereits ein Verfahren zur Überprüfung eines Verdachts auf eine missbräuchliche Anerkennung bei einer Behörde eingeleitet oder mit der Feststellung eines Missbrauchs abgeschlossen wurde. Eine zeitlich nach diesen Mitteilungen abgegebene Anerkennung ist nach Absatz 3 unwirksam und die Eintragung des Anerkennenden als Vater des Kindes daher vom Standesbeamten abzulehnen. Somit ist sichergestellt, dass nur wirk- same Anerkennungen in das Geburtenregister eingetragen werden.
Wenn die Ausländerbehörde oder die deutsche Auslandsvertretung bestandskräftig festgestellt hat, dass die Anerkennung missbräuchlich ist, ist die Beurkundung abzulehnen, andernfalls ist die Beurkundung der Anerkennungserklärung durch die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson vorzunehmen.
Die Ausländerbehörde wird verpflichtet und ermächtigt, ein Prüfverfahren einzuleiten, wenn sie eine Mitteilung einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson nach dem neuen § 1597a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält.

Ergibt die Prüfung, soweit erforderlich, dass eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft oder eine missbräuchliche Zustimmung vorliegt, stellt die Behörde dies durch Verwaltungsakt fest. Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird in den in Absatz 2 geregelten Fällen vermutet. Darüber hinaus kann eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft jedoch auch in anderen Fällen vorliegen. Indizien hierfür können beispielsweise sein, dass keinerlei Hinweis auf eine tatsächliche Begegnung der Mutter mit dem Mann oder auf eine zwischen ihnen bestehende soziale oder emotionale Verbindung existiert, wenn zudem das aus der Anerkennung folgende Aufenthaltsrecht in Deutschland die einzige zu erwartende Möglichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet für Anerkennenden, Kind oder Mutter ist. Auch das Fehlen von persönlichen Kontakten zwischen Mann und Kind kann Indiz für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft sein.
Kann eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nicht festgestellt werden, ist das Prüfverfahren von der Ausländerbehörde einzustellen. Da das Prüfverfahren von Amts wegen eingeleitet wird, kann die Ausländerbehörde das Verfahren einstellen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der mitgeteilte Verdacht nicht bestätigt. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Sie sind lediglich über die Einstellung zu informieren (vergleiche § 85a Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ). Da die Einstellung für den Anerkennenden und die Mutter nicht belastend ist, ist eine rechtsmittelfähige Bescheidung entbehrlich.
Die Neuregelung begründet in Absatz 2 die gesetzliche Vermutung einer missbräuchlichen Anerkennung in den dort genannten Fällen. Sie schließen mit dem Merkmal „regelmäßig“ andere Konstellationen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen nicht aus. Bei Vorliegen einer der Tatbestände wird regelmäßig eine missbräuchliche Anerkennung vermutet; diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Die genannten Fälle begründen somit eine Vermutungswirkung, die aber bei atypischen Konstellationen an den allgemeinen Beweislastregelungen im Verwaltungsverfahren nichts ändert. Danach trägt die Behörde grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die von ihr geplanten Maßnahmen. Das Vorliegen eines der in Absatz 2 genannten Tatbestände bewirkt jedoch eine Erleichterung der Anforderungen an den zu führenden Beweis, wenn das Verfahren keine Anhaltspunkte für mögliche abweichende Beweggründe bietet. Eine abweichende Bewertung kann sich trotz Vorliegens eines Regelfalls etwa daraus ergeben, dass der anerkennende Vater nachweisbar eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet hat oder sich außerhalb einer sozial-familiären Beziehung in vergleichbarer Weise um das Kind kümmert.
Verfahrensrechtlich wird die Neuregelung begleitet von einem Duldungsanspruch während des laufenden Verfahrens. Die geplante Regelung des § 60a Absatz 2 Satz 13 des Aufenthaltsgesetzes soll gewährleistet werden, dass keine Abschiebung erfolgt, solange eine Ausländerbehörde das Vorliegen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung nach dem neuen § 85a des Aufenthaltsgesetzes prüft und deswegen die Beurkundung der Anerkennung oder die der Zustimmung der Mutter ausgesetzt ist. Der neue § 60a Absatz 2 Satz 13 des Aufenthaltsgesetzes soll jedoch grundsätzlich keine Anwendung finden, wenn einer Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ein Widerspruchs- oder Klageverfahren folgt. Daher ordnet der neue § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes an, dass Widerspruch und Klage gegen eine Missbrauchsfeststellung keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Betroffenen haben jedoch die Möglichkeit, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechts- mittels zu beantragen.
Hat die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung festgestellt, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung oder Zustimmung nicht vorliegt oder hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch festgestellt und ist deshalb die Beurkundung vorgenommen worden, so bleiben die Anerkennung und die Zustimmung auch dann wirksam, wenn später konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass sie missbräuchlich gewesen sein könnten.
https://www.migrationsrecht.net/nac...-zur-bekaempfung-von-scheinvaterschaften.html

Nachweise für emotionale Bindung vorbereiten

Der Verdacht, das der deutsche "Vater" Geld kriegt,
reicht aus.
im Grunde läuft es am Ende auf einen freiwilligen Gentest hinaus, um zu beweisen, dass man der leibliche Vater ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft



(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen.

Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:

1.das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,

2.wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,

3. das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,

4.der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder

5. der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.

Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.
(3) Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.
(4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.



(5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1597a.html
 
EO

EO

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Also an den Threadstarter,ich habe so das Gefühl, als wenn du alles vor der Geburt regeln willst.Glaube aber Crazygregg hat teils Recht.erstmal muss das Baby geboren sein.Früher wurden Kinder in den Reisepass der Eltern eingetragen.Eigenen gabs nicht.Kann sich aber geändert haben.

Und an DisainaM, dein Text oben erschlägt einen ja förmlich.
Und da geht es jawohl drin um den Missbrauch ,wenn ich das richtig verstehe.

An Philip, geh doch zum Ausländeramt und frag dort.Und sie muss das in Thailand auch machen.Und wenn ihr überfordert seid, dann folgt dem Rat von Crazygregg und bezahlt einen Profi.
 
Koelner

Koelner

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In den meisten derartigen Visumsfällen kann man erst tätig werden, wenn das Kind geboren ist. Die von dir beschriebene Konstellation ist insgesamt eine sehr unglückliche. Auch wenn es hier einen Exoten gibt, der dir das Gegenteil erzählen wird. 8-)

In der Tat ist die Missbrauchswahrscheinlichkeit sehr hoch. Man muss ja mal global denken und nicht nur Richtung Thailand. Die Ausländerbehörden sind da beim Thema Familiennachzug mittlerweile sehr streng und Ermessen wird kaum noch angewendet.

Nebenbei hast du in der Konstellation den meisten Aufwand. Lässt sich ja nicht mehr ändern. Auch kommen Themen wie Krankenversicherung hinzu. Über eine Hochzeit, kann man ggf. in die Familienversicherung, sofern man nicht privat versichert ist. Aber auch das wird super stressig, denn in Anbetracht der Zeit, geht das nur über eine Blitzhochzeit in Dänemark.

Ich selbst sehe derartige Fälle als Mammut-Projekt. Thaifrau, Thaikind und eigenes Kind nach Deutschland holen und das alles auf einmal. Da sind Probleme schon vorprogrammiert und von Integration der Frau darf man die nächsten Jahre auch nicht sprechen. Wünsche dir dennoch alles Gute.
 
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Philip_J

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Jeder fall ist ein wenig anders, vor allem in den Fehlern die man dabei macht.

Gerade in meinem Fall sollte eigentlich alles nachvollziehbar und nicht von vornherein von Amts wegen angezweifelt werden. Man trifft Freundin im Urlaub, diese wird schwanger. Was ist daran ungewöhnlich oder für die Ämter nicht nachvollziehbar. Natürlichste Sache der Welt. Aber Danke an DisainaM, von dieser Art von Schikane höre ich zum ersten Mal. Zumindest ich kann aber auf eine längere Vorgeschichte und über 2 Monate gemeinsam verbrachten Urlaub verweisen. Was ist dann erst mit den ganzen Unfällen die nach einem kurzen kennenlernen entstanden sind?

Wenns denn Behörden nicht passt und sie es unnötig kompliziert machen wollen dann leidet vor allem die Frau und das Kind. Aber wenn wir noch einen Rest von Rechtsstaat haben klappt das schon, bin noch zuversichtlich. Besser wäre das ganze klappt aber früher als später.

Daher kommen halt viele Fragen zusammen wenn man um sein Rechte kämpfen muss.

Daher bitte ich das sich nur Leute an der Diskussion beteiligen die selbst betroffen sind/waren oder das eine oder andere mit Sicherheit beantworten können.

Vielleicht kann man ja einen Leitfaden für alle die im Ausland Vater werden entwickeln.
 
DisainaM

DisainaM

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Der § 1597a BGB wurde erst letztes Jahr ins Gesetzbuch aufgenommen,
und gibt den Behörden in den jeweiligen Ländern eine Hebelwirkung,
bei angespannter Haushaltslage, bei befürchteten Hartz4 Anspruchstellern,
betroffene Menschen zu schikanieren, um damit in vielen Fällen,
wo der Verdacht auf Scheinvaterschaft wirklich an den Haaren herbeigezogen ist,
das Verfahren unbestimmt zu verschleppen, um damit Prozessunwillige zum aufgeben zu bringen,
weil die Erfahrung zeigt, dass diese Strategie Erfolg hat.

Es regiert weder Anstand und Rechtsstaat, sondern der Haushalt der Kommune,
welcher den "Ermessensspielraum" der Behörde, bei der Beurteilung der Falllage beeinflusst.

also ein gemeinsamer facebook account mit vielen Fotos ist da schonmal Pflicht,
um "gemeinsames" plastisch zu machen.
viel Glück
 
Koelner

Koelner

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Lass dich juristisch beraten. Da werden dir die Augen geöffnet und du wirst sehen was alles auf dich zukommt oder zukommen kann. Dann wirst du auch aufhören an Dinge zu glauben, die wenig Hoffnung haben und dich fokussieren.

Selbst Millionäre sind nebenbei schon an der Ausländerbehörde gescheitert, weil die kein Ermessen ausüben wollte.

Ein Ratgeber ist sinnlos, da es fast immer viele individuelle Themen sind, die am Ende Probleme machen.

Zum Thema Urlaub und schwanger:
Du glaubst doch nicht allen ernstes, dass irgendein Land das als Freifahrtschein zur problemlosen Einwanderung akzeptiert. Wenn dem so wäre, dann hätten wir bereits heute schon andere Zustände und jeder mit unbegrenzter Niederlassungerlaubnis würde die halbe Welt nach Deutschland holen. Da ist das Vorgehen schon nachvollziehbar.

Die aktuelle Flüchtlingskrise zeigt allerding etwas anderes. Lohnt aber nicht darüber zu diskutieren, da wir das hier nicht ändern können. Auch wenn es reiner Wahnsinn ist.

Bin mal gespannt wie es weitergeht....
 
Otto-Nongkhai

Otto-Nongkhai

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Irgendwo im Outback!
Man kann 6 Moante vor der Geburt die Vaterschaft beantragen.Muss dann aber nur noch bangen,dass das Kind auch lebend geboren wird.
Die Anerkennung der Vaterschaft mit meiner Laotin hat bei mir 5 Monate gedauert.
Viel Arbeit und Aerger,habe mal hier im Forum darueber geschrieben.

Habe es aber erst nach der Geburt gemacht und in dieser Zeit war meine Tochter staatenlos.

Habe damals auch versucht einen Gentest auf freiwilliger Basis zu machen und diverse Krankenhaeuser in Thailand abgeklappert.

Alle haben abgewunken,keiner wollte es feststellen,ob ich ein Kukukskind habe.Ja immer die Eifersucht!
 
Thema:

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