"Ungeschieden" nach Thailand zurück ?

Diskutiere "Ungeschieden" nach Thailand zurück ? im Ehe & Familie Forum im Bereich Thailand Forum; Warten wir doch alle x auf Abu :ohoh: denke x das er auch zu diesem Thema eine Antwort hat die den neusten Bestimmungen entspricht :super...
Olli

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Warten wir doch alle x auf Abu :ohoh:

denke x das er auch zu diesem Thema eine Antwort hat die den neusten Bestimmungen entspricht :super:

wenn ich nur wüßte was Abu bedeutet :nixweiss:

Ausländer Behörde Ulm
 
tira

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Olli" said:
....wenn ich nur wüßte was Abu bedeutet :nixweiss:
:untersuch:

odder, auskunft bei unklarheit ist doch logisch.... :rolleyes:

:cool:
 
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Abu

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Olli" said:
Warten wir doch alle x auf Abu :ohoh:

denke x das er auch zu diesem Thema eine Antwort hat die den neusten Bestimmungen entspricht :super:
Wieso? Matthi hat doch alles im Griff :super:

Olli" said:
wenn ich nur wüßte was Abu bedeutet :nixweiss:
Wie wär´s hiermit:
Abu (Arabic)

An Arabic word for a holy man or saint from any religion that is used mostly by archaeologists. Arabs of today use the word as a slang term to describe the head of a family or father of children.
Olli" said:
Ausländer Behörde Ulm
Ich und Beamter... :lol:

Abu
 
Olli

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matthi schrieb:
Wenn sie mindestens 2 Jahre in D ist
also reichen 1,5 Jahre Ehezeit wenn vorher 6 Monate Aufenthalt auf Sprachvisum bestand ?

Abu warum denn nicht Beamter ;-D und nicht so laut lachen sind ne Menge von hier dabei :ohoh:
 
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matthi

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Abu" said:
Matthi hat doch alles im Griff
Das siehst Du aber falsch. Es wäre schön. Das Damoklesschwert der Abschiebung schwebt über uns. Ich weiss nicht, was ich tun soll. Alle zucken nur mit der Schulter. :fertig:
 
M

matthi

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Olli" said:
...also reichen 1,5 Jahre Ehezeit wenn vorher 6 Monate Aufenthalt auf Sprachvisum bestand ?
Mir wurde erklärt, 2 Jahre rechtmässiger Aufenthalt. Also Aufenthaltserlaubnis.
 
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Abu

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Abu" said:
Wieso? Matthi hat doch alles im Griff :super:
Oooppps, fast alles:
Olli" said:
also reichen 1,5 Jahre Ehezeit wenn vorher 6 Monate Aufenthalt auf Sprachvisum bestand ?
matthi" said:
Mir wurde erklärt, 2 Jahre rechtmässiger Aufenthalt. Also Aufenthaltserlaubnis.
Entscheidend ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und nicht die Dauer des bisherigen Aufenthalts. Vgl. § 19 Abs. 1 AuslG:
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, ...
Abu
 
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Tel

Gast
matthi" said:
Olli" said:
...also reichen 1,5 Jahre Ehezeit wenn vorher 6 Monate Aufenthalt auf Sprachvisum bestand ?
Mir wurde erklärt, 2 Jahre rechtmässiger Aufenthalt. Also Aufenthaltserlaubnis.
2 Jahre eheliche Lebensgemeinschaft...
edit: zu langsam. :cool:
 
Nokgeo

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Zitat Olli :

*wenn ich nur wüßte was Abu bedeutet

Ausländer Behörde Ulm ?*
_______________________

Autokennzeichen ist PM.

Palma de Mallorca wirds nicht sein..

Tippe auf Ossie.
 
Ampudjini

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PM -> Potsdam Mittelmark ... oder so?
 
tira

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:lol:

sach jini,

lernt man(n) ähh frau sowas in bayern.......... :???:

:undweg:
 
Ampudjini

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mit Großeltern in Berlin, ja



bitte mal abschnübbeln, is alles sowas von offtopic
 
Olli

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Abu schrieb:
Entscheidend ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und nicht die Dauer des bisherigen Aufenthalts. Vgl. § 19 Abs. 1 AuslG:
Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, ...
also jetzt kenn ich mich auch aus, jedenfalls ein bischen :bravo:
Wenn die Ehe also Kalendermäßig 2 Jahre bestanden hat z.B. 1.1.2003 - 1.1.2005 kann verlängert werden :???: oder wird hier wieder davon ausgegangen das vor der Scheidung ein Trennungsjahr lag und somit die eheliche Lebensdemeinschaft nicht 2 sondern nur 1 Jahr betrug :nixweiss: :nixweiss:

Abu was sacht die Behörde ;-D
 
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Tel

Gast
Olli" said:
also jetzt kenn ich mich auch aus, jedenfalls ein bischen :bravo:
Wenn die Ehe also Kalendermäßig 2 Jahre bestanden hat z.B. 1.1.2003 - 1.1.2005 kann verlängert werden :???: oder wird hier wieder davon ausgegangen das vor der Scheidung ein Trennungsjahr lag und somit die eheliche Lebensdemeinschaft nicht 2 sondern nur 1 Jahr betrug :nixweiss: :nixweiss:
Eheliche Lebensgemeinschaft != Ehe. Bei einer Trennung liegt keine Lebensgemeinschaft mehr vor (dies betrifft im Übrigen auch Fälle, die zwar verheiratet sind aber nicht in Deutschland zusammenleben), ergo bei dieser Konstellation kein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
 
Olli

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@Tel
aber du kennst doch wie explosiv unsere Kleinen sein können.
Angenommen Sie sind zwei Jahre verheiratet und geben nur vor Gericht an das Sie bereits ein Jahr getrennt leben. Tatsächlich haben Sie sich erst letzte Woche getrennt :nixweiss:
Also meine Frage nochmals:
wird bei der Ehezeit automatisch 1 Jahr für Trennungszeit abgezogen oder nicht :???: das heißt Scheidung erst nach 3 Jahren minus 1 Jahr Trennungszeit somit 2 Jahre eheliche Lebensgemeinschaft :round:
 
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Tel

Gast
Olli" said:
Angenommen Sie sind zwei Jahre verheiratet und geben nur vor Gericht an das Sie bereits ein Jahr getrennt leben. Tatsächlich haben Sie sich erst letzte Woche getrennt :nixweiss:
Also meine Frage nochmals:
wird bei der Ehezeit automatisch 1 Jahr für Trennungszeit abgezogen oder nicht :???: das heißt Scheidung erst nach 3 Jahren minus 1 Jahr Trennungszeit somit 2 Jahre eheliche Lebensgemeinschaft :round:
Der AB geht es nicht um die Scheidung an sich, sondern um die Dauer des ehelichen Zusammenlebens in Deutschland. Die folgende Trennungszeit ist unerheblich, die kann dann 1 Jahr, 2 Jahre oder 10 Jahre sein - der Anspruch auf eigenständiges Aufenthaltsrecht ergibt sich aus dem Zeitraum *bis* zum ersten Trennungstag (nicht Rechtskräftigkeit irgendeiner Scheidung).
 
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Olli" said:
Abu was sacht die Behörde ;-D
Abu sacht die Behörde sacht was Tel sacht:
Tel" said:
Der AB geht es nicht um die Scheidung an sich, sondern um die Dauer des ehelichen Zusammenlebens in Deutschland. Die folgende Trennungszeit ist unerheblich, die kann dann 1 Jahr, 2 Jahre oder 10 Jahre sein - der Anspruch auf eigenständiges Aufenthaltsrecht ergibt sich aus dem Zeitraum *bis* zum ersten Trennungstag (nicht Rechtskräftigkeit irgendeiner Scheidung).
Zu ergänzen wäre nur noch, daß vorübergehende Trennungen nicht relevant sind. Vgl. Nr. 19.0.2 AuslG-VwV:
Die eheliche Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung beendet oder diese Gemeinschaft tatsächlich durch Trennung auf Dauer aufgelöst ist. Ein vorübergehendes Getrenntleben der Ehegatten genügt diesen Anforderungen nicht.
Abu

P.S.:
Ampudjini" said:
PM -> Potsdam Mittelmark ... oder so?
:super:
 
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In meinem, unseren Fall ist eigentlich alles klar. Eheliche Gemeinschaft hat 14 Monate bestanden. Punkt. Also ByeBye Jermanie. Was ist aber mit dem Trennungsjahr, wo den Eheleuten Gelegenheit gegeben werden soll, wieder zusammen zufinden. Hier doch ad Absurdum geführt. Ob sie ein Visum erhält, um am Scheidungstermin teil zunehmen ist auch fraglich. Hinweis des Sachbearbeiters im AA auf anwaltliche Vertretung, obwohl das Familiengericht normalerweise beide Parteien vorlädt.

Im Moment nährt uns die Hoffnung, auf die langsam mahlenden Mühlen. Das es möglichst lange dauern möge, bis das VWG eine Entscheidung trifft. Aber so richtig beruhigt mich das nicht, wenn ich so sehe, was alles bei mir in den letzten 3 Jahren schief gelaufen ist. Ok, nicht alles. Die Kleine ist für mich ein wirklicher Sonnenschein und wächst mir mit jedem Tag mehr ans Herz.
 
C

Chak2

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Kann man nicht bei der Ausländerbehörde etwas anderes behaupten als bei Gericht?
Beim Finanzamt geht das, da es ja allgemeine Lebenserfahrung ist, dass vor dem Familiengericht hinsichtlich des Trennungszeitraumes häufig die Wahrheit etwas verbogen wird.
 
Thema:

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