Hierzu der thread von Tramaico (das er mir hoffentlich nicht uebelnimmt)
Besuche auf Basis des Schengener Durchfuehrungsuebereinkommens gestatten maximal 90 Tage innerhalb einer 180-taegigen Zeitperiode. Somit sind 6 Monate am Stueck nicht moeglich sondern nur maximal 90 Tage. Danach 90 Tage Wartezeit, bis erneut eingereist werden darf.
Bei dem Prozedre ist jedoch der Nachweis der unbedingten Rueckkehrwilligkeit zwingend erforderlich.
Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass Eheleute in ehelicher Gemeinschaft leben wollen. Somit ist der gewoehnliche Aufenthalt der ehelichen Gemeinschaft wesentlich. Liegt dieser nachweisbar von Mann und Frau im Ausland, dann steht einem Schengenvisum fuer eine gemeinsame Einreise zu Besuchszwecken im Schengengebiet nichts im Wege.
Hat aber der Ehemann seinen gewoehnlichen Aufenthalt noch in Deutschland, dann empfiehlt sich bei der Beantragung eines Schengenvisums fuer die thailaendische Ehefrau der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache. Somit kann dann argumentiert werden, dass die Ehefrau zwar qualifiziert ist eine deutsche Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen (deutscher Ehemann und Sprachnachweis), dieses aber nicht tut, weil kein Daueraufenthalt in Deutschland angestrebt sondern lediglich gependelt werden soll. Ohne Sprachnachweis wird jedoch schnell davon ausgegangen, dass versucht wird die Sprachnachweise zu umgehen, ins Schengengebiet eingereist werden soll, um dann auf Basis der obersten Gesetzgebung eine Duldung zu erzwingen.
Dies ist der Sachverhalt. Wenn alles passt und glaubhaft nachgewiesen wird, dann kann z. B. ein Schengenvisum mit einer Gueltigkeit von 2 Jahren gewaehrt werden, mit folgendem Wortlaut:
Gueltigkeit: 16-07-14 - 15.07.16
Visumkategorie: C
Anzahl Einreise: MULT
Dauer des Aufenthalts: 90 Tage
Aufenthaltsgrundlage: BESUCHS-/GESCHAEFTSVISUM, ERWERBSTAETIGKEIT NICHT GESTATTET, MAX. 90 TAGE/HALBJAHR
Solch ein Visum wird aber nur dann gewaehrt, wenn keinerlei Zweifel am Aufenthaltsgrund und dem Willen das Schengengebiet rechtzeitig zu verlassen bestehen.