pef schrieb:
CNX
kannst du dich etwas näher über die "Einbenennung" auslassen? Wäre dir sehr dankbar dafür.
Hallo,
Seit 1998 gibt es die Amtspflegschaft nicht mehr.
Hier die Neufassung des 1618 BGB:
§ 1618
Einbenennung
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
Der erste Weg ist daher zum Standesamt.
Ein Problem kann der Zusatz im 1618 "oder das Kind seinen Namen führt" machen. Dann müßte der Vater einer Namensänderung zustimmen.
Oftmals ist es ja gar nicht möglich, diese Zustimmung zu erhalten.
Wenn eine alleinige Sorgerechtsbescheinigung der Mutter nicht reicht, wird dies im allgemeinen durch das Familiengericht zum Wohle des Kindes geregelt. Dies ist besonders dann der Fall, wenn das Kind dies auch will.
Die Abwicklung erfolgt auf dem örtlichen Standesamt:
Antrag auf "Namenserteilung durch den sorgeberechtigten Elternteil und seinen Ehegatten" abgeholt.
Benötigt wird noch folgendes:
a) Sorgerechtsbescheinigung mit Übersetzung,
b) Geburtsurkunde mit Übersetzung,
c) Wohnsitzbescheinigung - der "Familienverbund" muss daraus hervorgehen.
Alle Papiere nur einmal. Müssen auch nicht geglaubigt sein.
Nur darauf achten, dass die Übersetzungen "amtlich" sind - d.h. begl. Übersetzer mit Stempel drauf.
Alle Unterlagen gehen vom zuständigen Standesamt nach Berlin und es bleibt dann nur abwarten.
Gruss
C N X