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Den "staatl. gepr. Übersetzer IHK" gibt es meines Wissens nicht, nur den "staatl. anerk. Übersetzer IHK". Doch selbst wenn es ihn gäbe, entspräche er nicht dem "staatl. gepr. Übersetzer" der Staatlichen Prüfungsämter München, Karlsruhe, Rheinland-Pfalz, Bremen, Berlin, Leipzig etc. Ich verweise nochmals ausdrücklich auf die eklatanten Unterschiede zwischen dem "staatl. gepr./anerk. Übersetzer IHK" (Ausbildungsziel: Tätigkeit in der freien Wirtschaft) und dem "staatl. gepr. Übersetzer" der angeführten Prüfungsämter, der für die öffentliche Bestellung und spätere Tätigkeit für Gerichte grundlegende Voraussetzung ist. Diese Wertung stützt sich insbesondere auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes von 1987, mit dem diese Unterschiede (auf 22 Seiten!) in epischer Breite dargelegt und begründet wurden.
Leider (oder Gott sei Dank?!) muss immer wieder festgestellt werden, dass die strengsten Anforderungen und Prüfungsbedingungen in Bayern existieren, darüber hinaus in Baden-Württemberg und ganz allgemein bei den angeführten Staatlichen Prüfungsämtern. Selbst die Diplomprüfungen der Universitäten richten sich hinsichtlich der Gleichstellung für die gerichtliche Tätigkeit als "öffentl. best. und beeidigter (Urkunden-)Übersetzer (zumindest in Süddeutschland) nach den Prüfungsanforderungen des "staatl. gepr. Überetzers" der deutschen STAATLICHEN PRÜFUNGSÄMTER, also n i c h t nach den Handelskammern (= unteres Niveau).
Wer also hinsichtlich der allgemeinen Anerkennung in Deutschland mit dem Berufsziel der Selbständigkeit und öffentl. Bestellung als Überetzer/in absolut auf Nummer Sicher gehen will, absolviert vor vornherein "die staatl. Übersetzerprüfung bei einem deutschen staatlichen Prüfungsamt (= Kultusministerium, in Baden-Württemberg: Oberschulamt Karlsruhe) und nicht die staatl. Übersetzerprüfung IHK. Letztere ist z.B. in NRW gang und gäbe, aber auch dort wird nur be- bzw. vereidigt, wer mindestens mit der Gesamtnote "gut" abschließt. Die AKAD-interne Übersetzerausbildung (E-F-S-I - Fachr. Wirtschaft) per Fernunterricht gibt die Gewähr für die Zulassung zur Staatsprüfung bei den Staatl. Prüfungsämtern.
Besonderheit in Hamburg: Dort ist nach bestandener Übersetzerprüfung eine mehrsemestrige, qualitativ als sehr gut geltende Zusatzausbildung für Gerichts- und Behördenübersetzer zu absolvieren. Der Zeitaufwand ist allerdings erheblich.
Besonderheit in Baden-Württemberg: Der hiesige "staatl. anerk. Übers.", der im Präsenzunterricht an mehreren staatl. anerk. Privatschulen (unter Beteiligung eines staatl. Prüfungskommissars) erlangt werden kann, entspricht eigentlich nach wie vor dem hohen Niveau der staatl. Prüfungen vor dem Kultusministerium, weil diese Prüfung (keine IHK-Prüfung!!!) der KM-Prüfung gleichgestellt ist. Letzte verlangt je eine Hin- und Herüberstzung allgemeiner Text und je eine Hin- und Herübersetzung aus dem gewählten Fachgebiet (Wirtschaft, Technik, Recht, Naturwissenschaften, Belletristik), und zwar in j e d e r Sprache. Der Schwierigkeitsgrad ist wesentlich höher als bei den IHK-Prüfungen, auch die Zulassungsbedingungen, und die mündl. Prüfung dauert in der Regel doppelt so lang wie die IHK-Prüfung, von der Schwierigkeit ganz zu schweigen.
Wer also in der freien Wirtschaft nur Wirtschaftstexte übersetzen und sich nicht für die anspruchsvolle Tätigkeit für Gerichte und Notare entscheidet, der/die kann sich mit der Übersetzerprüfung IHK begnügen, die es bei den Kammern auch o h n e staatl. Anerkennung gibt, aber eben nur und ausschließlich im Fachgebiet Wirtschaft. Für die selbständige Berufsausübung ist diese Prüfung aber kaum geeignet, weil sie im Sinne der Vereidigung von den Landgerichten in aller Regel nicht anerkannt wird.