Die Schengen Staaten haben drei Visumskategorien für Schengen-Visa festgelegt - Typ A, B und C. Visa für Aufenthalte über drei Monaten fallen nicht unter das SDÜ. Sie werden von den Schengen-Staaten nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts als nationale Visa erteilt und zur Unterscheidung von den Schengen-Visa als Typ D bezeichnet.
Das Schengen-Visum wird auf der einheitlichen EURO-Visumsmarke (vgl. VO/EG Nr. 1683/95) erteilt. Alle EU-Staaten sind verpflichtet - gleich ob sie Schengen-Staaten sind oder nicht - für die von ihnen erteilten Visa, die EURO-Visumsmarke zu verwenden.
Die Visumskategorie wird im Feld "Art des Visums" durch die Buchstaben A, B, C und D die angegeben.
Typ A : Visum für Flughafentransit
Dieses Visum berechtigt den Inhaber, sich während einer Zwischenlandung, im Transitbereich eines Flughafens aufzuhalten. Es berechtigt nicht zur Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staats.
Typ B : Durchreisevisum
Dieses Visum berechtigt den Inhaber zur Durchreise durch das Schengen-Gebiet um in einen Drittstaat zu gelangen. Es wird für die einmalige, zweimalige oder ausnahmsweise auch mehrmalige Durchreise erteilt, wobei die Dauer jeder Durchreise 5 Tage nicht überschreiten darf.
Typ C : Visum für kurzfristigen Aufenthalt
Dieses Visum berechtigt zur Einreise in das Schengen-Gebiet für einen ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinanderfolgende Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise. Dieses Visum kann in der Regel für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.
Typ D : Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Bei diesem Visum handelt es sich um ein nationales Visum im Sinne des Art. 18 SDÜ und nicht um ein Schengen-Visum. Da die Schengen-Staaten aber auch für dieses - dem nationalen Recht unterliegende Visum - das einheitliche Visumsetikett verwenden werden, bedarf es einer Kenntlichmachung, um Verwechslungen zu verhindern.
Das nationale Visum berechtigt gem. Art. 18 SDÜ i.V. mit Art. 5. I a, d und e SDÜ zur einmaligen Durchreise, sofern keine nationale Ausschreibung zur Einreiseverweigerung besteht, um in den Schengen-Ausstellerstaat zu gelangen. Die Dauer der Durchreise ist auf 5 Tage beschränkt.
Typ D+C : Nationales Visum Typ D zugleich Schengen-Visum Typ C: Nach der Änderung des Art. 18 SDÜ durch die VO (EG) 1091/2001 (ABlEG v. 06.06.2001 L 150/4, in Kraft ab 07.06.2001), kann das nationale Visum gleichzeitig als Schengen-Visum Typ C gelten,ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate, wenn es unter Einhaltung der Voraussetzungen und Kriterien erteilt wurde, die gem. den oder aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 Abschnitt 1 SDÜ (Art. 9 ff SDÜ) angenommen wurden und der Inhaber die in Art. 5 I a, c, d und e SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.
Bei diesem Visums wird in das Feld „gültig für“ der Code des Ausstellerstaats eingetragen ergänzt um die Worte Schengener-Staaten. Zudem wird es im Feld „Visumkategorie“ durch den Code D+C gekennzeichnet. Die Änderung gilt auch für Island und Norwegen, (zunächst) aber nicht für Dänemark. Das Visum Typ D+C kann also - abgesehen von Durchreisen nach der bisherigen Regelung - nicht wie ein C Visum für Einreisen zum Kurzaufenthalt in Dänemark verwendet werden.
[quelle]
Juergen