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Schengen Besucher-Visa fuer ein Jahr...

Diskutiere Schengen Besucher-Visa fuer ein Jahr... im Behörden & Papiere Forum im Bereich Thailand Forum; Meine (Stief-)Tochter, 13 Jahre alt, erteilt man zwar fuer Deutschland keine Aufenthaltsgenehmigung mehr, aber von der Deutschen Botschaft in...
J

J.O.

Gast
Meine (Stief-)Tochter, 13 Jahre alt, erteilt man zwar fuer Deutschland keine Aufenthaltsgenehmigung mehr, aber von der Deutschen Botschaft in London hat sie nun ein Schengen-Besucher-Visa mit Multiblen Einreisen auf ein Jahr bekommen. Maximaler Aufenthaltsdauer 90 Tage. Danach muesste sie wieder raus und koennte aber sofort wieder einreisen. Wohl vergleichbar mit den Visaruns in Thailand. Was "Typ C" des Visums bedeutet, das weiss ich nicht.

Und gekostet hat das ganze NULL Gebuehren. Der zeitliche Aufwand auf dem Konsulat betrug 15 Minuten. Lediglich die rund 350 km Anreise und nochmals zurueck nach Manchester hat uns einen ganzen Tag gekostet.

Nun steht zumindest meinem Heimaturlaub ueber Weihnachten nichts mehr im Wege!
 
J

JT29

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Die Schengen Staaten haben drei Visumskategorien für Schengen-Visa festgelegt - Typ A, B und C. Visa für Aufenthalte über drei Monaten fallen nicht unter das SDÜ. Sie werden von den Schengen-Staaten nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts als nationale Visa erteilt und zur Unterscheidung von den Schengen-Visa als Typ D bezeichnet.

Das Schengen-Visum wird auf der einheitlichen EURO-Visumsmarke (vgl. VO/EG Nr. 1683/95) erteilt. Alle EU-Staaten sind verpflichtet - gleich ob sie Schengen-Staaten sind oder nicht - für die von ihnen erteilten Visa, die EURO-Visumsmarke zu verwenden.

Die Visumskategorie wird im Feld "Art des Visums" durch die Buchstaben A, B, C und D die angegeben.

Typ A : Visum für Flughafentransit

Dieses Visum berechtigt den Inhaber, sich während einer Zwischenlandung, im Transitbereich eines Flughafens aufzuhalten. Es berechtigt nicht zur Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staats.

Typ B : Durchreisevisum

Dieses Visum berechtigt den Inhaber zur Durchreise durch das Schengen-Gebiet um in einen Drittstaat zu gelangen. Es wird für die einmalige, zweimalige oder ausnahmsweise auch mehrmalige Durchreise erteilt, wobei die Dauer jeder Durchreise 5 Tage nicht überschreiten darf.

Typ C : Visum für kurzfristigen Aufenthalt

Dieses Visum berechtigt zur Einreise in das Schengen-Gebiet für einen ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinanderfolgende Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise. Dieses Visum kann in der Regel für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.

Typ D : Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt

Bei diesem Visum handelt es sich um ein nationales Visum im Sinne des Art. 18 SDÜ und nicht um ein Schengen-Visum. Da die Schengen-Staaten aber auch für dieses - dem nationalen Recht unterliegende Visum - das einheitliche Visumsetikett verwenden werden, bedarf es einer Kenntlichmachung, um Verwechslungen zu verhindern.

Das nationale Visum berechtigt gem. Art. 18 SDÜ i.V. mit Art. 5. I a, d und e SDÜ zur einmaligen Durchreise, sofern keine nationale Ausschreibung zur Einreiseverweigerung besteht, um in den Schengen-Ausstellerstaat zu gelangen. Die Dauer der Durchreise ist auf 5 Tage beschränkt.

Typ D+C : Nationales Visum Typ D zugleich Schengen-Visum Typ C: Nach der Änderung des Art. 18 SDÜ durch die VO (EG) 1091/2001 (ABlEG v. 06.06.2001 L 150/4, in Kraft ab 07.06.2001), kann das nationale Visum gleichzeitig als Schengen-Visum Typ C gelten,ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate, wenn es unter Einhaltung der Voraussetzungen und Kriterien erteilt wurde, die gem. den oder aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 Abschnitt 1 SDÜ (Art. 9 ff SDÜ) angenommen wurden und der Inhaber die in Art. 5 I a, c, d und e SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.

Bei diesem Visums wird in das Feld „gültig für“ der Code des Ausstellerstaats eingetragen ergänzt um die Worte Schengener-Staaten. Zudem wird es im Feld „Visumkategorie“ durch den Code D+C gekennzeichnet. Die Änderung gilt auch für Island und Norwegen, (zunächst) aber nicht für Dänemark. Das Visum Typ D+C kann also - abgesehen von Durchreisen nach der bisherigen Regelung - nicht wie ein C Visum für Einreisen zum Kurzaufenthalt in Dänemark verwendet werden.


[quelle]


Juergen
 
T

Tel

Gast
J.O." schrieb:
Maximaler Aufenthaltsdauer 90 Tage. Danach muesste sie wieder raus und koennte aber sofort wieder einreisen. Wohl vergleichbar mit den Visaruns in Thailand.
Wohl kaum. Das Visum mag eine Gültigkeit von einem Jahr haben - mehr als 3 Monate sind aber pro Halbjahr mit nem Tourivisum nicht drin.
 
A

Abu

Gast
J.O." schrieb:
Maximaler Aufenthaltsdauer 90 Tage. Danach muesste sie wieder raus und koennte aber sofort wieder einreisen. Wohl vergleichbar mit den Visaruns in Thailand.
Achtung! Das ist so nicht korrekt! Geht auch aus dem von Juergen geposteten Text hervor:

Vgl. den
JT29" schrieb:
Dieses Visum berechtigt zur Einreise in das Schengen-Gebiet für einen ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinanderfolgende Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise.
Abu
 
J

J.O.

Gast
Aha, habe ich da auf der Botschaft wohl was falsch verstanden. Spielt fuer uns allerdings auch keine grosse Rolle, da wir bestenfalls ein Monat Gesamtzeit in Schengenstaaten pro Jahr sein werden.

Was mich aber noch interessieren wuerde. Wie wollen die denn feststellen wie oft und lange sie im Schengen-Land war? Die Franzosen z.B. stempeln die Paesse bei der Einreise naemlich nicht ab. Uebrigens genauso wie die Spanier. Zumindest war das bisher so.
 
tira

tira

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@j.o.

die thais stempeln bei der ausreise............... :untersuch:

:wink:
 
C

Chak2

Gast
Tira, ich vermute mal, die Tochter lebt bereits in GB?
 
J

J.O.

Gast
Richtig, sie lebt mit uns in UK. Also die Ausreisestempel aus Thailand koennen kein Hinweis sein und die Englaender stempeln bei Aus - und Einreise ebenfalls nicht.
 
D

didl69

Gast
Hallo J.O. ,

hat denn deine Frau eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland ?

Denn in der Regel erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung wenn der/diejenige Ausländer(in) länger als 6 Monate ausreist.

Wenn deine Frau keine Aufenthaltsgenehmigung hat solltest du vielleicht , da ab nächstem Jahr dieser Passus wegfällt, nächstes Jahr für deine Frau und Sieftochter eine beantragen, denn sonst wird es schwer eine für deine Stieftochter zu bekommen.
 
J

J.O.

Gast
@ didl69

Meine Frau hat noch eine Aufenthaltsgenehmigung fuer Deutschland. Da sie zusammen mit meiner Schwester abwechselnd meine alten + kranken Eltern in Deutschland betreut ist sie offiziell laenger als 6 Monate pro Jahr in Deutschland. Nur meine Stieftochter bekam keine neue Aufenthaltsgenehmigung da die alte abgelaufen war und sie in UK zur Schule geht und wir das dem Auslaenderamt nicht gemeldet haetten.

Da wie gesagt keiner mehr die Paesse abstempelt soll man uns mal was anderes nachweisen.

Aber der ganze Scheiss mit diesen Auslaenderaemtern und Visa etc. geht uns schlimmstenfalls noch 2 Jahre auf die Nerven. Dann werden wir alle zusammen britische Staatsbuerger und dann koennen die uns alle kreuzweise. Und das gute daran ist, dass sich hier kein Mensch darum schert ob man noch eine andere Staatsangehoerigkeit hat. So verlieren Frau + Tochter keinerlei Rechte in Thailand.
 
A

Abu

Gast
J.O." schrieb:
Was mich aber noch interessieren wuerde. Wie wollen die denn feststellen wie oft und lange sie im Schengen-Land war? Die Franzosen z.B. stempeln die Paesse bei der Einreise naemlich nicht ab. Uebrigens genauso wie die Spanier. Zumindest war das bisher so.
Solange sie nicht stempeln, kann das nicht nachvollzogen werden. Aber eigentlich sollten Sie stempeln...
J.O." schrieb:
Dann werden wir alle zusammen britische Staatsbuerger und dann koennen die uns alle kreuzweise. Und das gute daran ist, dass sich hier kein Mensch darum schert ob man noch eine andere Staatsangehoerigkeit hat.
Bitte beachten, daß Du hierdurch automatisch Deine Deutsche Staatsangehörigkeit verlierst, es sei denn, Du erhältst eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung (vgl. § 25 StAG)

Abu
 
DisainaM

DisainaM

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Hannover
didl69" schrieb:
Denn in der Regel erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung wenn der/diejenige Ausländer(in) länger als 6 Monate ausreist.

Wenn deine Frau keine Aufenthaltsgenehmigung hat solltest du vielleicht , da ab nächstem Jahr dieser Passus wegfällt, nächstes Jahr für deine Frau und Sieftochter eine beantragen, denn sonst wird es schwer eine für deine Stieftochter zu bekommen.
Hatte heute vom hiesigen Ausländeramt folgende Auskunft erhalten :

Auch ab nächsten Jahr, wenn die unbefristete Aufenthaltserlaubnis dann als Niederlassungserlaubnis bezeichnet wird,
bleibt die Regelung bestehen, daß bei einem über 6 Monaten dauernden Auslandsaufenthalt der Aufenthaltstitel kraft Gesetz erlischt.

Was bislang immer schon möglich war, man kann sich mit geeigneten Unterlagen eine Wiedereinreise und Fortbestand seines Aufenthalttitels bis zu einer Zeit von 2 Jahren sichern (in Ausnahmefälle bis zu 3 Jahren)

Beispiele : man wird von der Firma ins Ausland entsendet - Vorlage der Geschäftsunterlagen;
man muß als psychologische Unterstützung einen nahen Angehörigen im Ausland beistehen - Vorlage eines ärtzlichen Attestes, aus dem der Betreuungsgrund hervorgeht.
 
K

Kali

Gast
Also, zummindest werden in Bangkok Aus- und Einreise gestempelt.
Und die entsprechenden Visa befinden sich auch im Pass.

Kann man natürlich ständig seinen Pass als verloren melden, oder so... :cool:
 
C

Chak2

Gast
Abu" schrieb:
Bitte beachten, daß Du hierdurch automatisch Deine Deutsche Staatsangehörigkeit verlierst, es sei denn, Du erhältst eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung (vgl. § 25 StAG)

Abu
Und wo soll da bitte der Nachteil sein bei der britischen gegenüber der deutschen Staatsangehörigkeit?
 
A

Abu

Gast
DisainaM" schrieb:
Hatte heute vom hiesigen Ausländeramt folgende Auskunft erhalten :

Auch ab nächsten Jahr, wenn die unbefristete Aufenthaltserlaubnis dann als Niederlassungserlaubnis bezeichnet wird,
bleibt die Regelung bestehen, daß bei einem über 6 Monaten dauernden Auslandsaufenthalt der Aufenthaltstitel kraft Gesetz erlischt.

Was bislang immer schon möglich war, man kann sich mit geeigneten Unterlagen eine Wiedereinreise und Fortbestand seines Aufenthalttitels bis zu einer Zeit von 2 Jahren sichern (in Ausnahmefälle bis zu 3 Jahren)

Beispiele : man wird von der Firma ins Ausland entsendet - Vorlage der Geschäftsunterlagen;
man muß als psychologische Unterstützung einen nahen Angehörigen im Ausland beistehen - Vorlage eines ärtzlichen Attestes, aus dem der Betreuungsgrund hervorgeht.
Vielleicht sollte der zuständige Beamte einfach mal in das neue Aufenthaltsgesetz schauen?

§ 51 Abs. 2 AufenthG:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Chak2" schrieb:
Und wo soll da bitte der Nachteil sein bei der britischen gegenüber der deutschen Staatsangehörigkeit?
Hab´ ich das gesagt?

Abu
 
C

Chak2

Gast
Abu, gesagt nicht direkt, aber was bezweckte denn dann dein Kommentar, wenn du es nicht zumindest so gemeint hast? :???:
 
A

Abu

Gast
Chak2" schrieb:
Abu, gesagt nicht direkt, aber was bezweckte denn dann dein Kommentar, wenn du es nicht zumindest so gemeint hast? :???:
Also, erstens wollte ich ihn auf diesen Sachverhalt hinweisen, denn das wissen nicht alle und dann kann er sich selbst überlegen, ob das für ihn relevant ist oder nicht.

Und zweitens wollte ich ihn auch noch auf das Thema Beibehaltungsgenehmigung hinweisen. Denn die zu erhalten dürfte bei vielen EU-Ländern und u. a. auch Großbritanien möglich sein. Und dann hätte er beide :-)

Abu
 
J

J.O.

Gast
Bitte beachten, daß Du hierdurch automatisch Deine Deutsche Staatsangehörigkeit verlierst, es sei denn, Du erhältst eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung (vgl. § 25 StAG)
Zum ersten wissen die in Deutschland nichts davon wo ich wann welche Staatsangehoerigkeit annehme. Doch selbst wenn, dann lebe ich eben als Brite weiter. Hoho, das koennte ein Spass werden wenn ich irgendwann wieder in Deutschland arbeiten wuerde und ich mich dann auf dem Auslaenderamt melden muesste.

Entschuldigung aber irgendwie kommt es mir so vor als haetten die Deutschen mit ihrer Staatsangehoerigkeit schon eine ziemlich grosse Schraube locker.
 
A

Abu

Gast
Persönlich halte ich es für nicht nachvollziehbar, eine offizielle Möglichkeit, beide Staatsangehörigkeiten zu besitzen, nicht zu nutzen. Aber das muß jeder selber wissen...
 
Thema:

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