Was bedeutet Getrenntleben?
Trennung bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und die eheliche Lebensgemeinschaft auch für den anderen erkennbar aufgehoben ist. Oft zieht einer der beiden Ehepartner aus, aber das Getrenntleben kann auch in der Ehewohnung stattfinden. Dann müssen die Lebensbereiche so aufgeteilt werden, dass jeder seinen persönlichen Bereich selbst regelt und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet wird; z.B. jeder Ehepartner richtet sich sein eigenes Zimmer ein, nur Küche sowie Bad werden nach Absprache gemeinsam benutzt.
Wer zahlt wem Unterhalt?
Einer der großen Streitpunkte zwischen Ehepaare stellen die Unterhaltszahlungen dar. In der Zeit der intakten Ehe bestand eine Verpflichtung, gemeinsam zum Familienunterhalt beizutragen. Während der Trennungszeit entsteht nun ein einseitiger Anspruch auf Zahlung des Finanzkräftigen an den Bedürftigen. Der bedürftige Ehegatte hat den Anspruch auf angemessene Zahlung, so dass der gewohnte Lebensstandard fortgeführt werden kann. Besteht dieser Anspruch auf Trennungsunterhalt, so kann hierauf während der Trennungszeit wirksam nicht verzichtet werden. Es ist vom Ehegatten z.B. nicht unbedingt zu erwarten, dass er sofort eine Arbeitsstelle annimmt.
Um den Unterhalt berechnen zu können, hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Als Arbeitnehmer legt er Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor; bei Selbständigen berechnet sich der Unterhalt in der Regel aus dem Einkommen der letzten drei Jahre. Bei Selbständigen besteht oft die Schwierigkeit, unterhaltsrelevantes Einkommen zu ermitteln, weil diese Beträge als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, was Arbeitnehmern nicht möglich ist.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen; d.h. wer es sich bisher leisten konnte, viel Geld auszugeben, der kann auch weiterhin hohe Ansprüche stellen. Daher sollte ein kompetenter Anwalt/eine kompetente Anwältin eingeschaltet werden, um sich ein genaues Bild über den Trennungsunterhalt zu verschaffen und um entsprechende Forderungen zu stellen.
Wer erhält die Ehewohnung?
Finden die Eheleute allein keine Lösung für die weitere Nutzung der Ehewohnung hat das Gericht hat auch die Möglichkeit, die Ehewohnung unter den Ehepartnern aufzuteilen und die Zimmer entsprechend zuzuweisen, vor allem wenn es die Wohnverhältnisse erlauben. Eine Zuweisung der Ehewohnung unter Ausschluß des anderen Ehegatten für die Zeit der Trennung ist relativ schwierig zu erreichen, weil dadurch dem anderen Ehegatten Obdachlosigkeit droht, und weil der Familienrichter nicht die Voraussetzungen für eine Ehescheidung (Trennungsjahr) schaffen will.
Liegen erhebliche Misshandlungen der Frau vor, so ist aber auch schon für die Zeit der Trennung eine gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung zu erlangen, insbesondere dann wenn Kinder involviert sind. Das Problem in diesen Verfahren besteht zumeist darin, erfahrene Gewaltanwendungen zu beweisen. Deshalb ist es notwendig, zumal wenn keine Zeugen vorhanden sind, sich über die körperlichen Spuren dieser Mißhandlungen bei einem Arzt ein Attest ausstellen zu lassen.
Die Chancen einer Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung sind gut, wenn sie von der Ehefrau für sich und ihre Kinder beantragt wird.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht
Der Aufenthalt für nachgezogene ausländische Ehegatt/-innen bzw. ausländische Lebenspartner/-innen ist in den ersten zwei Jahren abhängig vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft, die von der Ausländerbehörde meist als eine häusliche interpretiert wird (§ 31 Aufenthaltsgesetz).
Für geschiedene Paare ist der Zeitpunkt der Trennung äußerst wichtig, denn dieser wird bei der Entscheidung für den weiteren Aufenthalt zugrunde gelegt und nicht der Zeitpunkt der Scheidung.
Für die Anrechnung des eigenständigen Aufenthalts ist nur die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen, die in Deutschland gelebt wurde, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der/die nachgezogene ausländische Ehegatt/-in im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Zeit, in der die Ehe im Ausland geführt wurde, wird nicht mitgerechnet.
Verstirbt der deutsche Ehepartner/die deutsche Ehepartnerin während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und eine Aufenthaltserlaubnis vorlag, so tritt der eigenständige Aufenthalt unabhängig von der Zweijahresfrist ein.
Eine weitere Ausnahme ist in § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz geregelt. Liegt eine besondere Härte vor, wird ebenso von dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren abgesehen.
Die besondere Härte liegt dann vor, wenn schutzwürdige Belange des Ausländers/der Ausländerin beeinträchtigt werden, z.B. wenn ihr / ihm aufgrund physischer und / oder psychischer Misshandlung nicht zugemutet werden kann, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Ebenso zu den schutzwürdigen Belangen zählt das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.
Hat der ausländische Ehepartner / die ausländische Ehepartnerin bzw. der / die ausländische Lebenspartner/-in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, wird für ein Jahr die Aufenthaltserlaubnis erteilt, auch wenn der Bezug von ALG II besteht. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen (u.a. nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis).