scheidung?

Diskutiere scheidung? im Ehe & Familie Forum im Bereich Thailand Forum; bin seit 2,5 jahren mit einer Thailänderin verheiratet.Ich war nie vorher verheiratet in mein Leben und kenne mich deshalb auch nicht gut aus mit...
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ottifan

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bin seit 2,5 jahren mit einer Thailänderin verheiratet.Ich war nie vorher verheiratet in mein Leben und kenne mich deshalb auch nicht gut aus mit Scheidungsrecht und peaxis + Ausländergesetze, Aufenthaltserlaubnis für geschiedene Thai Frauen usw. wir haben in thailand geheiratet und leben jetzt zusammen in Deutschland. Ihr erste Aufenthaltstitel ist vor 2 jahren und 1 monat erteilt worden. Zur Zeit besitzt sie einen Aufenthaltstitel der noch 2 jahren gültig ist
1. wenn wir uns jetzt scheiden lassen was kommt auf uns zu?
1. wie macht man das? ich muss zu einem Rechtsanwalt gehen und die Scheidung beantragen? (Rechtsanwalt ist zwingend erforderlich oder kann man es ohne Rechtsanwalt machen, beim Staat irgendwie?
2. dann muss eine sogenannte Trennungsphase folgen? das heisst sie oder ich muss woanders wohnen?
3. dann sind wir nach einem(?) Jahr geschieden? und dann wird auch die Ehe von der thailändischen Behörden als geschieden betrachtet?
4. was ist dann mit Aufenthaltsrecht in Deutschland für meine Frau? darf sie dann in Deutschland bleiben weil sie mehr als 2 jahren mit einem deutschen Mann verheiratet und gelebt hat? und wovon kann sie dann leben? Alg2 wenn sie nicht jobben kann?
Es ist nicht so dass es Krieg zwischen uns gibt aber die Ehe ist vielleicht wohl zu schnell zustande gekommen aber ohne Ehe war es schwierig sie in Deutschland zu haben. Mal sehen was mit uns passiert aber erstmal will ich überhaupt wissen was die Gesetze sagen
 
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Willi

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Was die Gesetze sagen,das erfährst Du von einem Anwalt,denn der ist zwingend vorgeschrieben.
Viel Glück auf Deim weiteren Weg.

Willi :wink:
 
waanjai_2

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Über die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung werden Dir sicherlich einige Mitglieder hier Infos geben.

Zunächst sollte aber klar werden, nach welchem Recht Ihr verheiratet seid. Da in Thailand geheiratet, nach welchen Recht bestimmen sich denn die Scheidungsfolgen? Habt Ihr vereinbart, dass deutsches Recht gelten soll?
 
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antibes

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ottifan" said:
Mal sehen was mit uns passiert aber erstmal will ich überhaupt wissen was die Gesetze sagen
Bei deiner Anfrage braucht man nicht mehr zwischen den Zeilen lesen.
Dieser Beitrag gehört als Kopie in "Nachweise einfacher Deutschkenntnisse".
In dieser Situation würde ich mich mit eingehender auch mit dem Familien- und Unterhaltsrecht beschäftigen. Eine Frau, die schon länger in einer "Ehe" oder auch in einer "eheähnlichen" Gemeinschaft lebt, hat einige Rechte, die dir dein Anwalt kompetent erläutern kann. :-)

Viel Glück. :-)
 
wingman

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Natakwan
hallo,
letztes jahr bin ich von meiner deutschen frau geschieden worden.
für die trennung brauchte niemand die wohnung verlassen. das setzt allerdingst wirklich vorraus, das es keinen rosenkrieg gibt und ihr euch in allen punkten einig seid.
wenn ihr euch noch einigermassen versteht, bedenke das deine frau eventuell ihr aufenthaltsrecht verliert wenn das AA eure trennung erfährt.
 
andydendy

andydendy

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Wer will denn die Scheidung und warum, oft kommt das bei Thaifrauen vor das Sie die Scheidung wollen, weil Sie Angst haben das der Partner sie verlassen will. Wie sieht Euer Freundeskreis aus. Geht Ihr auch in den Wat oder zu anderen
Thaiveranstaltungen oder hat sie Heimweh.

Viele Thaifrauen die berechnet sind, lassen sich erst scheiden
wenn sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder NL haben.

Das ist ja bei Dir nicht der Fall.
 
tira

tira

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Willi" said:
...von einem Anwalt,denn der ist zwingend vorgeschrieben....
nö,

denke net, doch iss es einfacher selbiger reicht die scheidung bei gericht ein.

das trennungsjahr setzt voraus, trennung von tisch und bett das iss auch innerhalb
einer wohnung möglich.

achtung, ein ehelicher beischlaf hebt die vorangegangene trennungszeit auf.

eine unbefristete ae hat deine frau noch net erreicht d.h. nach der scheidung droht die abschiebung.

:wai:
 
C

Charly

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> und wovon kann sie dann leben?

Von Deinem Geld, nennt sich dann Unterhalt :)
 
DisainaM

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ob es wirklich ein Fall von Scheidung ist,
oder ob einfach eine gut-deutschsprechende Thailänderin, als Ehevermittlerin und Schlichterin fehlt, kann nach den wenigen Infos nicht gesagt werden.

Abhängig, zu welchem Anwalt die Frau geht,
wird dieser ihr schlimmstenfalls sagen,
wenn sie es schaffen, dass ihr Mann sie schlägt, haben sie dank der Härtefallregelung ein Bleiberecht in Deutschland.

Grundsätzlich ist für ein Scheidungsverfahren

http://www.verband-binationaler.de/trennungscheidung/
 
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Willi

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tira" said:
Willi" said:
...von einem Anwalt,denn der ist zwingend vorgeschrieben....
nö,

denke net, doch iss es einfacher selbiger reicht die scheidung bei gericht ein.
@Tira,schau mal hier.
http://www.internetratgeber-recht.d...echt.de/Familienrecht/Scheidung/scheidung.htm

Da steht
Ein Antrag auf Scheidung kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Aus diesem Grund braucht jedenfalls derjenige Ehegatte unbedingt einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte benötigt nur für den Fall einen Anwalt, dass er selbst auch Anträge an das Gericht stellen will (z.B. einen eigenen Scheidungsantrag oder Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht). Läuft die Scheidung also einvernehmlich ab, benötigt der andere Ehegatte in der Regel keinen eigenen Anwalt, da er keine Anträge stellen muss. Selbst im Falle einer nicht einvernehmlichen Scheidung benötigt der andere Ehegatte dann keinen Anwalt, wenn er keine eigenen Anträge stellen will.

Auch bei einer einverständlichen Ehescheidung ist jedoch für den anderen Ehegatten ein Anwalt erforderlich, wenn vor Gericht ein Vergleich über den Versorgungsausgleich geschlossen werden soll. Begründung: Vergleiche können vor dem Familiengericht nur von Anwälten geschlossen werden.
Willi :wink:
 
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Willi

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DisainaM" said:
Grundsätzlich ist für ein Scheidungsverfahren ein Anwalt nicht erforderlich,
@DisainaM,Du sagst das selbe wie @Tira!
Hat sich an der Rechtsprechung diesbezüglich was geändert?

Willi :wink:
 
tira

tira

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ottifan" said:
...aber erstmal will ich überhaupt wissen was die Gesetze sagen
moin,

hast du deine frau auf der steuerkarte? bist du nach d recht überhaupt verheiratet?

die dinge sind im vorfeld x zu klären, bekommt das fianzamt wind von der trennung,
wirst du für das komplette jahr als lediger besteuert.

:wai:
 
DisainaM

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tira" said:
bist du nach d recht überhaupt verheiratet?
die Frau hat nur einen Aufenthaltstitel, wenn eine rechtsgültige deut. Ehe vorliegt
 
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ottifan

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was ist also mit dem Aufenthaltsrecht meiner jetzigen Frau nach einer Scheidung? Sie besitzt zur Zeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis (noch 2 Jahre gültig) und wir sind seit 2,5 Jahren verheiratet (in Thailand), dann ist sie hier eingereist und hat vor 2 Jahren und 1 Monat ihr erstes Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Ist es nicht so , dass laut Gesetz Ausländer die 2 Jahre lang mit einem deutschen Mann verheiratet waren und in Deutschland lebten das Recht haben in Deutschland weiter zu leben?
 
DisainaM

DisainaM

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Willi" said:
@DisainaM,Du sagst das selbe wie @Tira!
Hat sich an der Rechtsprechung diesbezüglich was geändert?
nein, hat sie nicht, auch wenn es im Gespräch war,

ändert sich zwar alle 6 Monate irgendetwas,
aber dies ist doch noch nicht umgesetzt worden. :rolleyes:

:wink:
 
DisainaM

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Was bedeutet Getrenntleben?

Trennung bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und die eheliche Lebensgemeinschaft auch für den anderen erkennbar aufgehoben ist. Oft zieht einer der beiden Ehepartner aus, aber das Getrenntleben kann auch in der Ehewohnung stattfinden. Dann müssen die Lebensbereiche so aufgeteilt werden, dass jeder seinen persönlichen Bereich selbst regelt und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet wird; z.B. jeder Ehepartner richtet sich sein eigenes Zimmer ein, nur Küche sowie Bad werden nach Absprache gemeinsam benutzt.
Wer zahlt wem Unterhalt?

Einer der großen Streitpunkte zwischen Ehepaare stellen die Unterhaltszahlungen dar. In der Zeit der intakten Ehe bestand eine Verpflichtung, gemeinsam zum Familienunterhalt beizutragen. Während der Trennungszeit entsteht nun ein einseitiger Anspruch auf Zahlung des Finanzkräftigen an den Bedürftigen. Der bedürftige Ehegatte hat den Anspruch auf angemessene Zahlung, so dass der gewohnte Lebensstandard fortgeführt werden kann. Besteht dieser Anspruch auf Trennungsunterhalt, so kann hierauf während der Trennungszeit wirksam nicht verzichtet werden. Es ist vom Ehegatten z.B. nicht unbedingt zu erwarten, dass er sofort eine Arbeitsstelle annimmt.

Um den Unterhalt berechnen zu können, hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Als Arbeitnehmer legt er Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor; bei Selbständigen berechnet sich der Unterhalt in der Regel aus dem Einkommen der letzten drei Jahre. Bei Selbständigen besteht oft die Schwierigkeit, unterhaltsrelevantes Einkommen zu ermitteln, weil diese Beträge als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, was Arbeitnehmern nicht möglich ist.

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen; d.h. wer es sich bisher leisten konnte, viel Geld auszugeben, der kann auch weiterhin hohe Ansprüche stellen. Daher sollte ein kompetenter Anwalt/eine kompetente Anwältin eingeschaltet werden, um sich ein genaues Bild über den Trennungsunterhalt zu verschaffen und um entsprechende Forderungen zu stellen.
Wer erhält die Ehewohnung?

Finden die Eheleute allein keine Lösung für die weitere Nutzung der Ehewohnung hat das Gericht hat auch die Möglichkeit, die Ehewohnung unter den Ehepartnern aufzuteilen und die Zimmer entsprechend zuzuweisen, vor allem wenn es die Wohnverhältnisse erlauben. Eine Zuweisung der Ehewohnung unter Ausschluß des anderen Ehegatten für die Zeit der Trennung ist relativ schwierig zu erreichen, weil dadurch dem anderen Ehegatten Obdachlosigkeit droht, und weil der Familienrichter nicht die Voraussetzungen für eine Ehescheidung (Trennungsjahr) schaffen will.

Liegen erhebliche Misshandlungen der Frau vor, so ist aber auch schon für die Zeit der Trennung eine gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung zu erlangen, insbesondere dann wenn Kinder involviert sind. Das Problem in diesen Verfahren besteht zumeist darin, erfahrene Gewaltanwendungen zu beweisen. Deshalb ist es notwendig, zumal wenn keine Zeugen vorhanden sind, sich über die körperlichen Spuren dieser Mißhandlungen bei einem Arzt ein Attest ausstellen zu lassen.

Die Chancen einer Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung sind gut, wenn sie von der Ehefrau für sich und ihre Kinder beantragt wird.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht

Der Aufenthalt für nachgezogene ausländische Ehegatt/-innen bzw. ausländische Lebenspartner/-innen ist in den ersten zwei Jahren abhängig vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft, die von der Ausländerbehörde meist als eine häusliche interpretiert wird (§ 31 Aufenthaltsgesetz).

Für geschiedene Paare ist der Zeitpunkt der Trennung äußerst wichtig, denn dieser wird bei der Entscheidung für den weiteren Aufenthalt zugrunde gelegt und nicht der Zeitpunkt der Scheidung.

Für die Anrechnung des eigenständigen Aufenthalts ist nur die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen, die in Deutschland gelebt wurde, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der/die nachgezogene ausländische Ehegatt/-in im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Zeit, in der die Ehe im Ausland geführt wurde, wird nicht mitgerechnet.

Verstirbt der deutsche Ehepartner/die deutsche Ehepartnerin während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und eine Aufenthaltserlaubnis vorlag, so tritt der eigenständige Aufenthalt unabhängig von der Zweijahresfrist ein.

Eine weitere Ausnahme ist in § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz geregelt. Liegt eine besondere Härte vor, wird ebenso von dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren abgesehen.

Die besondere Härte liegt dann vor, wenn schutzwürdige Belange des Ausländers/der Ausländerin beeinträchtigt werden, z.B. wenn ihr / ihm aufgrund physischer und / oder psychischer Misshandlung nicht zugemutet werden kann, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Ebenso zu den schutzwürdigen Belangen zählt das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.

Hat der ausländische Ehepartner / die ausländische Ehepartnerin bzw. der / die ausländische Lebenspartner/-in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, wird für ein Jahr die Aufenthaltserlaubnis erteilt, auch wenn der Bezug von ALG II besteht. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen (u.a. nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis).
 
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ottifan

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DisainaM" said:
Hat die ausländische Ehepartnerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, wird für ein Jahr die Aufenthaltserlaubnis erteilt, auch wenn der Bezug von ALG II besteht. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen (u.a. nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis).
was heisst "eigenständiges" Aufenthaltsrecht? meine Frau hat zur Zeit einen Aufenthaltserlaubnis in ihrem Pass gestempelt und es ist noch 2 Jahren gültig. also was passiert wenn wir uns jetzt nach 2Jahren und 1 Monat (oder in ein paar Monaten ) uns trennen? Erfährt das das Ausländeramt? wird diese Aufenthaltserlaubnis dann geändert? gekürzt? oder erfährt das Ausländeramt überhaupt nichts von einer Trennung ? und dann was passiert wenn meine Frau (dann geschieden ) in 2 Jahren zum Ausländeramt geht um ihr Aufenthaltserlaubnis zu verlängern? ist es dann eine "Kann Leistung?" das heisst es kann verlängert werden oder auch nicht?
 
ReneZ

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Hessische Bergstr.
Getrennt leben in einer Wohnung ist aber riskant, im
Sinne dass, wenn eine von beiden Parteien für Probleme
sorgen möchte, es sich fast immer was finden lässt.
Es reicht z.B. schon, wenn einer mal ab und zu was für
den anderen einkauft. Damit könnte das Trennunsjahr
ungültig sein.

Genauso ist es einem mir bekannten Paar passiert. Die
schwächere Partei (der Mann in diesem Fall) hat es
mit der Scheidung nicht eilig gehabt.

Gruss, René
 
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ottifan

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ich habe gerade gelesen:

§31 Aufenthaltsgesetz:
"(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat"

Das heisst also, wenn wir uns trennen bekommt meine Frau eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (also wird wahrscheinlich ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis "gelöscht"(?) und von einer neuen ersetzt die für 1 Jahr gültig ist?. Und danach? danach ist meine Frau als ausländische geschiedene Frau in Deutschland und wahrscheinlich wird Ihr keine Aufenthaltserlaubnis erteilt? oder was sind dann die Voraussetzungen dafür wenn man ausländerin (thai) ist, schon 3,5 jahre in Deutschland gelebt hat, davon 2,5 Jahre in Ehe ?
 
DisainaM

DisainaM

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der jetzige Stempel im Pass Deiner Frau, ist gekoppelt an eine wirksame Ehe, d.h., dass ihr zusammen lebt, und die Ehevorraussetzung erfüllt.

Zwar könnten 2 Jahre und 1 Monat für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht deiner Frau ausreichend sein,

doch hier muss der Hintergrund genau geprüft werden,
ob ihr tatsächlich auch über 2 Jahre zusammengelebt habt.

Kenne Deinen Beruf nicht, halbes Jahr auf Auslandsmontage,
oder Deine Freu 5 Monate in Thailand, pp.,
das muss man alles genau prüfen,

ohne Kenntniss kann man nur Gesetze wiedergeben,

ohne zu wissen, ob die bei euch nicht zur Anwendung kommen,
weil eben keine 2 Jahre echtes Zusammenleben vorlagen.
 
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