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Rechtsanwalt im Bereich Rhinteln,Hannover

Diskutiere Rechtsanwalt im Bereich Rhinteln,Hannover im Ehe & Familie Forum im Bereich Thailand Forum; Hallo Leute, weiß jemand im Bereich Hannover einen Rechtsanwalt der im Bereich binationale Ehen speziell mit thailändischen Ehepartnern Erfahrung...
Zange

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Hallo Leute, weiß jemand im Bereich Hannover einen Rechtsanwalt der im Bereich binationale Ehen speziell mit thailändischen Ehepartnern Erfahrung hat oder vielleicht hat jemand eine Idee was zu machen ist.
Folgendes ist passiert: Die thailändische Ehefrau ist seit 2,5 Jahren in Deutschland. Ihr Sohn ist vor 7 Monaten nachgekommen. Jetzt sind alle in Thailand im Urlaub gewesen und der deutsche Ehemann hat sich in eine andere Thailänderin verguckt. Jetzt sollen seine Frau und ihr Sohn ausziehen und Platz machen für die Neue. Geld will er nicht geben und hat er auch nicht, da er wöchentlich Geld nach Thailand überweißt.
Meine Frage:
Was ist zu tun????
Ich denke an einen Rechtsanwalt. Vielleicht kennt jemand einen Rechtsanwalt im Bereich Rhinteln, Hannover oder überhaupt Niedersachsen.
 

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Mario

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Ich habe die Frau und Ihren Sohn heute Abend kennengelernt.Sind Beide völlig am Ende.
Der 9 jährige Sohn übernachtet heute bei uns und spielt mit unseren beiden Kindern.Ich glaube aufmunternde Abwechslung für Ihn.

Wenn Sie die Scheidung einreicht,darf Sie in der BRD bleiben??
Muss der Mann Unterhalt zahlen??
Wer kennt geeigneten Rechtsanwalt im Grossraum Bielefeld--Hannover??
 
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Gast
Eine erste gute Anlaufstelle im Internet ist Rechtsanwalt Stanke unter http://home.snafu.de/rasta/.

Dort vielleicht einmal per Mail nach Rechtsanwälten in der Region anfragen.
Neben Infos gibt es dort auch Merkblätter die per Mail bestellt werden können.
Ich denke mal das eine Anfrage ein Versuch wert ist.
Viel Erfolg
 
DisainaM

DisainaM

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Hallo Zange,
ein guter Anwalt in Hannover, der selber Jahre mit einer Thai verheiratet war, und gemeinsame Kinder hat, ist Dr. Reinhart Lohrberg.

Ansonsten soll die Frau einfach im Bangkok Restaurant, Hannover nach Nam oder Som fragen, ob sie ihr die Telefonnr. von dem Juristen aus Kichlode geben kann.
 
Zange

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Vielen Dank für die Infos, werde alles weiterleiten. Das Mädel ist echt übel dran, da ihre Deutschkenntnisse spärlich sind und sie keine Unterstützung hat. Hatte schon daran gedacht, ob sie sich nicht mit der th. Botschaft in Verbindung setzen kann.
Zange
 
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Rolf

Gast
Wie soll denn in so einer Situation ein Rechtsanwalt helfen? Der macht doch alles nur noch schlimmer!
 
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Rainer

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Wenn sie nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis hat, muss sie im Falle einer Scheidung nach Ablauf der Frist ausreisen.
Es sei denn, sie sucht einen neuen deutschen Mann.
 
DisainaM

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Es sei denn, der Ehemann hat seine Frau geschlagen, dann gelten besondere Fristen,
und die Frau kann dann schon nach 2Jahren die unbefristete AB bekommen.
 

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Zange

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Vielen Dank nochmals an alle. Rechtsanwalt scheint im Moment nicht notwendig zu sein, da ihre Schwiegereltern sich eingeschaltet haben.
Sie wird demnächst aus der gemeinseinsamen Wohnung ausziehen.
Wie ist das eigentlich mit einem Trennungsjahr? gibt es das nicht mehr??
Muß die Frau im Falle einer Scheidung trotz festen Arbeitsvertrages ausreisen?
 
DisainaM

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Die Frau sollte in jedem Fall zu einem Anwalt gehen, wenn sie nicht riskieren will, wieder zurück zu reisen.

Normalerweise hat sie bei der Heirat eine 1 jährige Auf.b. bekommen; nach dem 1. Jahr hat sie dann eine 2 jährige bekommen.

Der Mann muß sie nun nur abmelden, und das Ausänderamt kommt auf sie zu und wiederruft die 2 Jährige.

Selbst wenn es bis zum Ablauf des 3. Jahres gut geht, wenn sie dann zum Ausländeramt geht, um ihre unbefristete Aufenthaltsgen. zu bekommen, sagt das Ausländeramt, sie solle mit ihrem Mann zusammen wiederkommen.

Sie kann also nur darauf setzen, im Rahmen einer Härtefallregelung einen Bleiberechtsanspruch durchzusetzen, doch das klappt nicht ohne Anwalt (und bestimmt nicht mit Herrn Gattermann).

Dr. Lohrberg arbeitet auch immer nur 6 Monate, dann ist er wieder 6 Monate in Thailand, aber egal, ob ihr zu ihm, oder zu einem anderen Spezialisten im Ausländerrecht geht, der Härtefallanspruch muß angemeldet werden, bevor man die Frau vor Zeugen (verwandtschaft...) in Aussagen verstrickt, mit der man später nur Munition gegen sie sammelt.
 
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RobertStancke

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Das ist nicht ganz richtig. Seit der Änderung des Ausländergesetzes besteht bereits nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Zudem wird die erste Aufenthaltserlaubnis "in der Regel" für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt. Nach deren Ablauf wird sie bei bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes zunächst um ein Jahr verlängert und zwar unabhängig von den Einkommensverhältnissen. Danach immer um ein weiteres Jahr, wenn der Unterhalt gesichert ist bis ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis besteht (frühestens nach insgesamt fünf Jahren).

Der Ehemann ist im Prinzip zum Unterhalt verpflichtet, wobei es natürlich auf die Einkommensverhältnisse ankommt.

Die Ehefrau hat jederzeit das Recht, die Ehewohnung zu betreten und zu nutzen und zwar unabhängig davon, wer der Mieter ist.
 
DisainaM

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Zur Gesetzeslage gem. § 19 AuslG, Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1997


§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1
bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im
Bundesgebiet bestanden hat,



------------------------------------------
Aus der praxisbezogenen Anwendung des Ausländergesetzes hab ich jedoch die Erfahrung gemacht, das es regionale Unterschiede bei Ausländerbehörden in der Ausübung ihres Ermessenspielraumes giebt.
So wird z.B. im Falle, das der Mann über kein Einkommen verfügt, der Frau häufig eine Aufenthaltsgenehmigung von 1 Jahr am Anfang erteilt.

Hier in Norddeutschland erteilen die Ausländerbehörden in der Regel nach dem 3.Jahr die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung.

Die Frau hat nach einem Wohnungsauszug zwar noch das Recht, die Wohnung zu betreten, daß Recht hat sie schließlich in Anwesendheit des Mannes immer,  doch hier ging es ja um das Problem, das mit dem Auszug die Lebensgemeinschaft erloschen ist.
In diesem Falle liegt ja schließlich ein Fortfall der Aufenthaltserteilungsvorraussetzung vor.

Sollte dies der Fall sein, bevor sie einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch hat, so
riskiert sie den Widerruf der bereits erteilten
Aufenthaltserlaubnis.
 
R

RobertStancke

Gast
Sorry, ich will nicht rechthaberisch sein, aber eben diese Vorschrift wurde durch Gesetz vom 25.05.2000 geändert. In Nr. 1 heißt es nun statt "vier" "zwei" Jahre. Außerdem wurde die Härtefallregelung in Nr. 2 und Satz 2 und 3 neu gefaßt.

Die Beobachtung regionaler Unterschiede ist zutreffend.

Allerdings heißt es in § 23 Abs.2 AuslG, daß die AE "in der Regel" für drei jahre zu erteilen ist. Dieser Begriff ist juristisch definierbar und bedeutet im wesentlichen, daß besondere Gründe im Einzelfall vorliegen müssen, die für eine kürzere Dauer sprechen. Man sollte sich diese Begründung in jedem Fall schriftlich geben lassen, worauf ein Anspruch besteht.

Das Recht die Ehewohnung zu nutzen - auch in Abwesenheit des Ehemannes - ist unabhängig vom ausländerrechtlichen Aufenthaltsrecht. Kann bei einer Trennung keine Einigung erzielt werden, so weist das Gericht die Wohnung zu, wobei es in der Regel demjenigen die Wohnung zusprechen wird, der sich schwerer eine eigene Wohnung beschaffen kann.

Nichts für ungut aber ich wollte das ungern so stehen lassen.
 
DisainaM

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Ist korrekt, heißt jetzt

§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn

die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
------------------------------------------------
hatte ungünstigerweise hier kein Gesetz bei der Hand, und hatte mich auf das www verlassen.

Hinweis für alle : Der Datenschutz Berlin hat einen alten Gestzestext im Netz.
http://www.datenschutz-berlin.de/gesetze/auslg/auslg.htm#nr24

Den aktuellen Stand des AuslG.
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618)
BGBl. III 26-6
findet man unter
http://www.info4alien.de/

ansonsten, den aktuelle Infos zum Ausländerrecht findet man in der Linkliste des Forum für Deutsches Recht
http://www.index.recht.de/kategorien.phtml?predecessor=3&kat=3

oder gleich im Forum
http://foren.recht.de/articles.public/?newsgroup=5
 
Zange

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Vielen Dank, das sind wirklich sehr brauchbare Informationen, die ich sofort weiterleite.
Wenn ich das richtig erkenne, hat die Frau also nach 2 Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht und muß auch im Falle der Scheidung nicht ausreisen.?
Das ist sehr gut, da ihr Sohn noch nicht lange hier ist und sich jeder vorstellen kann wie schwierig es für ein Kind ist hin un´d her geschoben zu werden.
Nochmals Danke
 
R

RobertStancke

Gast
Noch zwei Ergänzungen:

1. Es kommt nicht nur darauf an, daß sie zwei Jahre verheiratet war. Auch die "Lebensgemeinschaft" muß zwei Jahre bestanden haben.

2. Bei der ersten Verlängerung für ein Jahr kommt es nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse an. Sie kann sogar Sozialhilfe beziehen. Danach muß sie allerdings nachweisen, daß ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

3. Hat sie ein gemeinsames Kind mit dem deutschen Ehemann? Dann ergibt sich auch daraus ein Aufenthaltsrecht.
 
DisainaM

DisainaM

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Mal eine strategische Frage :

Wenn eine Thai nach 2 Jahren Ehe Anspruch auf eine unbefristete Aufenhaltsberechtigung hat,
und es ihr darum geht, diesen Stempel so schnell wie möglich  in ihren Pass zu kriegen,
dann wäre sie eigentlich besser drann,
sie bekommt nach der Eheschließung zuerst nur ein 1 Jahr Visum, und danach ebenfalls nur ein 1 Jahr Visum.
Nachdem dann die 2 Jahre rum sind, kann sie dann die unbefristete Aufenthaltsberechtigung beantragen.

Sonst, wenn sie nach dem 1. Jahr ein 3 Jahres Visum bekommt, müßte sie ja 2 Jahre länger auf ihre unbefristete Aufenthaltsberechtigung warten.
 
R

RobertStancke

Gast
@DisainaM

"Unbefristete Aufenthaltserlaubnis" und "Eigenständiges Aufenthaltsrecht" sind zwei verschiedene Dinge.

Im Normalfall erhält die Ehefrau zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, die auf drei jahre befristet ist. Nach drei Jahren erhält sie dann eine unbefristete AE. Die unbefristete AE begründet in jedem Fall ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Das eigenständige Aufenthaltsrecht kann aufgrund der genannten Regelung aber auch bestehen, wenn die Aufenthaltserlaubnis noch befristet ist. Hier kommen zwei Fälle in Betracht:

1. Die Eheleute trennen sich nach mehr als zwei Jahren Lebensgemeinschaft aber noch vor Ablauf von drei Jahren.

2. Die AE wurde nach drei Jahren aus besonderen Gründen nicht unbefristet sondern nur befristet verlängert.

In diesen Fällen bedeutet "Eigenständiges Aufenthaltsrecht", daß die AE trotz Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht entzogen und bei Ablauf verlängert wird und zwar jeweils befristet auf 1 Jahr bis die Voraussetzungen für eine unbefristete AE vorliegen (frühestens nach fünf Jahren Aufenthalt)

"Strategisch" ist es in jedem Fall sinnvoll, sofort drei Jahre zu beantragen, damit dann nach Ablauf der drei jahre die unbefristete erteilt wird. Die Ausländerbehörden erteilen gerade aus diesem Grund in manchen Fällen zunächst nur ein Jahr und anschließend drei Jahre. Die Antragsteller werden dann nämlich von sich aus erst nach insgesamt vier Jahren vorstellig, um die unbefristete AE zu beantragen. In solchen Fällen kann die unbefristete AE allerdings auch vorzeitig beantragt werden.

Das spielt inzwischen aber auch keine große praktische Rolle mehr.

Der Hintergrund bestand nämlich darin, daß bisher ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erst nach 4 Jahren Ehe begründet wurde. Wenn die Ausländerin sich nach mehr als drei aber weniger als vier Jahren von ihrem Ehemann getrennt hat, verlor sie daher ihr Aufenthaltsrecht, wenn ihr´noch keine unbefristete AE erteilt worden war.
 
Jinjok

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@ Zange/Mario

Wie ist diese Geschichte denn weiter gegangen?
Konnte der Frau geholfen werden?

Mit Gruß vom Jinjok
 
Zange

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Stromberg
Hi Jinjok,
im Moment sieht es so aus, als wäre ein Rechtsanwalt nicht nötig. Ihr Ehemann ist zwar in Thailand bei seiner neuen Flamme gewesen, mußte aber wohl einsehen, das sein finanziellen Mittel nicht reichen.
Ihre Schwiegereltern haben sich ganz toll verhalten und ihrem Sohn gesagt, das er bei solchen Aktionen nicht auf ihre Hilfe rechnen kann. Er wohnt also jetzt im Keller des Elternhauses, während sie mit ihrem Sohn noch oben in der Wohnung wohnt.
Ist eine schwierige Geschichte, aber die Frau möchte jetzt keinen Ärger machen, sondern versuchen die Sache solange hinzuziehen bis sie ein unbefr. Visum bekommt. Sie wäre sogar bereit sich mit ihrem Mann zu versöhnen um das Visum zu bekommen, um ihn dann anschließend zu verlassen.
Bin auch gespannt, wie die Sache weitergeht.
Sowas passiert, wenn der Verstand unter die Gürtellinie rutscht.
Mit besten Grüßen
Zange
 
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