H
HPollmeier
Gast
Re: Eine Rundreise ,oder Besuch bei einigen Nittaya-Mitglied
Hallo zusammen,
im Grunde geht es bei dieser ‚Bild’-Diskussion um Artikel 2 des GG:
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Unter
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1108
hat das „Institut für Urheber- und Medienrecht“ am 04.02.2003 den Gesetzentwurf der FDP-Bundestagsfraktion vorgestellt:
„FDP will Intimsphäre vor unbefugter Bildaufnahme und Beobachtung schützen
Neuer Straftatbestand vorgeschlagen
Nach dem Willen der FDP soll die Intimsphäre in Zukunft strafrechtlich vor unbefugten Bildaufnahmen und Beobachtungen geschützt werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die FDP-Bundestagsfraktion vor kurzem ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht (BT-Drs. 15/361). Die Abgeordneten kritisierten, bisher sei das unbefugte Aufnehmen des Bildes von Menschen und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen im Strafgesetzbuch (StGB) nicht unter Strafe gestellt. Insbesondere angesichts der zunehmenden Digitalisierung sei es aber Aufgabe des Staates, den persönlichen Lebens- und Geheimbereich des Einzelnen "lückenlos" zu schützen. Es sei unbefriedigend, wenn einerseits heimliche Tonbandaufnahmen im StGB unter Strafe gestellt werden, andererseits die darstellende Veröffentlichung oder Nutzung von heimlichen Bildaufnahmen nicht. Eine Strafbarkeit auf Grund anderer strafrechtlicher Regelungen, wie etwa des Hausfriedensbruchs, reiche nicht aus. Auch die "völlig veraltete" Regelung des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) beseitige die bestehenden Lücken nicht, erklärten die freien Demokraten.
Bisher ist das sogenannte "Recht am eigenen Bild" in den §§ 22 ff. des im Übrigen außer Kraft getretenen KunstUrhG von 1907 geregelt. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 23 KunstUrhG unter anderem für Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte, für Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen, und für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Ohne Einwilligung des Betroffenen sind Abbildungen nach § 23 KunstUrhG außerdem auch für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit zulässig. Nach § 33 KunstUrhG droht bei der unbefugten Verbreitung oder Veröffentlichung von Bildnissen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Außerdem kann der Betroffene Vernichtung von Vervielfältigungen des Bildnisses verlangen. Die Anfertigung der Abbildungen ist nach geltendem Recht zulässig, wenn sie nicht gegen den erklärten Willen des Abgebildeten oder heimlich erfolgt.“
Dokumente:
* Gesetzentwurf der FPD-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 15/361)
Unter
http://www.fotorecht.de/publikationen/paparazzi.html
Paparazzi-Fotos strafbar? – geht wohl auf einen Spiegel-Artikel zurueck – finden wir eine Ergaenzung:
„Die FDP will die Intimsphäre vor unbefugten Bildaufnahmen und Beobachtung schützen und schlägt deshalb einen neuen Straftatbestand vor.
Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die FDP-Bundestagsfraktion vor kurzem ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht (BT-Drs. 15/361, http://www.urheberrecht.org/news/?id=1108). Die Abgeordneten kritisierten, bisher sei das unbefugte Aufnehmen des Bildes von Menschen und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen im Strafgesetzbuch (StGB) nicht unter Strafe gestellt. Die Möglichkeiten, Bilder – etwa von Digitalkameras, Webcams oder Foto-Handys - zu verschicken und schnell weltweit im Web anzubieten sowie die Möglichkeiten, Bilder mit miniaturisierten Überwachungskameras oder mit starken Telebrennweiten unbemerkt aufzunehmen, führen zu einer deutlich gestiegenen Bedrohung der Intimsphäre. Dieser Bedrohung müsse der Staat durch lückenlose Strafbestimmungen entgegenwirken.
Der Vorschlag sieht einen neuen § 201a StGB vor: strafbar ist danach die Intimsphäre einer Person durch unbefugtes Aufnahmen auf einen Bildträger zu verletzen oder eine so hergestellte Aufnahme zu gebrauchen oder einem Dritten zugänglich zu machen.
Der Entwurf läßt offen, was mit „gebrauchen“ gemeint ist und wie die neue Regelung zu § 33 KUG steht. Dort wird bereits seit 1907 die rechtswidrige Nutzung von Fotografien ohne Einwilligung nach § 22 KUG oder Ausnahme nach § 23 KUG unter Strafe gestellt, unabhängig davon, ob es sich um Aufnahmen aus der Intimsphäre handelt. Nach dieser Vorschrift besteht in der Tat insofern eine Lücke, das nicht schon das Herstellen einer Aufnahme, sondern erst deren Nutzung strafbar ist. Außerdem läßt der neu vorgeschlagene § 201a StGB die Fälle der sog. Star-Fakes ungeregelt, bei denen die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Stars nicht durch die Aufnahme, sondern das Composing verletzt werden. Es besteht also noch Diskussionsbedarf. Da aber nach der Strafnorm des KUG bereits jetzt die unbefugte Veröffentlichung von Personenfotos auf Antrag strafrechtlich verfolgt werden kann, ist das Problem nicht ganz so drängend wie der Gesetzentwurf Glauben machen will.
Wer also Fotos von Personen ohne deren Zustimmung oder Vorliegen einer gesetzlichen Ausnahme etwa in einer Zeitschrift abdruckt oder auf eine Webseite stellt, kann bereits jetzt strafrechtlich verfolgt werden. Das gilt bei Paparazzi-Fotos ebenso wie bei privaten Partyfotos oder sonstigen Veranstaltungsfotos, die ein Gesellschaftsfotograf auf diesem Wege verkaufen will.“
RA David Seiler, Mainz 2/2003
http://www.fotorecht.de
Veröffentlicht in visuell 2/2003, S. 48
Wer den Stand der Angelegenheit verfolgen will, muss unter
http://www.vdz.de/mediabase/documents/Stellungnahme-201.pdf.
die „Gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates vom 05.11.2003 betreffend den Schutz der Intimsphäre vor unbefugten Bildaufnahmen (BT-Drs. 15/1891)“
aufschlagen.
Gruss
Heinz Pollmeier
Hallo zusammen,
im Grunde geht es bei dieser ‚Bild’-Diskussion um Artikel 2 des GG:
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Unter
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1108
hat das „Institut für Urheber- und Medienrecht“ am 04.02.2003 den Gesetzentwurf der FDP-Bundestagsfraktion vorgestellt:
„FDP will Intimsphäre vor unbefugter Bildaufnahme und Beobachtung schützen
Neuer Straftatbestand vorgeschlagen
Nach dem Willen der FDP soll die Intimsphäre in Zukunft strafrechtlich vor unbefugten Bildaufnahmen und Beobachtungen geschützt werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die FDP-Bundestagsfraktion vor kurzem ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht (BT-Drs. 15/361). Die Abgeordneten kritisierten, bisher sei das unbefugte Aufnehmen des Bildes von Menschen und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen im Strafgesetzbuch (StGB) nicht unter Strafe gestellt. Insbesondere angesichts der zunehmenden Digitalisierung sei es aber Aufgabe des Staates, den persönlichen Lebens- und Geheimbereich des Einzelnen "lückenlos" zu schützen. Es sei unbefriedigend, wenn einerseits heimliche Tonbandaufnahmen im StGB unter Strafe gestellt werden, andererseits die darstellende Veröffentlichung oder Nutzung von heimlichen Bildaufnahmen nicht. Eine Strafbarkeit auf Grund anderer strafrechtlicher Regelungen, wie etwa des Hausfriedensbruchs, reiche nicht aus. Auch die "völlig veraltete" Regelung des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) beseitige die bestehenden Lücken nicht, erklärten die freien Demokraten.
Bisher ist das sogenannte "Recht am eigenen Bild" in den §§ 22 ff. des im Übrigen außer Kraft getretenen KunstUrhG von 1907 geregelt. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 23 KunstUrhG unter anderem für Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte, für Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen, und für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Ohne Einwilligung des Betroffenen sind Abbildungen nach § 23 KunstUrhG außerdem auch für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit zulässig. Nach § 33 KunstUrhG droht bei der unbefugten Verbreitung oder Veröffentlichung von Bildnissen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Außerdem kann der Betroffene Vernichtung von Vervielfältigungen des Bildnisses verlangen. Die Anfertigung der Abbildungen ist nach geltendem Recht zulässig, wenn sie nicht gegen den erklärten Willen des Abgebildeten oder heimlich erfolgt.“
Dokumente:
* Gesetzentwurf der FPD-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 15/361)
Unter
http://www.fotorecht.de/publikationen/paparazzi.html
Paparazzi-Fotos strafbar? – geht wohl auf einen Spiegel-Artikel zurueck – finden wir eine Ergaenzung:
„Die FDP will die Intimsphäre vor unbefugten Bildaufnahmen und Beobachtung schützen und schlägt deshalb einen neuen Straftatbestand vor.
Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die FDP-Bundestagsfraktion vor kurzem ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht (BT-Drs. 15/361, http://www.urheberrecht.org/news/?id=1108). Die Abgeordneten kritisierten, bisher sei das unbefugte Aufnehmen des Bildes von Menschen und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen im Strafgesetzbuch (StGB) nicht unter Strafe gestellt. Die Möglichkeiten, Bilder – etwa von Digitalkameras, Webcams oder Foto-Handys - zu verschicken und schnell weltweit im Web anzubieten sowie die Möglichkeiten, Bilder mit miniaturisierten Überwachungskameras oder mit starken Telebrennweiten unbemerkt aufzunehmen, führen zu einer deutlich gestiegenen Bedrohung der Intimsphäre. Dieser Bedrohung müsse der Staat durch lückenlose Strafbestimmungen entgegenwirken.
Der Vorschlag sieht einen neuen § 201a StGB vor: strafbar ist danach die Intimsphäre einer Person durch unbefugtes Aufnahmen auf einen Bildträger zu verletzen oder eine so hergestellte Aufnahme zu gebrauchen oder einem Dritten zugänglich zu machen.
Der Entwurf läßt offen, was mit „gebrauchen“ gemeint ist und wie die neue Regelung zu § 33 KUG steht. Dort wird bereits seit 1907 die rechtswidrige Nutzung von Fotografien ohne Einwilligung nach § 22 KUG oder Ausnahme nach § 23 KUG unter Strafe gestellt, unabhängig davon, ob es sich um Aufnahmen aus der Intimsphäre handelt. Nach dieser Vorschrift besteht in der Tat insofern eine Lücke, das nicht schon das Herstellen einer Aufnahme, sondern erst deren Nutzung strafbar ist. Außerdem läßt der neu vorgeschlagene § 201a StGB die Fälle der sog. Star-Fakes ungeregelt, bei denen die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Stars nicht durch die Aufnahme, sondern das Composing verletzt werden. Es besteht also noch Diskussionsbedarf. Da aber nach der Strafnorm des KUG bereits jetzt die unbefugte Veröffentlichung von Personenfotos auf Antrag strafrechtlich verfolgt werden kann, ist das Problem nicht ganz so drängend wie der Gesetzentwurf Glauben machen will.
Wer also Fotos von Personen ohne deren Zustimmung oder Vorliegen einer gesetzlichen Ausnahme etwa in einer Zeitschrift abdruckt oder auf eine Webseite stellt, kann bereits jetzt strafrechtlich verfolgt werden. Das gilt bei Paparazzi-Fotos ebenso wie bei privaten Partyfotos oder sonstigen Veranstaltungsfotos, die ein Gesellschaftsfotograf auf diesem Wege verkaufen will.“
RA David Seiler, Mainz 2/2003
http://www.fotorecht.de
Veröffentlicht in visuell 2/2003, S. 48
Wer den Stand der Angelegenheit verfolgen will, muss unter
http://www.vdz.de/mediabase/documents/Stellungnahme-201.pdf.
die „Gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates vom 05.11.2003 betreffend den Schutz der Intimsphäre vor unbefugten Bildaufnahmen (BT-Drs. 15/1891)“
aufschlagen.
Gruss
Heinz Pollmeier