Mit der Höhe des Einkommens ist offenbar auch die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung verknüpft. Meine Nittaya bekam diese nach unserer Heirat für 3 Jahre. Demnächst muss verlängert werden. Da sagte mir das Ausländeramt, ich solle meine Gehaltsbescheinigung vorlegen. Auf meine Nachfrage warum, wurde mir erklärt, dass davon abhängt, ob sie jetzt wieder eine befristete oder eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung bekommt.
Hallo,
ich sage da einfach mal FALSCH.
Ich begründe dies wie folgt:
[highlight=yellow:9eea7e9be5]!!! Bitte ERST den gemarkerten Text in § 25 lesen und hinterher den markierten Text in § 24 !!![/highlight:9eea7e9be5]
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§ 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer
1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
2. eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
[highlight=yellow:9eea7e9be5]4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,[/highlight:9eea7e9be5]
5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt und wenn
[highlight=yellow:9eea7e9be5]6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.[/highlight:9eea7e9be5]
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers
aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.
§ 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.
(2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.
(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht [highlight=yellow:9eea7e9be5]und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.[/highlight:9eea7e9be5] Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
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Im Ausländergesetz wird eplizit NUR auf § 24 Abs 1 Nr. 4 und 6 als Voraussetzung hingewiesen.
Nirgendwo die Einschränkung für ausländische PartnerInnen deutscher StaatsbürgerInnen, dass irgend ein Einkommensnachweis vorzulegen ist, beziehungsweise gar eine bestimmte Höhe an Einkommen vorhanden sein muss.
Ich persönlich würde in einer Situation, wo entgegen dem oben zitierten doch ein Einkommensnachweis verlangt wird, auf die barrikaden gehen und dies auch durchziehen.
naamtok