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Noch mehr Knueppel?

Diskutiere Noch mehr Knueppel? im Ehe & Familie Forum im Bereich Thailand Forum; Gestern sagte mir ein Freund, das ihm beim hiesigem Auslaenderamt gesagt wurde, das, wenn das Einkommen einer Einzelperson nicht fuer eine...
phimax

phimax

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Gestern sagte mir ein Freund, das ihm beim hiesigem Auslaenderamt gesagt wurde, das, wenn das Einkommen einer Einzelperson nicht fuer eine Einladung ausreicht, eine Garantieerklaerung von zwei Einzelpersonen (Aussnahme: Ehepartner) nicht mehr akzeptiert wird bzw. moeglich ist.
Bliebe also (bspw. bei Sprachvisum) nur die Einrichtung eines Sperrkontos mit der geforderten Summe?

Ihr wisst, was ich meine?

Koennt ihr das bestaetigen bzw. habt ihr davon schon mal gehoert?
Wenn es zutrifft, was lassen die sich als naechstes einfallen? :zorn:

tia
Michael
 
M

MichaelNoi

Gast
Ich kann nur sagen, dass "meine" Ausländerbehörde sowohl beim Besuchervisum, als auch beim Heiratsvisum sehr genau geprüft hat
was in den Verdienstbescheinigungen steht. Also gibt es das Problem schon länger.
 
S

Silvus

Gast
Mit der Höhe des Einkommens ist offenbar auch die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung verknüpft. Meine Nittaya bekam diese nach unserer Heirat für 3 Jahre. Demnächst muss verlängert werden. Da sagte mir das Ausländeramt, ich solle meine Gehaltsbescheinigung vorlegen. Auf meine Nachfrage warum, wurde mir erklärt, dass davon abhängt, ob sie jetzt wieder eine befristete oder eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung bekommt.
 
M

MichaelNoi

Gast
Ja Silvus,
das ist ein schlechter ( aber wahrer ) Witz.
Wenn du also beruflich plötzlich Probleme bekommst,
schieben die deine rechtmäßig angetraute Frau einfach ab :zorn: :zorn: :zorn:
Was ist mit den vielen Sozialfällen in Deutsch-Deutschen Ehen ?
 
Jinjok

Jinjok

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@Michael
So wie ich es bei unseren Aemtern in NRW verstanden habe, dient die Verdienstbescheinigung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis/ -genehmigung/ -berechtigung nur zu Festlegung der Dauer nicht aber als Ablehnungsgrund. Mit anderen Worten, wenn die Geldquelle stimmt kann die unbefristete Genehmigung nach 3 Jahren erteilt werden. Ist das nicht der Fall wird die unbefristet weiter verlaengert. Aber dass die Frau eines Langzeitarbeitslosen und mittlerweile Sozialhilfeempfaenger ausgewiesen werden koennte, habe ich noch nicht gehoert. Eine Ehe geniesst den besonderen Schutz des Grundgesetzes und dieses Grundrecht ist nicht abhaengig von der sozialen Stellung.

@ll
Wer im Moment knapp bei Kasse ist, kann aber Schwierigkeiten bei einer Garantieerklaerung bekommen, wenn er nicht die noetige Mindestgeldmenge vorweisen kann. Ich finde das auch OK. Mit der Garantieerklaerung unterschreibt man nicht irgendeinen Persilschein der bedeutungslos ist, sondern verpflichtet sich rechtkraeftig fuer die Versorgung und alle eventuellen anderen Ausgaben seines Besuches aufzukommen. Da muss man eben auch einsehen, wenn man an seine finanziellen Grenzen kommt, so hart das im Einzelfall auch sein mag.

Wie war das denn mit der Buergschaft eines Dritten? Wenn also der reiche Onkel die Freundin nun auf seinen Namen einlaedt oder eine entsprechende Summe (wie bei einkommenslosen Selbststaendigen) auf einem Konto vorweisen kann. Immerhin muss man ja bei einer grantieerklaerung feur einen touristischen Aufenthalt keinerlei Gruende angeben (anders als beim Heiratsvisum wird da nichts hinterfragt). Also wenn Max Raabe wegen Ebbe in der kasse die Garantieerklaerung nicht stellen kann, dann kann das der beste Freund oder ein Verwandter tun. Ich sehe dabei kein Problem, ausser dass man eine vertrauensperson haben muss, die soetwas fuer einen uebernimmt.
Viele Gruesse
Jinjok
 
phimax

phimax

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War vielleicht etwas schwammig geschrieben.
Was ich meinte ist, das ich vor einem Jahr ein Merkblatt des AA bekommen habe, wo drin stand, das eine Garantieerklaerung im Bedarfsfall von zwei Personen abgegeben werden kann, deren Einkommen dann zusammengerechnet werden. Dies soll jetzt nicht mehr moeglich sein.
Klar, am Besten beim AA nachfragen; hatte gestern Abend allerdings schon geschlossen :-)

Konkret geht es um die Idee, das wir einen guten Freund ein Sprachvisum ermoeglichen wollen. Er war schon mehrmals fuer drei Monate hier und hatte auch schon einen Intensivkurs begonnen und dann halt nach drei Monaten beendet. Einzelnd koennen wir aber die Auflagen fuer ein Sprachvisum nicht erfuellen (ausser durch Sperrkonto), darum meine Frage im Eingangspost.

Werde nachher beim AA mal nachfragen.

Michael
 
D

Didel

Gast
Da bin ich aber froh das wir schon alles hinter uns haben.
Ich hatte als ich die Einladung/Garantieerklärung beim Ausländeramt machte
auch meine ganzen Papiere dabei wie Wohnungsnachweis, Verdienstnachweis, Krankenversicherung vom ADAC.
Die Beamtin hatte wohl Ihren guten Tag und hat nur mal einen kurzen Blick darauf geworfen und dann ihren Stempel und den Vermerk das alles vorhanden ist darauf gemacht.
Das heisst den Stempel gabs natürlich erst nach dem bezahlen der Bearbeitungsgebühr von damals glaube ich 30,-DM
 
D

Dr. Locker

Gast
@Didel
Scheinbar ist es schon ein Unterschied, ob man zur Miete wohnt oder Wohneigentum besitzt...

Als ich auf dem Auslaenderamt war, war Alles erledigt, als ich erwaehnte, dass ich als Wohnungsnachweis nur meinen Grundbuchauszug vorweisen koennte...
 
M

matthi

Gast
@Dr_Locker
Vieles ist Ermessens- und Auslegungssache. Es kommt oft darauf an, wie man hineinruft, bzw. ob der Sachbearbeiter einen guten oder schlechten Tag. Das ist leider so. Z.B. war es in Hannover bekannt, dass das Ausländeramt der Stadt wesentlich anstrengender war als der Landkreis.
Ich wurde nie nach einem Wohnungsnachweis o.ä. gefragt. Auch jetzt hier in NRW habe ich keine Probleme.
 
M

matthi

Gast
Bezüglich des Einkommens.
In einer Ehe ist der Verdienst wohl nicht ausschlaggebend. D.H. wird hier die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Anders kann es aussehen wenn der Status sich ändern soll, wie auf unbefristet oder sogar deutschen Pass.
Anders sieht es aus, wenn der Ausländer für sich alleine aufkommen muss. Dann kann es durchaus passieren, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn kein ausreichendes Einkommen vorliegt oder man von Sozialhilfe lebt. Wie gesagt, kann.
In unserem Fall hat Ban, obwohl aktenkundig war, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, ohne Verdienst- oder Einkommensnachweis eine 1-jährige Aufenthalserlaubnis bekommen. Und das sogar von dem Ausländeramt der Stadt, wo sie zwar noch gemeldet war, aber bekannt war, dass sie dort nicht mehr wohnte.
 
K

Krasang

Gast
Hallo,

ich musste bei einem Heiratsvisum 1500,- Euro auf einem Sparbuch hinterlegen. Das Sparbuch hatte einen Sperrvermerk vom Ausländeramt.
Sobald meine Heirat vollzogen ist, wird dieser Sperrvermerk aufgehoben und ich kann wieder über das Geld verfügen.

Laut Mitarbeiter des Ausländeramtes wird in unserem Bundesland dieser Betrag nicht nur bei Einreisen von Thailändern verlangt.

Es ist also keine Diskriminierung von Thailändern.

Wahrscheinlich herrscht ein großer Missbrauch bei der Visumerteilung !

Tschüss
 
C

Charly

Gast
Wir haben gerade vor ein paar Tagen das Visum meiner Frau in D verlängert. Nach der Hochzeit gab es ein Jahr, weil der Pass noch nicht umgeschrieben war. Jetzt aber wollten sie einen Verdienstnachweis um auf drei Jahre zu verlängern, da wir den nicht dabei hatten gab es wieder nur ein Jahr.
 
N

naamtok

Gast
Mit der Höhe des Einkommens ist offenbar auch die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung verknüpft. Meine Nittaya bekam diese nach unserer Heirat für 3 Jahre. Demnächst muss verlängert werden. Da sagte mir das Ausländeramt, ich solle meine Gehaltsbescheinigung vorlegen. Auf meine Nachfrage warum, wurde mir erklärt, dass davon abhängt, ob sie jetzt wieder eine befristete oder eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung bekommt.
Hallo,

ich sage da einfach mal FALSCH.
Ich begründe dies wie folgt:

[highlight=yellow:9eea7e9be5]!!! Bitte ERST den gemarkerten Text in § 25 lesen und hinterher den markierten Text in § 24 !!![/highlight:9eea7e9be5]

----------------------------------------------------------
§ 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer

1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
2. eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
[highlight=yellow:9eea7e9be5]4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,[/highlight:9eea7e9be5]
5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt und wenn
[highlight=yellow:9eea7e9be5]6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.[/highlight:9eea7e9be5]
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers

aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.



§ 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.

(2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.

(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht [highlight=yellow:9eea7e9be5]und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.[/highlight:9eea7e9be5] Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.

------------------------------------------------------

Im Ausländergesetz wird eplizit NUR auf § 24 Abs 1 Nr. 4 und 6 als Voraussetzung hingewiesen.
Nirgendwo die Einschränkung für ausländische PartnerInnen deutscher StaatsbürgerInnen, dass irgend ein Einkommensnachweis vorzulegen ist, beziehungsweise gar eine bestimmte Höhe an Einkommen vorhanden sein muss.

Ich persönlich würde in einer Situation, wo entgegen dem oben zitierten doch ein Einkommensnachweis verlangt wird, auf die barrikaden gehen und dies auch durchziehen.

naamtok
 
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