Nachlass Frage

Diskutiere Nachlass Frage im Treffpunkt Forum im Bereich Thailand Forum; Hallo Ich habe einen Bekannten,der sich über sein Erbe Gedanken macht.Er hat ne bezahlte Eigentumswohnung. Er hat keine Kinder und keine...
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Aki

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Hallo

Ich habe einen Bekannten,der sich über sein Erbe Gedanken macht.Er hat ne bezahlte Eigentumswohnung.
Er hat keine Kinder und keine Ehefrau.Seinen Geschwistern möchte er sie nicht vererben.
Er spielt mit dem Gedanken über einen Notar,im Falle seinens Todes,die Wohnung einem guten zweck zu Spenden.
Er fliegt auch oft nach Thailand und würde es gern einem Kinderheim in Bankok oder allgemein in Thailand dann spenden.

Nun die Frage.Er hat angst,nicht das sich dort einer das Geld unter den Nagel reist und es nicht da ankommt,wo es soll.Hätte gern Meinungen darüber,ob er das machen kann oder lieber nicht,zum Beispiel dann lieber in Deutschland einem Kinderheim spenden oder so.

Würde den das überhaupt gehen beim Notar?
Weiss jemand was ein Testament kostet?
 
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JT29

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Well,

das geht sicherlich - ist ja dann sein letzter Wille. Ein Freund von mir hat ähnliches gemacht - er hat testamentarisch einen Treuhänder bestimmt, der seine Wohnungen weiter managed und wie der Erlös abzüglich einer Aufwandsentschädigung verwendet werden soll - da kann ein Notar selbstverständlich beraten.

Testamentsgebühren richten sich nach dem Vermögen - hier mal ein erster Anhalt, alles andere -> Notar:

http://www.wdr.de/tv/ardrecht/fragen/frage.phtml?code=16295_206

Juergen
 
spellbound hound

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Auf jeden Fall ein Testament beim Notar machen und hinterlegen lassen, nur so wird sichergestellt, dass der letzte Wille nach dem Ableben nicht "versehentlich" verschwindet oder wegen Formmangels angefochten wird. Auch kann der Notar abklären, ob eventuell Hinterbliebene noch Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil haben.

Die Gebühren beim Notar sind meines Erachtens so hoch nicht.
 
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Volker M. aus HH.

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ich habe mal einen Bericht gehört nachdem es eine Möglichkeit gibt auch kleinere Vermögen in einer Stiftung aufzuhängen. Ob es allerdings Stiftungen gibt, die sich mit den Zielen des Erblassers vereinbaren lassen, weiss ich nicht.

Fürs Testament gilt: In jedem Fall handschriftlich, Überschrift "Mein letzter Wille" oder "Testament". Unterschrieben mit Datum. Hinterlegen kann man das Testament bei jeder Person des Vertrauens. Nach dem Ableben muss der "Aufbewahrer" das Testament zum Nachlassgericht schicken und um "Testamentseröffnung" ersuchen. Ein Erbschein muss separat beantragt werden.
Schwierig wird es natürlich für eine Person oder Organisation in Thailand das nachzuhalten. Man kann aber auch jeden Rechtsanwalt mit der Ausführung beauftragen. Oder bei Zeiten das Vermögen nach Thailand transferieren.

Gruss Volker
 
DisainaM

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aus juristischer Sicht würde ich keinesfallls an den Anwaltskosten sparen,
denn ein Formfehler reicht aus, dass sich die verhasste Verwandschaft das Teil holt.
 
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DisainaM" said:
aus juristischer Sicht würde ich keinesfallls an den Anwaltskosten sparen,
denn ein Formfehler reicht aus, dass sich die verhasste Verwandschaft das Teil holt.
In der Sache gebe ich Dir Recht, jedoch sollte man klar zwischen Notar und Anwalt unterscheiden. Nicht jeder Anwalt ist Notar und für ein notariell beglaubigtes Testament braucht man nun mal letzteren. Die Notargebühren sind auch um einiges moderater als die für einen Anwalt.
 
Mr_Luk

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Da gab's tatsächlich bereits Leute, die wollten ein 'extravagantes' Testament aufstellen, vergassen dabei aber, dass das Erbschaftsgesetz nicht durch ein Testament umgangen werden kann. Man kann Niemanden ohne weiteres enterben oder bevorzugen, erst recht keine direkten Verwandten - sowas geht nur in Hollywoodfilmen! Nicht der "letzte Wille"-, sondern das Erbschaftsgesetz ist massgebend, - ein Testament kann sich demnach nur an selbiges anlehnen, wenn es rechtskräftig und somit wirksam sein/werden soll! "Der letzte Wille" ist eine romantische Vorstellung, er ist nicht mehr wert als der zweit- oder drittletzte... ;-)

Um zu vermeiden dass "Formfehler" ein Testament ungültig machen können, reicht es bereits aus folgende Formel zu benutzen:

Sollten einzelne Paragraphen oder Unterparagraphen dieses Testaments unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit aller anderer Paragraphen

Aber auch die klassische Absicherungsformel gegen fatale 'Formfehler' kann niemals Verträge oder Testamente über die Gesetzgebung erheben! Die bessere Methode ist ganz einfach dafür zu sorgen dass die Verwandschaft nichts mehr zum Erben vorfindet.
 
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Mr_Luk" said:
Da gab´s tatsächlich bereits Leute, die wollten ein ´extravagantes´ Testament aufstellen, vergassen dabei aber, dass das Erbschaftsgesetz nicht durch ein Testament umgangen werden kann. Man kann Niemanden ohne weiteres enterben oder bevorzugen, erst recht keine direkten Verwandten - sowas geht nur in Hollywoodfilmen! Nicht der "letzte Wille"-, sondern das Erbschaftsgesetz ist massgebend, - ein Testament kann sich demnach nur an selbiges anlehnen, wenn es rechtskräftig und somit wirksam sein/werden soll! "Der letzte Wille" ist eine romantische Vorstellung, er ist nicht mehr wert als der zweit- oder drittletzte... ;-)
Das trifft es nicht ganz: Es gibt zum einen die gesetzliche Erbfolge, darin ist geregelt, welchem Angehörigen wieviel aus der Erbschaft zusteht, wenn kein (gültiges) Testament vorliegt. Im Erbrecht ist auch der sogenannte Pflichtteil geregelt, der bestimmten Angehörigen (Kindern, Ehepartner, alle krieg ich nicht mehr zusammen und ob Geschwister dazu gehören, weiss ich jetzt nicht mehr) zusteht. Diesen Pflichtteil können diese von den anderen Erben einfordern, es sei denn, ein triftiger Grund (Mordversuch etc.) lag vor, der eine komplette Enterbung rechtfertigen würde.
Im Testament kann man aber innerhalb dieses Rahmens Umverteilungen vornehmen. Da die Materie aber sehr kompliziert und von Fall zu Fall verschieden, empfiehlt sich immer ein Gang zum Notar. Der MUSS den Erblasser neutral über alle Folgen seines letzten Willens aufklären. Ist auch billiger als ein Anwalt und der Notar kann auch die sichere Verwahrung des Testaments besorgen.

Mr_Luk" said:
Um zu vermeiden dass "Formfehler" ein Testament ungültig machen können, reicht es bereits aus folgende Formel zu benutzen:

Sollten einzelne Paragraphen oder Unterparagraphen dieses Testaments unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit aller anderer Paragraphen
Klar und dem Erben ne zweiwöchige Widerspruchsfrist einräumen. :-D Ne, war nur Spässken, die Formfehler an denen Testamente scheitern, lassen sich nicht durch eine sogenannte salvatorische Klausel "retten". Das geht vielleicht bei AGBs aber nicht beim Testament.

Mr_Luk" said:
Die bessere Methode ist ganz einfach dafür zu sorgen dass die Verwandschaft nichts mehr zum Erben vorfindet.
Das ist natürlich die sicherste Methode. Das Problem ist nur alles genau zu timen, nicht dass Du am Ende noch 5 Euro übrig hälst.... :lachen:
 
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JT29

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Na ja,

das Pflichtteil lässt sich auch unter gewissen Umständen umgehen - ist aber zugegebenermassen nicht ganz einfach.

Aber man sollte halt immer wissen: Das letzte Hemd hat keine Taschen ;-D

Macht halt noch zu Lebzeiten gewisse Schenkungen ....
 
DisainaM

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eben, man schenkt zu Lebzeiten die Immobilie dem Waisenhaus in Bkk, behält sich aber zu Lebzeiten das Niessbrauchsrecht vor.
 
Mr_Luk

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DisainaM" said:
eben, man schenkt zu Lebzeiten die Immobilie dem Waisenhaus in Bkk, behält sich aber zu Lebzeiten das Niessbrauchsrecht vor.
Dies geht auch nicht ohne weiteres da es einer Enterbung gleichkäme. Um solche Schritte (ob nun in "Eigenregie" oder über Anwalt/Notar) einzuleiten, müssen auch hier erst einmal triftige Gründe vorliegen die den- oder die Erben genügend belasten um sie auf solche Weise zu enterben. Ob ein solches Unterfangen nun auf einer 'soliden Basis' steht oder ob eine 'konstruierte Beweislage' herangezogen wird, es ist so oder so ein dreckiges und gefährliches Spiel. Verdacht durch Rufmord, Gerüchte oder Hörensagen bewirken hier überhaupt nichts. Somit kann dem legitimen Erben das Erbrecht nur aufgrund einer soliden Beweislage abgesprochen werden, (was gar nicht so einfach ist) er/sie braucht sein/ihr Erbrecht nicht zu verteidigen und muss die Berechtigung zur Erbschaft ebensowenig beweisen.
 
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Volker M. aus HH.

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bei allen theoretischen Erwägungen, wäre in diesem konkreten Fall mein Vorschlag, das Vermögen erstmal nach Thailand zu transferieren. Ich denke, es ist für den Begünstigten in Thailand ein steiniger Weg, den Wunsch des Verblichenen in Deutschland juristisch durchzusetzen. Umgekehrt ist es für die bucklige Verwandtschaft nicht einfach, den, wenn vorhandenen, Pflichteil in Thailand einzuklagen. Wie mein RA mal so treffend sagte:"Viel Spass beim vollstrecken...".

Also Bude verscherbeln und Geld mitnehmen. Zumal eine Eigentumswohnung durch die fremdbestimmten Nebenkosten schnell ein ziemlicher Klotz am Bein sein kann. Und Mieteinnahmen und Kapitalerträge sind nicht wirklich weit auseinander.

Gruss Volker
 
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Mr_Luk" said:
müssen auch hier erst einmal triftige Gründe vorliegen die den- oder die Erben genügend belasten um sie auf solche Weise zu enterben.
Ich hatte es ja bereits angedeutet, es wäre erst einmal abzuklären, ob überhaupt Erben mit Pflichtteilanspruch zurückbleiben. Ob Geschwister einen PfTA, weiss ich aus dem Kopf nimmer, ich glaube aber, nein. Genaueres weiss der Notar Deines Vertrauens.

Erben OHNE Pflichtteilanspruch gehen leer aus, wenn dies so in einem gültigen Testament bestimmt wurde. Einzige Möglichkeit für die Erben ohne Pflichtteilanspruch noch etwas zu erhaschen, liegt IMHO darin, das Testament anzufechten.
 
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