Socrates010160
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Möglicherweise meinen wir beide das Gleiche:Das ist so nicht richtig, wenn ein Kind da ist bekommt die Ehefrau bei Gütertrennung ebenfalls insgesamt 50%, bei zwei Kindern 33% und bei drei und mehr 25%.
Haben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so gibt es keinen ausgleichungspflichtigen Zugewinn. Es verbleibt grundsätzlich bei den oben dargestellten Regelungen, wonach der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern und Enkeln, zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Erblassers, zur Hälfte am Erbe beteiligt wird. Eine Besonderheit besteht, soweit als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten lediglich ein oder zwei Kinder als Erben berufen sind. In diesem Fall erben der überlebende Ehegatte sowie die Kinder zu gleichen Teilen. Ab dem dritten zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kindes verbleibt es für den im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten wiederum bei einem Viertel. Durch diese Ausnahmeregelung will der Gesetzgeber verhindern, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten geringer als der eines Kindes ist.


