Nachehelicher Unterhalt

Diskutiere Nachehelicher Unterhalt im Ehe & Familie Forum im Bereich Thailand Forum; Möglicherweise meinen wir beide das Gleiche: Haben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so gibt es keinen...
Socrates010160

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Das ist so nicht richtig, wenn ein Kind da ist bekommt die Ehefrau bei Gütertrennung ebenfalls insgesamt 50%, bei zwei Kindern 33% und bei drei und mehr 25%.
Möglicherweise meinen wir beide das Gleiche:

Haben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so gibt es keinen ausgleichungspflichtigen Zugewinn. Es verbleibt grundsätzlich bei den oben dargestellten Regelungen, wonach der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern und Enkeln, zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Erblassers, zur Hälfte am Erbe beteiligt wird. Eine Besonderheit besteht, soweit als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten lediglich ein oder zwei Kinder als Erben berufen sind. In diesem Fall erben der überlebende Ehegatte sowie die Kinder zu gleichen Teilen. Ab dem dritten zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kindes verbleibt es für den im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten wiederum bei einem Viertel. Durch diese Ausnahmeregelung will der Gesetzgeber verhindern, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten geringer als der eines Kindes ist.
 
Socrates010160

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...Das ist auch so ein Punkt, wo ich mir selbst noch nicht sicher bin, was 'gerecht' hier konkret bedeutet....
es gibt kein "gerecht" bei dem Du alle Aspekte der Zukunft berücksichtigen kannst. Du bist jetzt 35... Deine Frau ebenso...in dieser Lebensphase hätte ich ohne Ehevertrag nicht geheiratet.

Was bei einer Trennung fair ist, sagt Dir dann entweder Dein Gewissen oder ein Richter...
 
tira

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.....kann man nur hoffen das sie zurück nach Thailand geht ,denn dort kann man erwarten das sie ihr Leben selber auf die Reihe bekommt.....
jo,

...... iss ein frommer wunsch vom farang, iss eine ehe beendet.

kenne hier einige thailänderinnen, welche nicht mehr zurück wollen.

kann auch in @michas oft zitierten höheren marktwert dieser mädels hier in d liegen, sprich i.d.r. haben diese, im gegensatz zu den hiesigen emanzen, relativ schnell einen neuen sponsor an der hand :unbeteiligt:
 
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Möglicherweise meinen wir beide das Gleiche:

Haben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so gibt es keinen ausgleichungspflichtigen Zugewinn. Es verbleibt grundsätzlich bei den oben dargestellten Regelungen, wonach der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern und Enkeln, zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Erblassers, zur Hälfte am Erbe beteiligt wird. Eine Besonderheit besteht, soweit als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten lediglich ein oder zwei Kinder als Erben berufen sind. In diesem Fall erben der überlebende Ehegatte sowie die Kinder zu gleichen Teilen. Ab dem dritten zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kindes verbleibt es für den im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten wiederum bei einem Viertel. Durch diese Ausnahmeregelung will der Gesetzgeber verhindern, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten geringer als der eines Kindes ist.
Nein, wir meinen nicht das gleiche, weil du aus dem von dir zitierten rechnerisch einen falschen Schluss gezogen hast.
 
Socrates010160

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Nein, wir meinen nicht das gleiche, weil du aus dem von dir zitierten rechnerisch einen falschen Schluss gezogen hast.
Du machst mich neugierig... ich habe 3 Kids und nach meinen Berechnungen stimmt es bei mir.
 
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Chak

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Ich habe dir die Abweichungen doch bereits aufgezeigt.
 
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Ich habe dir die Abweichungen doch bereits aufgezeigt.
habs jetzt nochmals nachgerechnet:

25 % Anteil als Ehefrau + 25 % Anteil bei 3 Kindern... = 50 % und genau das hatte ich auch errechnet.
 
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Chak

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Und genau diese Rechnung ist falsch bei Gütertrennung, wie du ja selbst zitiert hast:
Ab dem dritten zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kindes verbleibt es für den im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten wiederum bei einem Viertel.
Schau dir mal die Tabelle auf Wikipedia an, da stehen eigentlich alle Konstellationen:
Gesetzliche Erbfolge
 
Socrates010160

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Und genau diese Rechnung ist falsch bei Gütertrennung, wie du ja selbst zitiert hast:


Schau dir mal die Tabelle auf Wikipedia an, da stehen eigentlich alle Konstellationen:
Gesetzliche Erbfolge
Ahhh jetzt ist klar wo das Missverständnis liegt... ich meinte bei Zugewinngemeinschaft...Du bei Gütertrennung...
 
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Socrates, kannst du nicht einfach mal zugeben, dass du falsch lagst? Wenn du die Zugewinngemeinschaft gemeint haben willst, warum zitierst du dann die Regelung zu Gütertrennung? Zumal es um deine Aussage dazu gar nicht ging, sondern darum, dass die Aussage zu Gütertrennung in folgendem falsch war:
Man sollte vor allem bedenken, dass im Todesfall bei Gütertrennung die Ehefrau nur 25 % des Vermögens erhält (bei Zugewinngemeinschaft sind es 50 %) die anderen 75 % hat sie sich mit evtl. vorhandenen Kindern zu teilen.
 
Grumpy

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Socrates, kannst du nicht einfach mal zugeben, dass du falsch lagst? Wenn du die Zugewinngemeinschaft gemeint haben willst, warum zitierst du dann die Regelung zu Gütertrennung? Zumal es um deine Aussage dazu gar nicht ging, sondern darum, dass die Aussage zu Gütertrennung in folgendem falsch war:


...vergiss mal nicht, dass bei der Zugewinngemeinschaft nur das ab Eheschließung erwirtschaftete Vermögen geteilt wird.
Wenn nichts erwirtschaftet wurde, gibt es auch nichts zu verteilen ;-)

Das Vermögen vor der Eheschließung bleibt außen vor.....
 
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Bei der Scheidung richtig, Grumpy. Bei der Erbschaft aber bekommt in der Zugewinngemeinschaft die Frau 50% des vererbten Vermögens unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn; der Zugewinn wird da nicht gesondert berechnet, außer bei der Erbschaftsteuer.
 
smile

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Laß uns nun mal annehmen, unsere Ehe scheitert nach 5 Jahren. Dann sind wir beide um die 40. Wenn meine Frau dann nicht arbeitet, wird sie, sofern sie nicht mehr heiratet, bis zum ihrem oder meinem Lebensende Anspruch auf 3/7tel meines Nettoeinkommens haben. Ist das gerecht? Das ist die Situation, wenn kein Ehevertrag geschlossen wird.
und was ändert dann ein Ehevertrag?angenommen du schließt es aus und sie geht nicht arbeiten dann zahlt man auch...
hat sie nur in 450€ Job,zahlt man den Rest...
:(
 
Dieter1

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Es ist zwar nicht ganz einzusehen, warum ich dir die Arbeit abnehmen soll nach den entsprechenden Informationen zu suchen, aber da ich ja ein netter Mensch bin empfehle ich dir mal auf Wikipedia den Abschnitt "populäre Rechtsirrtümer" im Artikel Zugewinngemeinschaft zu lesen.
Zugewinngemeinschaft
Ich hoffe Du willst mir nicht wirklich im Ernst dieses Model als ein gutes Argument gegen einen Ehevertrag zum gegenseitigen Vermoegensschutz verkaufen.
 
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Ich hoffe Du willst mir nicht wirklich im Ernst dieses Model als ein gutes Argument gegen einen Ehevertrag zum gegenseitigen Vermoegensschutz verkaufen.
Im Gegenteil, ich empfehle jedem zumindest den Zugewinn zu modifizieren. Damit schützt man sich aber vor allem vor den gegenseitigen Ansprüchen, gegen Drittgläubiger braucht man sich nicht durch einen Ehevertrag zu schützen, wie du offensichtlich glaubst:
Dieter said:
Die haftet ohne Ehevertrag naemlich zu 50% mit, bei den Geschaeften des Ehemannes.
 
Socrates010160

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Bei der Scheidung richtig, Grumpy. Bei der Erbschaft aber bekommt in der Zugewinngemeinschaft die Frau 50% des vererbten Vermögens unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn; der Zugewinn wird da nicht gesondert berechnet, außer bei der Erbschaftsteuer.
genau so ist es... und deshalb sollte man sich vor einem Ehevertrag mit Gütertrennung gut überlegen, ob man eher seine Plagen oder seine langjährige Ehefrau absichern möchte....
 
Micha

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genau so ist es... und deshalb sollte man sich vor einem Ehevertrag mit Gütertrennung gut überlegen, ob man eher seine Plagen oder seine langjährige Ehefrau absichern möchte....
Demnach dürfte sich die Gütertrennung bei einer Ehe ohne Nachwuchs erbrechtlich gar nicht auswirken? Hat eigentlich die Gütertrennung irgendwelche Auswirkungen auf eine mögliche Witwenrente?
Überhaupt, der nacheheliche Unterhalt konnte früher vertraglich ausgeschlossen werden. Weiß aber nicht ob das heute noch gilt. Und welche Auswirkungen so ein Vertragsbestandteil auf mögliche Rentenansprüche bei einer vorzeitigen Trennung hätte.
 
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Demnach dürfte sich die Gütertrennung bei einer Ehe ohne Nachwuchs erbrechtlich gar nicht auswirken? Hat eigentlich die Gütertrennung irgendwelche Auswirkungen auf eine mögliche Witwenrente?
Überhaupt, der nacheheliche Unterhalt konnte früher vertraglich ausgeschlossen werden. Weiß aber nicht ob das heute noch gilt. Und welche Auswirkungen so ein Vertragsbestandteil auf mögliche Rentenansprüche bei einer vorzeitigen Trennung hätte.
Erbrechtlich nur dann nicht, wenn keine Erben 1. Ordnung (Erben sind nach den Vorschriften des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch der Ehegatte (§ 1931 BGB) oder Lebenspartner (§ 10 LPartG) des Erblassers, dessen Abkömmlinge (Erben erster Ordnung), dessen Eltern) vorhanden sind.

Steuerrechtlich hingegen könnte es Auswirkungen haben, wenn entsprechendes Vermögen jenseits des Freibetrages vorhanden ist: z.B.

Verstirbt ein Unternehmer und hinterlässt er seinem Ehegatten beispielsweise ein Vermögen in Höhe von € 1 Mio., das er während der Ehezeit erworben hat, beträgt der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten, der sein Vermögen während der Ehe nicht vermehrt hat, € 500.000,00. Unter Berücksichtigung des weiteren Freibetrages für Ehegatten in Höhe von € 500.000,00 würde der überlebende Ehegatte in diesem Fall keine Erbschaftsteuer zahlen. Im Fall der Gütertrennung käme auf ihn hingegen eine Erbschaftsteuerforderung in Höhe von € 75.000,00 zu. Durch die Vereinbarung der Gütertrennung "verschenken" die Ehegatten also bares Geld für den Fall, dass ihre Ehe bis an ihr Lebensende hält. Dieses Geschenk an den Fiskus lässt sich vermeiden, indem die Ehegatten anstelle der Gütertrennung die so genannte "modifizierte Zugewinngemeinschaft" vereinbaren.

Der letzte Teil Deiner Frage hat nichts mit dem Erbrecht zu tun.

Wenn Du Deine Rentenansprüche schützen willst, bleibt Dir nur der Weg des gegenseitigen notariellen Verzichtes auf Versorgungsausgleich (am besten vor der Eheschliessung). Da dies jedoch zu einer Benachteiligung Deiner Frau führen würde, falls sie keine eigenen Rentenanteile erwirbt und das wiederum vor Gericht kaum Bestand haben dürfte, empfielt es sich eine private Rentenversicherung zum Ausgleich dieses Nachteils ab zu schliessen und dies bereits im notariellen Vertrag zu vereinbaren.
 
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Erbrechtlich nur dann nicht, wenn keine Erben 1. Ordnung (Erben sind nach den Vorschriften des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch der Ehegatte (§ 1931 BGB) oder Lebenspartner (§ 10 LPartG) des Erblassers, dessen Abkömmlinge (Erben erster Ordnung), dessen Eltern) vorhanden sind.
Du meinst wohl Erben zweiter Ordnung, Erben erster Ordnung sind ja gerade die Kinder und deren Kinder, die es in Michas Fragefall ja gerade nicht gibt.
Wenn es auch keine zweiter Ordnung gibt, dann erbt die Ehefrau alles, unabhängig vom Güterstand.
 
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Du meinst wohl Erben zweiter Ordnung, Erben erster Ordnung sind ja gerade die Kinder und deren Kinder, die es in Michas Fragefall ja gerade nicht gibt. Wenn es auch keine zweiter Ordnung gibt, dann erbt die Ehefrau alles, unabhängig vom Güterstand.
er fragte nur nach dem Nachwuchs...aber selbstverständlich hast Du Recht..
 
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