Na ja -ich habe doch nachgeschaut:
Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Hinnahme von Mehrstaatigkeit
(Stand 07.05.2012)
Bei der Einbürgerung von Bürgerinnen und Bürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union wird das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht gefordert. Je nach Rechtslage im Herkunftsstaat kann jedoch infolge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung automatisch der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit eintreten.
Bei Personen, die zu einer besonderen schutzbedürftigen Gruppe gehören, wird ebenfalls Mehrstaatigkeit hingenommen. Hierzu gehörigen Einbürgerungsbewerberinnen und –bewerber, die als Asylberechtigte anerkannt wurden oder wenn festgestellt wurde, dass Ihnen politische Verfolgung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes droht (so genannte GFK-Flüchtlinge) und wenn sie im Besitz eines Genfer Reiseausweises sind.
Die staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften folgender Staaten sehen ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vor, daher erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit:
Argentinien, Bolivien, Brasilien, Costa Rica
Bei den folgenden Staaten betrifft dies nur Personen, die diese Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben:
Dominikanische Republik, Ecuador; Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Uruguay
Bei den folgenden Staaten ist, wegen der staatsangehörigkeits-rechtlichen Praxis in diesen Staaten, eine Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht möglich. Hier erfolgt ebenfalls die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit:
Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Iran, Irak, Kuba, Libanon, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand, Tunesien.
Hier stehen beide Staaten nicht unter der Liste durch Geburt erworben. Aber der Fragestelle war zuerst Thai- ist es immer geblieben und dann nach/mit Adoption deutscher.
Was mich in dem Zusammenhang wurdert- ich kenne einige USA / Deutsche , manche waren zuerst Deutsche manche Amis und sind jetzt beides. Von denen ist ja auf der Liste keine Rede. Vermutlich greift da noch Besatzungsrecht.
Und hier noch etwas für unseren "Brasilianer":
Für wen gilt das Abstammungsprinzip?
Wer als Kind eines deutschen Elternteils (deutsche Mutter
oder deutscher Vater) geboren wird, erhält mit der Geburt
automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Das ist das
sogenannte Abstammungsprinzip.
Die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils spielt für den
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine Rolle. Ist dieser
Elternteil allerdings ausländischer Staatsangehöriger, wird
das Kind in vielen Fällen mit der Geburt gleichzeitig auch
seine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Das Kind
besitzt dann mehrere (zwei) Staatsangehörigkeiten.
Nach deutschem Recht kann das Kind auf Dauer deutscher
Staatsangehöriger bleiben und auch die andere Staatsangehörigkeit
behalten. Das Optionsmodell (siehe Seite 9 ff.), das
nach Volljährigkeit eine Entscheidung für eine der Staatsangehörigkeiten
verlangt, gilt für dieses Kind nicht.
Hier wird wohl die Meldung der Geburt als Erwerb gesehen- lässt sich durch ein Gericht aber sicher klären.