Lufthansa verweigert Beförderung

Diskutiere Lufthansa verweigert Beförderung im Treffpunkt Forum im Bereich Thailand Forum; Normalerweise verfällt die Aufenthaltgenehmigung/Niederlassungserlaubnis bereits nach 6 Monaten. Wie konnte Deine DAME überhaupt eine...
sanukk

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Normalerweise verfällt die Aufenthaltgenehmigung/Niederlassungserlaubnis bereits nach 6 Monaten. Wie konnte Deine DAME überhaupt eine Ausnahme-Genehmigung der in D ansässigen Ausländerbehörde von TH aus bekommen???

Ich würde die 130,00 bezahlen und noch eine Schachtel Rocher oben drauf legen, für die kulante Lösung.
Beim nächsten Reise-Versuch, sollte die Dame entweder diese dubiose Bescheinigung oder ein komplett neues Einreise-Visum vorlegen können, sonst passiert das gleiche, wie Du im Eröffnungsfred beschrieben hast.
 
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Chak

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Ja, denn das ist nicht ihr Job.

Thais sind untereinander auch nicht hilfsbereiter als andere. Manchmal sogar ganz im Gegenteil.
Eben, zumal Analphabetin darauf schließen lässt, dass es sich um eine Dame mit agrarischem Hintergrund handelt.

Nachdem ich mal von einer der Vorturnerinnen am Thai Airways Check In gehört habe, wie die sich über die Isaanitinnen mit ihrem Prara im Handgepäck ausgelassen hat, würde ich da auch nicht viel Hilfsbereitschaft gegenüber den ungebildeten Mitbürgern vom Lande erwarten.
 
Amsel

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Normalerweise verfällt die Aufenthaltgenehmigung/Niederlassungserlaubnis bereits nach 6 Monaten.
Zur Info...

  • Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht
    • bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Jahren und wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (das gilt auch für den Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel) oder
    • bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen
    • Die Ausländerbehörde oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein.
    • Mehr Informationen zu der Bescheinigung

  • In allen anderen Fällen kann eine längere Frist auf Antrag erlaubt werden, wenn
    • der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist (zum Beispiel zur Pflege eines nahen Angehörigen, für ein Gastsemester während eines Studiums) oder
    • wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (siehe oben unter Aufenthaltserlaubnis).
https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/aufenthalt/erloeschen-eines-aufenthaltstitels/
 
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zaparot

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Helli, danke für Deine Antwort gestern, ich war beim1. Mai und nicht am Laptop.

Mit dem Posting kann ich nicht viel anfangen, um nicht zu sagen nichts, denn die Aussagen beziehen sich ja alle auf Europa. Bei dem anstehenden Problem gehts ja um Thailand. Soweit ich das mitbekommen habe, ist er gerade dabei, sich mit der KLM irgendwie zu einigen.
 
Helli

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Helli, danke für Deine Antwort gestern, ich war beim1. Mai und nicht am Laptop.
Mit dem Posting kann ich nicht viel anfangen, um nicht zu sagen nichts, denn die Aussagen beziehen sich ja alle auf Europa. Bei dem anstehenden Problem gehts ja um Thailand. Soweit ich das mitbekommen habe, ist er gerade dabei, sich mit der KLM irgendwie zu einigen.
AF ist eine in der EU angesiedelte Airline und Ziel des Fluges ist wohl auch Paris (ist auch in der EU). Also sollte das EU-Recht gelten!
 
Koelner

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Typisch deutscher Fall. :rolleyes2:

Statt daraus zu lernen wird ein riesen Aufwand betrieben und Energie/Zeit und Nerven investiert, die lächerliche 130 Euro um ein Vielfaches übersteigen. Jeder andere hätte sich kurz geärgert und seine Lehren daraus gezogen aber hier geht es ja nur darum zu "Siegen". Koste es was es wolle. Und selbst wenn ich die paar Kröten zurückbekomme, habe ich aufgrund des Aufwands am Ende mehr verloren.
 
oberhesse

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In diesem Falle ist das EU-Recht das höherrangige, im Fall des falles gilt also 12 Monate nicht 6. Das Problrm ist hier die Durchsetzung aus dem Ausland also von außerhalb der EU.
 
sanukk

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Zur Info...
Ich weiss, in Berlin ist ehh ALLES anders. Dort wird seit 15 (?) Jahren an einem neuen Flughafen rumgebastelt, der wahrscheinlich bald abgerissen wird. Dort regieren libanesische Familien-Clans in bestimmten Gebieten, wo die Plizei sich nicht mehr hintraut. Wer Bürgermeister werden will, muss mindestens sch.wul sein, um Erfolg zu haben.

Der guten Ordnung halber zitiere ich aus dem von Dir veröffentluchten Link. Da kannst Du ggf. nachlesen, wie lange ein Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungserlaubnis gültig sind:https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/aufenthalt/erloeschen-eines-aufenthaltstitels/
"Niederlassungserlaubnis


Eine Niederlassungserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland "
 
sanukk

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Helli, danke für Deine Antwort gestern, ich war beim1. Mai und nicht am Laptop.

Mit dem Posting kann ich nicht viel anfangen, um nicht zu sagen nichts, denn die Aussagen beziehen sich ja alle auf Europa. Bei dem anstehenden Problem gehts ja um Thailand. Soweit ich das mitbekommen habe, ist er gerade dabei, sich mit der KLM irgendwie zu einigen.
Was hat KLM mit der Lufthansa zu tun???
Nur eine Frage.
 
Amsel

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  • Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht
    • bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Jahren und wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (das gilt auch für den Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel) oder
    • bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen
    • Die Ausländerbehörde oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein.
    • Mehr Informationen zu der Bescheinigung



  • In allen anderen Fällen kann eine längere Frist auf Antrag erlaubt werden, wenn
    • der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist (zum Beispiel zur Pflege eines nahen Angehörigen, für ein Gastsemester während eines Studiums) oder
    • wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (siehe oben unter Aufenthaltserlaubnis).

https://www.berlin.de/labo/willkomme...nthaltstitels/
 
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peter1

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diese bescheinigung niederlassungserlaubnis gilt offenbar unbegrenzt , denn meine frau und bekannte waren letzte woche in der d botschaft dort wurde beiden versichert , sie koennen ohne probleme in d einreisen unter vorlage des papiers. meine frau und bekannte haben d vor 4 jahren verlassen und keiner lebte 15 jahre in d.

mfgpeter1
 
sanukk

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diese bescheinigung niederlassungserlaubnis gilt offenbar unbegrenzt , denn meine frau und bekannte waren letzte woche in der d botschaft dort wurde beiden versichert , sie koennen ohne probleme in d einreisen unter vorlage des papiers. meine frau und bekannte haben d vor 4 jahren verlassen und keiner lebte 15 jahre in d.

mfgpeter1
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Niederlassungserlaubnis#Voraussetzungen_zur_Erteilung

"Die Niederlassungserlaubnis erlischt jedoch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. § 51 AufenthG), insbes. bei einer Ausweisung, einer nicht nur vorübergehenden Ausreise und einer nicht vorher genehmigten Abwesenheit aus der Bundesrepublik Deutschland von mehr als 6 Monaten, wobei für bestimmte Personengruppen weitere Ausnahmen gelten (vgl. § 51 Abs. 2 und 3 AufenthG). Darüber hinaus berechtigt sie sowohl zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Beim Erlass einer Ausweisungsverfügung stellt die Niederlassungserlaubnis im Falle eines mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts einen Gesichtspunkt des Bleibeinteresses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) dar, der im Rahmen einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib (§ 53 Abs. 1 AufenthG) das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) zurückdrängen kann. Die Niederlassungserlaubnis kann daher neben der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU als die rechtlich stärkste Form der fünf Arten des Aufenthaltstitels bezeichnet werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). "


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Das ist die grundsätzliche Regelung. Es gibt aber diverse Ausnahmen (s.o.)
 
Thema:

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