also ich sehe die Situation des threadstarters nach wie vor als eine Folge davon, daß er sich beim Weggang ins Ausland nicht aus Deutschland abgemeldet UND gleichzeitig das seiner KV gemeldet hatte. Denn dann hätte seine Versicherungspflicht geendet.
Hätte er sich sowohl aus D als auch aus seiner KV abgemeldet, müsste die KV bei der er zuletzt versichert war, ihn wieder als Mitglied aufnehmen, OHNE daß irgendwelche Nachzahlungen fällig werden.
Er hätte für seinen Fall (der NICHT-Abmeldung aus D) eine Anwartschaftversicherung in der Krankenversicherung abschliessen müssen,
dann wären ihm die Nachzahlungen erspart geblieben. Dazu bitte den letzten Absatz unbedingt lesen!
Allerdings hätte man ihm damals raten müssen, sich abzumelden und sich statt dessen im Ausland zu versichern (oder nicht, andere Länder haben KEINE Versicherungspflicht wie D!) weil ja absehbar war daß er längere Zeit ins Ausland geht.
Er blieb in Deutschland gemeldet, also hatte er weiterhin Versicherungspflicht. Daher ist für die Zeit des Auslandsaufenthalts ein hoher Betrag aufgelaufen.
Die Höhe des Betrags dürfte aber strittig sein. Er schreibt ja, daß er zu dem Zeitpunkt als er von D weg ging, noch in der Familienversicherung mitversichert war. Vielleicht kann er seinen Status während des gesamten Auslandsaufenthalts als "Student" beibehalten, denn das war ja sein Status im dem Moment der Ausreise. Dann würde die Rückzahlungspflicht anhand seines Status "Student" berücksichtigt, das würde den Betrag doch um einiges verringern.
Im übrigen ist die Anwartschaftsversicherung noch aus der Zeit von VOR 2007, als das Gesetz zur Versicherungspflicht für jedermann/frau in Deutschland in Kraft trat. Durch die Bestimmung, daß man als Rückkehrer aus dem Ausland das Recht hat, wieder bei der Krankenversicherung unter zu kommen, bei der man zuletzt - vor dem Auslandsaufenthalt - versichert war, wird die Anwartschaft ja ad absurdum geführt, da deren Sinn ja nur darin bestand, genau diese Bestimmung aufrecht zu erhalten.