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Keine Aufenthaltserlaubnis trotz Heiratsurkunde ?

Diskutiere Keine Aufenthaltserlaubnis trotz Heiratsurkunde ? im Ehe & Familie Forum im Bereich Thailand Forum; Hallo, ich habe gestern folgenden Fall aus Deutschland zu Ohren bekommen: Deutscher heiratet Thaifrau standesamtlich, alles OK. Bei der...
M

MichaelNoi

Gast
Hallo,
ich habe gestern folgenden Fall aus Deutschland zu Ohren bekommen:
Deutscher heiratet Thaifrau standesamtlich, alles OK.
Bei der Ausländerbehörde will man nun für die Frau eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
Die gibt aber nur eine Visumsverlängerung von 3 Monaten.

Grund: Der Mann ist inzwischen arbeitslos geworden und bekommt Arbeitslosenunterstützung. Die Ausländerbehörde sagt nun, dass die Ehefrau ja in Zukunft auch auf der Tasche von Vater Staat liegen würde und gibt nur eine 3-monatige Verlängerung des Visums.
Wenn nach Ablauf der Verlängerung der Mann keine neue Arbeit vorweisen kann, muß die Ehefrau zurück nach Thailand.

Was sagt ihr dazu ?
Schon mal ähnliche Fälle erlebt ?
 
S

seven

Gast
Das wäre nur eine konsequente Fortsetzung der recht restriktiven Visa-Politik. Für möglich halte ich das durchaus.
Was hat denn die Ausländerbehörde langfristig gesagt? Die Frau kann ja nicht solange warten, bis es wieder Arbeit gibt, oder?
Ich an seiner Stelle würde in den nächsten drei Monaten, die die Frau noch hier ist irgendeinen Job suchen, nur um dem Ausländeramt etwas vorweisen zu können. Sobald die Aufenthaltserlaubnis da ist, kann man sich dann auf die Suche nach einenm ordentlichen Job machen.
 
Tschaang-Frank

Tschaang-Frank

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Bekannter von mir "Sozialhilfeempfaenger!!!" ( Schlaganfall, Querschnittsgelaehmt) beantragt 2000 in D das Ehefaehigkeitszeugniss, heiratet damit 01-2001 in TH und kommt mit seiner Frau 03-2001 nach D.
Keine Probleme - sie bekommt vom ersten Tage an Sozi und erhaelt auch die Aufenhaltserlaubnis ( in der zwichenzeit geht sie artig arbeiten - keine Sozialschmarotzerin - nur falls jemand dumme Sprueche ablassen will )

Das waere ja noch schoener " Heiraten nur noch erlaubt fuer Leute mit Geld, die Aemter entscheiden :zorn: " da lies dir mal die Grundrechte durch.

Du wuerde ich gar nicht lange fackeln und gleich an den Petitionsausschuss des Bundestages schreiben!!
 
Jinjok

Jinjok

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Aus dem Merkblatt meiner Ausländerbehörde zur Bearbeitung des von meiner Frau beantragten Visums zur Familienzusammenführung:

... um die Ausstellung des Visums nicht zu verzögern sprechen sie innerhalb von 14 Tagen mit folgenden Unterlagen vor:
...
-Nachweis der Arbeitgebers über das bestehen eines ungekündigten Arbeitsrechtsverhältnisses
...
Beachten sie, daß der Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen ...

Zum Glück konnte ich alle Dokumente rechtzeitig beibringen.
Jinjok
 
Tschaang-Frank

Tschaang-Frank

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@Jinjok

Da sollte man sich echt mal die Gesetzestexte vornehmen!!
Kann jede Stadt und Gemeinde ihre eigenen Regeln aufstellen??
Das duerfte doch wohl Bundeseinheitlich geregelt sein!!
Heiraten nur noch wer Arbeit hat oder ein entsprechendes Vermoegen?????? Ich kenne die Gestze nicht aber das glaube ich absolut nicht!! :???: :???: :nixweiss:
 
Tschaang-Frank

Tschaang-Frank

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Habe mal gesucht:

Paragraph 17 AuslG.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der Ausländer für sonstige ausländische Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß.

Demnach haetten sie meinem Bekannten byw. dessen Frau die Aufenhaltserlaubniss verweigern KOENNEN!!
Haben sie aber nicht.
Ich finde allerdings nichts in dem Gesetz ueber "Arbeitsplatz" usw.

lediglich der Satz:

"...Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß."
Na also! Dann sollen die mal erklaeren warum sie es verweigern :???: :???:
 
C

CNX

Gast
Hallo,

nach meiner Information kann der Aufenthalt nicht verweigert werden.

Es gibt ein Forum "Recht.de" Wenn ich mich richtig Erinnere, wurde ein ähnliches Thema dort schon mal behandelt. Die Leute dort haben jedenfalls Ahnung von Rechtsfragen. Würde einfach mal reinschauen.

Gruss
CNX
 
Tschaang-Frank

Tschaang-Frank

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@CNX

Sorry!!! Wer lesen kann ist im Vorteil ;-)

Ich habe doch gerade den original Gesetzestext reinkopiert!!!

Klare Aussage: Wer Sozi beansprucht oder beanspruchen muss - KANN!!!
abgelehnt werden!
 
W

woody

Gast
Hi Tschaang-F

oder wenn der Ausländer für sonstige ausländische Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist
Ist Dein Freund Ausländer, dann hast Du recht.
Ansonsten sieht es anders aus. Lies noch mal im Auländergesetz, aber unter ausländische Familienangehörige von Deutschen.

gruss woody
 
Tschaang-Frank

Tschaang-Frank

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@woody

Gestze lesen ist gar nicht so einfach!

Lies mal in Ruhe:

Parag. 23 regelt Auslaender mit nem D
und im Absatz 3 wird hingewiesen das Parag.17 Abs.5 ebenfalls gilt ( fuer Auslaender mit DEUTSCH verheiratet )
Der 17er bezieht sich ja normalerweise nur auf Auslaender mit Auslaender , das ist richtig. Im 23er wird mit Abs.3 aber ne klare Aussage getroffen - also auch fuer Auslaender - D gueltig!!
 
W

woody

Gast
Hi Tschaang-F

Du hast wohl noch genauer gelesen als ich. :bravo:

Du hast recht, sie hätten die Aufenthaltserlaubnis verweigern können.
Das hätte aber auch nicht viel geändert, weil ein besonderer Schutz besteht und die Ausreisepflicht nicht vollzogen werden Kann.
Deshalb ist wohl in dem von Michael geschilderten Fall, erstmal nur das Visum verlängert worden.

§ 48 Besonderer Ausweisungsschutz
(1) Ein Ausländer, der
4. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt,
kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 vor.
 
M

MichaelNoi

Gast
Hmmm,
der Vorschlag mit dem Petitionsausschuß wäre vielleicht eine Lösung,
ich werde das mal weitergeben.
So wie es aussieht, spielt das Ermessen des Sachbearbeiters in der Ausländerbehörde eine große Rolle.
Eine binationale Ehe genießt also nicht den gleichen Schutz,
zumindest solange nicht, bis die Frau den deutschen Pass hat.
Schwerer Tobak !!!
 
T

Thaisanuk

Gast
Also bei meiner (Noch-) Frau steht Sinngemaess folgendes auf der Aufenthaltserlaubnis (unbefristet) im Pass.

Diese ... kann erlöschen wenn .... Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Anspruch genommen werden.

Ist aber wieder ausgehebelt dadurch das sie ein Kind von einem Deutschen hat


Plost
 
C

CNX

Gast
Tschaang-F schrieb:
@CNX

Sorry!!! Wer lesen kann ist im Vorteil ;-)

Ich habe doch gerade den original Gesetzestext reinkopiert!!!

Klare Aussage: Wer Sozi beansprucht oder beanspruchen muss - KANN!!!
abgelehnt werden!
Hallo,

ich kann schon noch lesen.

Klar ist , dass die Ausländerbehörde grundsätzlich erstmal so handeln will oder wird. Fakt ist jedoch, dass sie das nicht so einfach kann - egal was das steht. Solche Fälle gab es schon einige und das Amt hat den kürzeren gezogen.

Würde erstmal in keinem Fall bei der Ausländerbehörde "Krach" machen.
Erstmal informieren, eventl. dann durch einen Anwalt klären lassen.

Deshalb mein Rat sich mal über dieses genannte Forum zu informieren.

Kannst Du auch lesen ??

Gruss
CNX
 
K

Kali

Gast
Ich habe mich mal bei meiner Ausländerbehörde (NRW) schlau gemacht. Also, wenn hier in D geheiratet wird, werden die finanziellen Verhältnisse bei der Beantragung des sog. Heiratsvisums (nationales Visum) überprüft. Wenn´s nicht hinhaut - mit dem Fianziellen -wird dieses erst gar nicht erteilt.
Anders sieht es aus, wenn z.B. in Dänemark mit Schengenvisum geheiratet wird. Dann werden die finanziellen Verhältnisse überprüft, wenn eben die Aufenthaltsgenehmigung beantragt wird, und zwar nach der Ausstellung des Familienbuches, die ja rechtlich die Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe bedeutet; und dann kann es schon einmal kritisch werden, was auch im liberalen NRW bereits zu ´Nichterteilung der Aufenthaltsgenehmigung´ geführt hat.

Wenn aber z.B. Sozialhilfebedürftigkeit während des Aufenthaltes mit erteilter Aufenthaltsgenehmigung eintritt, dann gibt´s keine Probleme, dann gibt´s Sozialhilfe.

Ganz kurz: in D heiraten, klare Verhältnisse, allerdings viel Papierkram.
Im Ausland heiraten, wenig Papierkram, allerdings schon einmal schlaflose Nächte und unter Umständen erst einmal die Rückreise der einmal Angetrauten.
Doch dann gibt´s ja das Familienzusammnführungsvisum, das ist ja auch schnell in 6 Monaten über die Bühne... ;-)
 
Micha-Dom

Micha-Dom

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SIG / Subkorn nahe M
warum soll es in D anders sein, wie auf der ganzen Welt. Es kann pssieren, das da halt ein späte rache nachgeschoben wird. erst heiraten ohne heiratsvisa und dann sowas. also restriktive anwendung der bestehende gesetze. daneben dasselbe, nur der beamte hat heute einen menschlichen tag und hat keine probleme damit.
tja, mal so ... mal so.

Gruss Micha und Dom
 
Thema:

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