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Kann der Sohn (Thai-Deutsch) per Testament das gemeinsame Haus in Thailand erben

Diskutiere Kann der Sohn (Thai-Deutsch) per Testament das gemeinsame Haus in Thailand erben im Behörden & Papiere Forum im Bereich Thailand Forum; Meine Frau möchte in Kürze ein Testament beim Ampohe machen im dem der Nachlass und auch mein Wohnrecht nach Tod meiner Frau geregelt wird! Hat...
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Lampang

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Meine Frau möchte in Kürze ein Testament beim Ampohe machen im dem der Nachlass und auch mein Wohnrecht nach Tod meiner Frau geregelt wird!

Hat jemand diesbezüglich Erfahrungen,was man beachten sollte!
 
Koelner

Koelner

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Ich gehe davon aus, dass du das Haus und Grundstück meinst.

Wenn er der Sohn ist und die th. Staatsbürgerschaft hat, kann er das. Man kann den Zirkus auch vermeiden, wenn man das zu Lebzeiten regelt. Der Sohn wird ja wohl kaum die Mutter rauskicken.

Wohnrecht kann er dir dann und der Mutter geben und zur Sicherheit könnte das Haus an dich vererbt werden. Er kann dich trotzdem rausschmeißen aber du kannst dann legal die Hütte abreißen (lassen). Aber sowas kann zu Schlagzeilen führen, wenn über dein plötzliches Ableben berichtet wird. :giggle:

Soweit ich das mal verstanden habe, gilt das Wohnrecht nur so lange, wie die Person, die dies vergeben hat, noch lebt.

Ist aber alles eh theoretisch. Wenn der Sohn dich weghaben wollte, muss er nur ein paar Monate Psycho-Terror durchziehen und du gehst freiwillig.

Wenn man kein Vertrauen hat, muss man anderweitig vorsorgen. Kann halt ein Problem werden, wenn man keine gemeinsamen Kinder hat.
 
rolf2

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Solche Verträge mögen ja gutgläubige Menschen beruhigen, verlassen wűrde ich mich darauf aber nicht.
 
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Lampang

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Also ich lebe in einer intakten Ehe und mein Sohn hat nur die Deutsche Staatsbürgerschaft!
Meine Frau möchte das Haus 🏠 und Grundstück an meinem Sohn vererben und mir ein Wohnrecht einräumen!
Si weit mir bekannt ist , würde man ohne Testament innerhalb eines Jahres das Haus verkaufen müssen!
 
ffm

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Was denn jetzt, Thai-Deutsch oder nur deutsche Staatsbürgerschaft?
 
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Chak

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Soweit ich das mal verstanden habe, gilt das Wohnrecht nur so lange, wie die Person, die dies vergeben hat, noch lebt.
Was genau meinst du mit Wohnrecht?

Ich würde ja eher über eine Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt nachdenken, das ist in Deutschland ja auch nicht unüblich.

Nießbrauch geht entweder auf 30 Jahre oder auf Lebenszeit des Nießbrauchenden, also Lampang.
 
atze

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Ist die Mutter Thai hat er doch automatisch eine Thai Staatsangehörigkeit. Er hat sie nur bisher nicht in Anspruch genommen.
 
ffm

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Wäre auch wichtig zu wissen wie alt der Sohn ist.

Wenn er unter 20 ist, kann er das Grundstück zwar erben bzw. übertragen bekommen (sofern thailändischer Staatsbürger), aber der Verkauf ist dann nur mit Zustimmung des Jugendamtes möglich, also sehr kompliziert.
 
Koelner

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Ist die Mutter Thai hat er doch automatisch eine Thai Staatsangehörigkeit. Er hat sie nur bisher nicht in Anspruch genommen.
Wenn er in Thailand geboren wurde ja. Im Ausland muss er sich bis zur Volljährigkeit entscheiden. Da nimmt er automatisch die Staatsangehörigkeit des Vaters an.
 
Koelner

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Was genau meinst du mit Wohnrecht?

Ich würde ja eher über eine Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt nachdenken, das ist in Deutschland ja auch nicht unüblich.

Nießbrauch geht entweder auf 30 Jahre oder auf Lebenszeit des Nießbrauchenden, also Lampang.
Genau das meinte ich. Danke.
 
atze

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Unsinn, Entscheidung nur wenn beide Elternteile nicht deutsch.
 
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Lampang

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Mein Sohn ist 30 Jahre alt und in Deutschland geboren und hat auch nur die Deutsche Staatsbürgerschaft !
Ich meine Nießbrauch!

Vielen Dank für die Antworten
 
Koelner

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Mein Sohn ist 30 Jahre alt und in Deutschland geboren und hat auch nur die Deutsche Staatsbürgerschaft !
Ich meine Nießbrauch!

Vielen Dank für die Antworten
Wenn er deutscher Staatsbürger ist, kann er es erben. Muss es aber wie du binnen der gesetzlichen Frist verkaufen.
 
Koelner

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Unsinn, Entscheidung nur wenn beide Elternteile nicht deutsch.
Was ist da Unsinn? Ein im Ausland geborenes Kind einer Thailänderin wird nicht automatisch Thailänder. Es hat lediglich das Recht die Staatsbürgerschaft zu beantragen (bzw. die Erziehungsberechtigten).
 
atze

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Er braucht gar nix beantragen. Internationale Geburtsurkunde reicht. Gab's in Berlin in der Magazinstraße.
 
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Chak

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Was ist da Unsinn? Ein im Ausland geborenes Kind einer Thailänderin wird nicht automatisch Thailänder. Es hat lediglich das Recht die Staatsbürgerschaft zu beantragen (bzw. die Erziehungsberechtigten).
Eine Staatsangehörigkeit durch Abstammung muss man nicht beantragen, lediglich die das nachweisenden Papiere muss man beantragen.
 
Koelner

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Eine Staatsangehörigkeit durch Abstammung muss man nicht beantragen, lediglich die das nachweisenden Papiere muss man beantragen.
Das stimmt leider nicht und ist definitiv falsch! So wie das hier erklärt wird, wäre das ja so easy. :giggle::giggle::giggle::giggle::giggle::giggle::giggle:

Wer die Geburtsurkunde nicht beantragt (hoffe, die Klugsch... sind jetzt zufrieden), wird niemals Thailänder.
Das machen ganz bewusst die männlichen Nachkommen nicht, da sie nicht zum Wehrdienst eingezogen werden wollen. Wenn sie nur den deutschen Pass haben und in Deutschland leben, sind das reine Deutsche.

Mal der easy Prozess:

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (Herunterladen)
  • Kopie der von dem Regierungspräsidium legalisierten mehrsprachige/Internationale Geburtsurkunde des Kindes
    (Weitere Information bitte siehe Liste der Regierungspräsidien) Eine Übersetzung in die thailändische Sprache ist nicht notwendig.
  • Kopie des offiziellen Nachweises mit den Angaben zum Namen des Krankenhauses
  • Kopie des offiziellen Nachweises mit den Angaben zum der Geburtszeit und dem Geburtsgewicht des Kindes
Vom thailändischen Elternteil beizubringen Unterlagen (wenn beide Elternteile Thailänder sind, muss jeder Elternteil seine eigenen Dokumente einreichen)

  • Kopie des Reisepasses
  • Kopie des Personalausweises
  • Kopie des thailändischen Hausregisters (falls die aktuelle Adresse in Thailand nicht mit der Adresse im Personalausweis übereinstimmt)
  • Kopie der Meldebescheinigung in Deutschland bzw. der Aufenthaltstitel-Karte
Vom ausländischen Elternteil beizubringen Unterlagen

  • Kopie des Reisepasses
  • Kopie des deutschen Personalausweises (wenn ein Reisepass nicht vorhanden ist)
  • Kopie der Meldebescheinigung in Deutschland bzw. der Aufenthaltstitel-Karte
  • Einverständniserklärung des ausländischen Elternteils mit gemeinsamen Sorgerechte: Der ausländische Elternteil muss persönlich zur Unterschriftsleistung ins Generalkonsulat kommen, um sein Einverständnis für die Beantragung einer Geburtsurkunde seines Kindes nach thailändischem Recht zu geben.
Weitere erforderliche Unterlagen

  • Bei verheirateten Eltern
    • Kopie der thailändischen Heiratsurkunde oder der Familienstandsbescheinigung (Kor.Ror. 22) oder der deutschen Heiratsurkunde. Die deutsche Heiratsurkunde muss zunächst von dem Regierungspräsidium beglaubigt werden, und in die thailändische Sprache Übersetzt werden.
  • Bei ausländischem Vater und thailändischer Mutter, die aber nicht gesetzlich verheiratet sind. Der Name des Kindsvaters wurde aber in der Geburtsurkunde eingetragen.
    • Kopie der deutschen Bescheinigung über Vaterschaftsanerkennung. Die Bescheinigung muss zunächst von dem Regierungspräsidium beglaubigt werden, und in die thailändische Sprache Übersetzt werden.
    • Kopie der Sorgerechtserklärung oder der Negativbescheinigung vom Jugendamt. Diese darf bei Vorlage nicht älter als 6 Monate sein, und muss zunächst von dem Regierungspräsidium beglaubigt werden , und in die thailändische Sprache Übersetzt werden.
  • Bei thailändischem Vater und ausländischer Mutter, die aber nicht gesetzlich verheiratet sind
    • Kopie des DNA Tests mit thailändischer Übersetzung (wenn das Ergebnis in Englisch ist, ist eine Übersetzung nicht notwendig) oder Kopie des Gerichtsurteils für die Vaterschaftsanerkennung
    • Antragsformular für den Nachweis der Vaterschaft für thailändische Staatsangehörige (hier klicken)
    • 2 Passbilder in 4x6 cm (eins vom Kind und eins vom Vater)
  • Bei geschiedenen Eltern
    • Familienstandsbescheinigung (Kor.Ror. 22) oder eine Kopie des rechtskräftigen Scheidungsurteil. Dieses Scheidungsurteil muss zunächst vom Landgericht legalisiert werden, und in die thailändische Sprache Übersetzt werden.
    • Kopie der Sorgerechtserklärung, die von dem Regierungspräsidium beglaubigt wurde oder Kopie des Gerichtsurteils für das alleinige Sorgerecht, das zunächst vom zuständigen Landgericht beglaubigt wurde. Diese Dokumente müssen in die thailändische Sprache Übersetzt werden.
  • Falls in der Geburtsurkunde nur der Name der Mutter steht, ohne den Namen des Kindsvaters
    • Kopie der Sorgerechtserklärung oder Negativbescheinigung vom Jugendamt. Diese darf bei Vorlage nicht älter als 6 Monate sein und muss vom Regierungspräsidium legalisiert werden, in die thailändische Sprache Übersetzt werden.
  • Bei gestorbenem Vater oder bei gestorbener Mutter
    • Kopie der Sterbeurkunde
  • Bei über 20 Jahre alt Kindern
    • Befragungsbogen vom thailändischen Elternteil auszufüllen (hier klicken)
  • Falls Eltern bereits Kinder haben, die von denselben Eltern früher geboren wurden
    • Kopie der Geburtsurkunde jedes älteren Geschwisters (von den gleichen Eltern)
Hinweise: Antragsteller müssen ebenfalls dem Sachbearbeiter beim Generalkonsulat alle Dokumente im Original vorlegen. Der Sachbearbeiter kann im Einzelfall zusätzliche Dokumente anfordern.

Gebühren: Die Ausstellung der Geburtsurkunde ist gebührenfrei.

Gebühr für beglaubigte Fotokopien der Geburtsurkunde: 15€ pro Exemplar (Das Generalkonsulat schlägt vor, dass die Antragsteller mindestens eine Kopie der Geburtsurkunde beglaubigen lassen sollen. Damit können Sie die Geburtsurkunde im Original behalten und dem Bezirksamt bei der Anmeldung in Thailand eine legalisierte Kopie vorlegen).

Anmeldung Ihres Kindes im Hausregister in Thailand

  • Kontaktieren Sie das zuständige Bezirksamt in Thailand und legen Sie dem zuständigen Sachbearbeiter die thailändische Geburtsurkunde mit dem thailändischen oder deutschen Reisepass vor.
  • Bitte beantragen Sie, nach der Anmeldung Ihres Kindes im Hausregister, auch eine Abschrift aus dem Hausregister, um diese bei Bedarf in Deutschland zu verwenden.
  • Falls Sie nicht in der Lage sind, das Verfahren in Thailand selbst zu erledigen. Kontaktieren Sie bitte das zuständige Bezirksamt in Thailand, ob die Erledigung durch eine Bevollmächtigung möglich ist. Sie können sich danach mit der Legalisierungsabteilung beim Generalkonsulat in Verbindung setzen, um eine Vollmacht zu beantragen (weitere Informationen siehe die Vollmacht).
Beantragung eines thailändischen Reisepasses (E-Pass) für Ihr Kind

Wenn Ihr Kind eine thailändische Geburtsurkunde hat, können Sie für Ihr Kind dann einen thailändischen Reisepass beantragen. Informationen über die Beantragung eines Reisepasses können Sie auf der Seite Reisepass finden.

Wichtige Informationen

  • Gemäß deutschem Gesetz müssen die Personen mit 2 Nationalitäten (Thai-Deutsch) beim Ein-/Ausreisen in Deutschland der Grenzpolizei beide Reisepässe vorlegen.
  • Bei der Einreise in Thailand legen Sie der Grenzpolizei den thailändischen Reisepass Ihres Kindes vor, und bei der Ausreise müssen Sie auch den thailändischen Reisepass der Grenzpolizei vorlegen.


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