Die ganze Angelegenheit basiert auf der Tatsachen-Behauptung einer missverständlichen Aufbauanleitung.
Nach deutschem Recht (Produkthaftung) ist nicht nur das bloße Mitliefern einer solchen Anleitung zwingender Bestandteil einer vollständigen Produktlieferung, sondern auch die zielgruppengerechte Aufbereitung des Inhaltes.
Im Klartext heißt das, dass bereits ein Produktmangel vorliegt, wenn die Aufbauanleitung sachlich und technisch zwar richtig ist, aber die auszuführenden Handlungsschritte missverständlich dargestellt sind.
Somit muss die Klage abgewiesen werden.