Inkassounternehmen

Diskutiere Inkassounternehmen im Sonstiges Forum im Bereich Diverses; Ich denke mal das der ein oder andere hier auch mal in die verlegenheit kommt von diesen Herrschaften Post zu kriegen :rolleyes: Deshalb ein...
Tschaang-Frank

Tschaang-Frank

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Ich denke mal das der ein oder andere hier auch mal in die verlegenheit kommt von diesen Herrschaften Post zu kriegen :rolleyes: Deshalb ein kleiner Tip von mir.

Ich war jahrelang so trottelig ( unwissend ) und habe dann immer artig gezahlt.

Also was tun:

Ueberweisung direkt an den Glauebiger ( Nur die Hauptschul die der Glauebiger verlangt!! ) mit Vermerk "Nur zur Verrechnung mit der Hauptforderung".
Nichts ans Inkassobuero zahlen!!!!!

Inkasso ignorieren, wenn die dann einen MB beantragen, dem kommentarlos widersprechen !!!!!!!!

Es hat bisher kein Inkasso geschafft, seine Kosten gerichtlich durchzusetzen!!!!!!!

Inkasso
Mahnen gleich mit Anwalt
Braucht ein Gläubiger beim Eintreiben einer Zahlung professionelle Hilfe, sollte er statt eines Inkassobüros lieber gleich einen Anwalt beauftragen. Denn der kann auch die Rechtsvertretung übernehmen, falls das Mahnverfahren später vor Gericht geht. Der Gläubiger läuft sonst Gefahr, selbst dann auf den Kosten für das Inkassobüro sitzen zu bleiben, wenn er vor Gericht gewinnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VII ZB 53/05).
Zwar muss ein Schuldner, der im Zahlungsprozess verliert, dem Gläubiger alle notwendigen Kosten ersetzen. Nicht zahlen muss er aber für vermeidbare Kosten, wie sie bei der Rechtsvertretung durch zwei verschiedene Berater – erst Inkassobüro, dann Anwalt – anfallen.
Arbeitet durchgehend ein und derselbe Anwalt, wird es billiger: Er muss seine Gebühren für das Mahnverfahren nach dem Gebührenrecht auf seine Prozessgebühren anrechnen.

Also kommen die gleich mit einem Rechtsanwalt, die Gebuehren fuer den RA - die muesst ihr berappen - da werdet ihr nicht drumherum kommen!

Niemand kann ( leider) die Existenzberechtigung der Inkassogilde in Frage stellen - Waere zu schoen um wahr zu sein !

Ein nachpruefbares AZ wo dies ein mutiger Glaeubiger bzw der von Diesem Beauftragte Erfuellungsgehilfe (Inkassobuero) erfolgreich vor Gericht durchgezogen hat wurde bisher noch nicht gefunden !
Die drohen zwar, gehen sogar bis zum Mahnbescheid ( dem ihr dann in "vollem Umfang" fristgercht wiedersprecht! ) -dann ist aber Ende und die Herrschaften geben auf!
Einige versucen dann noch das man seinen Wiederspruch zurueckzieht :lol: Die wissen das sie vor Gericht keine Chance haben !

Also lasst euch nicht ins "Bockshorn" jagen ;-)
 
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Paddy

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Bei mir gehen Schreiben von Inkassobüros gleich ungelesen in den Müll. Schon immer. ;-D
 
Tschaang-Frank

Tschaang-Frank

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Paddy,

das weiss halt nicht jeder, ich habe ja auch dummerweise Jahrelang gezahlt :-(

Die meisten bekommen logischerweise gleich "Duese" wenn "amtlich" ausehnde Briefe einflattern.

Wer prueft den mal nach wie die Herrschaften so ihre angeblichen Gebuehren festlegen - kein Mensch ( oder die wenigsten )
Wenn dann noch ein Mahnbescheid kommt - Uiiiiiiii - dann wirds eng :rolleyes: obwohl son Mahnbescheid nichts, aber auch gar nichts Wert ist!!!! Damit kann ich die Leute totschmeissen ohne ueberhaupt berechtigte Ansprueche zu haben - wenn die Leute dann trotzdem zahlen lache ich mir ein ins Faeustchen ;-D
Der "normal" Buerger kent sich damit aber nicht aus ( woher auch ) und zahlt fleissig bzw. macht halt Fehler - also legt nicht rechtzeitig Wiederspruch ein usw.
Einige "Herrschaften" Wissen das ganz genau und verdienen damit "fettes" Geld :zorn:
 
P

Paddy

Gast
Für mich sind diese Inkassounternehmen eine reine Verbrecherbande. Die muss man einfach auflaufen und auf ihren künstlich aufgebauschten Kosten sitzen lassen.

Desgleichen GEZ-Schnüffler und Leute die unaufgefordert etwas verkaufen wollen.

Danke und Tschüss, heisst es dann sofort. ;-D
 
wingman

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Natakwan
Inkassogeier laufen eigentlich immer bei mir auf.
GEZ Typen fliegen vom Grundstück (müsste mir mal ein Krokodil zulegen ;-D ).

Frank, eine interessante Info bestimmt für einige unter uns. :super:
 
K

Kali

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[...]-dann ist aber Ende und die Herrschaften geben auf![...]
Das mag für kleinere Inkassobüros zutreffen.
Größere, etablierte habe ihre eigenen Rechtsanwälte, welchen den Streifen bis zum Vollstreckungsbescheid durchziehen. Die Folge ist in der Regel der Offenbarungseid (eidesstattlliche Versicherung)

Dann haben die Inkassoler zwar immer noch keine Kohle - doch der Gläubiger ist dann endgültig im A..., dann bleibt als letzter Ausweg die Privatinsolvenz, wenn überhaupt keine Einnahmequelle mehr.

Na ja, 6 Jahre sauber, und man ist dann wieder im Rennen :cool:
 
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JT29

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Well,

ein paar Anmerkungen zu dieser Thematik:

"Ueberweisung direkt an den Glauebiger"
-> Es gibt 2 Inkassoarten, - einmal beauftragt ODER aber - weitaus häufiger, die Schuld wurde an das Inkassounternehmer abgetreten (verkauft), dann funktioniert das oben nicht mehr.


"Inkasso ignorieren, wenn die dann einen MB beantragen, dem kommentarlos widersprechen"
-> Es kommt dann in den Fällen zur Gerichtsverhandlung, das automatisierte Mahnverfahren wurde eigentlich dazu geschaffen, die Gerichte zu entlasten.


"Wer prueft den mal nach wie die Herrschaften so ihre angeblichen Gebuehren festlegen - kein Mensch ( oder die wenigsten )"
-> Es gibt hier keine Regelung wie z.B. in Österreich. Liegen die Honorare jedoch in Höhe der RA-Sätze, sind sie auch nicht zu beanstanden.


"Damit kann ich die Leute totschmeissen ohne ueberhaupt berechtigte Ansprueche zu haben"
-> Nun, das kannst Du zwar machen, aber die meisten werden zu einem Anwalt rennen, allein schon wegen der möglichen beschriebenen Konsequenzen und dann würden dir diese Flausen mit einer Fetstsellungsklage ganz schnell ausgetrieben ;-D


Zuletzt haben wir bei uns 2 Vollkräfte beschäftigt, die nichts andes tun, als Gelder einzutreiben, mit Mahnbescheiden und sonst Mitteln. Es ist schon bemerkenswert wieviel Zeitgenossen es allein bei uns in der Kreisstadt gibt, die Leistungen der Stadt in Anspruch nahmen, aber es nicht für nötig fanden, dafür entsprechend zu bezahlen.


Juergen
 
DisainaM

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- klar, mit der Konzept, jede Mahnung, die nicht per Einschreiben kam,
hab ich nie erhalten,
kann man Zahlungen bis zum letzten Drücker schieben,
aber zahlen muß man trotzdem. -


Zum Thema Thai und Schreibtisch

was, der macht Schreibtisch, nee, nee, nur für bestimmte Personen greift man mal unter die Arme,
da gibts z.B. folgende Probleme :

Jamba Klingelton Abo, wie kommt man raus

E- Plus, Victorvox, usw. Handyverträge, die vorzeitig beendet werden,

aber was erzähl ich :rolleyes:
 
Tschaang-Frank

Tschaang-Frank

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Kalli
Größere, etablierte habe ihre eigenen Rechtsanwälte, welchen den Streifen bis zum Vollstreckungsbescheid durchziehen.
Ich hoffe du hast das richtig Verstanden :rolleyes:
Wenn die ihre eigenen RA haben , also dieses Unternehmen im Prinzip eine RA-Kanzlei ist - dann sollte man loehnen!! Bei "reinen" Inkassounternehmen ( keine zulassung als RA Kanzlei ) keinen Cent !!!!

JT29
Sag mir mal ein AZ nur ein einziges wo ein Gericht in D einem Inkassobuero ein Recht zu seinen Gebuehren zugesprochen hat!!

Es gibt hier keine Regelung wie z.B. in Österreich. Liegen die Honorare jedoch in Höhe der RA-Sätze, sind sie auch nicht zu beanstanden.
Du wiedersprichst dir selber in dem Satz - Natuerlich gibt es eine Regelung !!

Was sind eigentlich erstattungsfähige Inkassokosten?


Erstattungsfähige Inkassokosten

Grundsätzlich setzen Inkassokosten Verzug des Schuldners voraus. Der Schuldner muss also nach Eintritt der Fälligkeit nicht gezahlt haben und hierdurch in Verzug geraten sein.

Die Voraussetzungen zum Eintritt des Verzugs stehen in § 286 BGB

Verzug tritt (meistens) dadurch ein, dass in der Rechnung darauf hingewiesen wurde, dass der Verzug nach 30 Tagen ab Rechnungserhalt eintritt (§ 286 Abs. 3 BGB). Die zweithäufigste Form des Verzugseintritts ist der gesetzliche Grundfall: Es ergeht eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Mahnung ist jede Mitteilung (auch mündlich), dass der Betrag noch offen steht und bitte gezahlt werden soll. Die dritthäufigste Form des Verzugseintritts ist, dass bei Vertragsschluss (nicht später!) von beiden Vertragsparteien (!) vereinbart (!) wurde, dass nach X Tagen oder Y Wochen gezahlt sein muss (§ 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).


Liegt nun Verzug vor - was natürlich nur der Fall ist, wenn sich die Forderung als berechtigt und fällig heraus stellt -, muss der säumige Schuldner nach § 280 BGB wegen dieses Vertragsverstoßes Schadensersatz an den Gläubiger leisten.

Und Teil dieses Schadensersatz sind die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung - die eigentliche Grundlage der Inkassokosten.


Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

Interessant ist hierbei das korrigierende Wörtchen "notwendig". Nach § 254 BGB ist ein Geschädigter verpflichtet, den Schaden in zumutbarer Weise so gering wie möglich zu halten, also nicht den Schuldner durch besonders hohe Schäden "zu bestrafen". Dieser Rechtsgrundsatz ruft für Inkassokosten eine Besonderheit hervor: Diese sind in der Höhe begrenzt.


Nach der Wertung des Gesetzgebers ist nämlich eigentlich das unabhängige Organ der Rechtspflege "Rechtsanwalt" für derartige Rechtsverfolgungstätigkeiten berufen. Und dessen Gebühren sind gesetzlich einheitlich geregelt: Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Das bedeutet für Inkassokosten: Der Gläubiger kann sich jederzeit einen Anwalt zur Durchsetzung der behaupteten Forderung nehmen - und dessen Gebühren stehen dann nach RVG fest. Diese Feststellung mit der Schadensminderungspflicht kombiniert ergibt sich folgender Grundsatz:

Inkassokosten dürfen nicht höher sein als die Kosten, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit ausgelöst hätte.

Denn sonst wären die Inkassokosten nicht mehr "notwendig" - und daher nicht vom Schuldner zu erstatten. Daher sind z.B. Detektivkosten, Ermittlungskosten, Kontoführungsgebühren etc. nur erstattungsfähig, wenn sie notwendig zur Rechtsverfolgung waren - was im Einzelfall durchaus Grund für einen eigenen Streit sein kann.

Ergo: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stellt die Obergrenze der erstattungsfähigen, notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung dar.

Natürlich konkret nur, wenn diese auch in dieser Höhe bezahlt wurden; war das Inkassobüro für den Auftraggeber günstiger, ist auch nur der günstigere Tarif zu erstatten. Gewinne gibt's im deutschen Schadensersatzrecht nicht.

Teil II:
Wie hoch sind die Kosten denn jetzt?

Zunächst eine typische Juristenantwort: Das kommt darauf an.

Und zwar auf den Wert der sog. "Hauptforderung", um die gestritten wird. Dies ist der (unverzinste) Betrag, den der Schuldner (angeblich) schuldet.

Beispiel 1:
Rechnungsbetrag der abgeblichen Forderung: 22,50 €

Beispiel 2:
Rechnungsbetrag der angeblichen Forderung: 300,01 €

Für die Gebührenrechnung im Weiteren ist unerheblich, ob diese Forderung rechtlich tatsächlich besteht, ganz oder teilweise. Es entscheidet der Wert, um den gestritten wird.

Wertgebühr
Das RVG stellt in § 13 RVG zunächst die "Grundgebühr", die sog. "Wertgebühr" (rechnerisch 1,0) fest.

Diese beläuft sich bei Gegenstandswerten bis 300,00 € auf 25,00 €. Diese Gebühr erhöht sich dann degressiv mit steigendem Gebührenstreitwert,

Der Anwalt kann durch seine Tätigkeiten unterschiedliche "Gebührentatbestände" auslösen, deren rechnerische Bruchteils-Bepreisung sich dann gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Anhang zum RVG, dem "Vergütungsverzeichnis VV RVG" richtet, in dem in vielen Nummern Tätigkeitstatbestände und deren Bruchteilswert der "Wertgebühr" aufgeführt sind.

Gebührentatbestand
Es kommen meistens zwei Gebührentatbestände in Betracht:

1. Allgemeine Geschäftsgebühr - Nr. 2400 VV RVG

Diese Gebühr wird nach dem RVG zwischen 0,5 und 2.5 der Wertgebühr angesetzt, wobei der Anwalt mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Angelegenheit umfangreich und schwierig war (was bei Inkassobürotätigkeiten in den allermeisten Fällen per se ausscheidet). Marktüblich sind Gebühren von 1,2 oder eben 1,3.

Beispiel 1:
Wertgebühr bis 300,00 €: 25 €
1,2 mal dieser Wert: 30,00 €
1,3 mal dieser Wert: 32,50 €

Beispiel 2:
Wertgebühr 300 bis 600 €: 45 €
1,2 mal dieser Wert: 54,00 €
1,3 mal dieser Wert: 58,50 €

2. Einfaches Schreiben - Nr. 2402 VV RVG:
"Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 2400 beträgt 0,3"

"Einfach" ist Schreiben nach Nr. 2402, "wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzngen enthält"

Wichtig hier: "Der Auftrag" und "ein Schreiben" - hat das Inkassobüro also bereits von Anfang an den Auftrag "mehrerer" einfacher Schreiben, ist diese Reduktion nicht einschlägig. Das gleiche gilt, wenn der Auftrag von Anfang an über "einfache" Schreiben hinaus geht, was normalerweise der Fall sein dürfte.

Überhaupt gilt: Nicht jedes Schreiben löst eine neue Gebühr aus - diese wird durch die erste Tätigkeit entfaltet und bleibt einmal die gleiche, bis eine andere Tätigkeit hinzu tritt.

Beispiel 1:
Wertgebühr bis 300,00 €: 25 €
0,3 mal dieser Wert: eigentlich 7,50 € - wegen § 13 Abs. 2 RVG aber 10,00 €

Beispiel 2:
Wertgebühr 300 bis 600 €: 45 €
0,3 mal dieser Wert: 13,50 €

Weitere Kosten
Hinzu treten nach Ziff. 7002 VV RVG die "Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen", sofern nicht die entstandenen Kosten centgenau abgerechnet werden.
Diese Pauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens aber 20,00 €

Beispiel 1:
Wertgebühr bis 300,00 €: 25 €
0,3 mal dieser Wert: 10,00 € -> Pauschale 2,00 €
1,2 mal dieser Wert: 30,00 € -> Pauschale 6,00 €
1,3 mal dieser Wert: 32,50 € -> Pauschale 6,50 €

Beispiel 2:
Wertgebühr 300 bis 600 €: 45 €
0,3 mal dieser Wert: 13,50 € -> Pauschale 2,70 €
1,2 mal dieser Wert: 54,00 € -> Pauschale 10,80 €
1,3 mal dieser Wert: 58,50 € -> Pauschale 11,70 €

Umsatzsteuer
Da es sich bei dieser Kostenerstattung um Schadensersatz handelt, ist die Umsatzsteuer nicht zu erstatten, wenn der Gläubiger (wie meistens) vorsteuerabzugsberechtigt ist. Denn der Gläubiger bekommt ja eine Rechnung vom Inkassounternehmen, aus der er die Vorsteuer zieht (einspart). Würde er sich zusätzlich erstattet erhalten, machte er ja Gewinn - und den gibt's im Schadensersatzrecht nicht.


Zusammenfassung

Somit stehen die "Obergrenzen" der Inkassokosten der beiden Beispiele fest:

Beispiel 1:
Wertgebühr bis 300,00 €: 25 €
0,3 mal dieser Wert: 10,00 € + Pauschale 2,00 € = 12,00 €
1,2 mal dieser Wert: 30,00 € + Pauschale 6,00 € = 36,00 €
1,3 mal dieser Wert: 32,50 € + Pauschale 6,50 € = 39,00 €

Beispiel 2:
Wertgebühr 300 bis 600 €: 45 €
0,3 mal dieser Wert: 13,50 € + Pauschale 2,70 € = 16,20 €
1,2 mal dieser Wert: 54,00 € + Pauschale 10,80 € = 64,80 €
1,3 mal dieser Wert: 58,50 € + Pauschale 11,70 € = 70,20 €
 
Tschaang-Frank

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Ach so,

damit das hier nicht schief laeuft!!

Die von mir gemachte Aeußerungen beruhen uf eigene Erfahrungen und sind als eigene Meinung zu diesem oeffentlichen Diskussionsthema zu sehen.

Auf keinen Fall sind meine Aeusserungen als Rechtsberatung im Sinne des RBerG §1 zu verstehen. Im Zweifelsfall sollte fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Alles Klar ;-)
 
S

Sioux

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Frank, das sind interesante Ausfuehrungen von dir.

Nicht vergessen sollte man aber dabei die Schufa.
Wenn du es auf einen Mahnbescheid ankommen laesst speichern die halt auch entsprechende Daten ueber dich.
Also Vorsicht! Ich wuerd sowas als Geschaeftsmann immer versuchen zu verhindern.

Wenn Rechnungen falsch sind dann gleich reklamieren.

Sioux
 
Tschaang-Frank

Tschaang-Frank

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Mahnbescheid und Schufaeintrag

Sollen Sie mal machen ;-D

Bestrittene bzw. Einredebehaftete Forderungen duerfen nicht an andere weitergemeldet werden!!!
Die Forderung gilt auf Grund des widersprochenen MBs als bestritten, und darf deswegen nicht der SCHUFA gemeldet werden, bzw. durch die SCHUFA weiterverbreitet werden!!!



Hier ein Urteil dazu es geht um 590 DM - Mahnbeischeid noch kein Titel!!!!

Landgericht DÜSSELDORF
Az.: 12 O 392/01
Beschluss vom 13.09.2001
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung,

1. aufgegeben, in ihrem über den Antragsteller geführten Datenbestand den Negativeintrag "Saldo DM 590,00 13.08.2001" sowie alle mit diesem Negativeintrag verbundenen Daten, die den Antragsteller betreffen, aus ihrem Datenbestand, sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form, zu löschen.


2. untersagt, diesen Negativeintrag "Saldo DM 590,00 / 13.08.2001" an Dritte; auch Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin, weiterzuleiten.


II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Gebot gemäß I. 2. Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.


III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.


IV. Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift und ihrer Anlagen zugestellt werden.


V. Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Na dann mal los liebes Inkassounternehmen - nur unwissende Leute lassen sich von denen Verarsc.en - man sollte sich natuerlich auch oefters mal seine Schufa holen und schauen was da so drinsteht - die Schufa traegt schnell mal was ein, das ist aber noch lange nicht alles rechtens!!! Die wenigsten kuemmern sich aber darum!!
 
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JT29

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Toskana Deutschlands
Tschaang-Frank" said:
Es gibt hier keine Regelung wie z.B. in Österreich. Liegen die Honorare jedoch in Höhe der RA-Sätze, sind sie auch nicht zu beanstanden.
Du wiedersprichst dir selber in dem Satz - Natuerlich gibt es eine Regelung !!

-> Nö, überhaupt nicht, wir haben für IKBs keine Honorarregelung - drum gibt es auch die vielen schwarzen Schafe.

Du schreibst es ja selbst genauso:

Inkassokosten dürfen nicht höher sein als die Kosten, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit ausgelöst hätte.

Diese Inkassoproblematik ist nichts Neues und es gibt keine einheitliche Richtschnur, sondern "es kommt immer darauf an" -> auf den betreffenden Fall.

Hier eine interessante Abhandlung zu dem Thema mit den gegensätzlichen Ansichten. Ich hab es nur überflogen, da mich das Thema eh nicht betrifft.

http://www.sfz-mainz.de/dateien/abhandlungen/erstattungspflicht von inkassokosten.pdf
 
Tschaang-Frank

Tschaang-Frank

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Wie jetzt :lol:

Am Anfang deines Satzes sagst du, es gibt keine Regelung und es gibt doch eine :

"Inkassokosten dürfen nicht höher sein als die Kosten, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit ausgelöst hätte."

Passt schon ;-) ;-D
 
Tschaang-Frank

Tschaang-Frank

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Jau - den Laden kenne ich schon ;-D
 
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Toskana Deutschlands
Vielleicht nochmal zum Mitmeisseln:

Die IKBs können theoretisch Gebühren verlangen wie sie lustig sind - es gibt keine Regelung wie z.B in Felix Austria.

Es gibt jedoch Entscheidungen, dass wenn sich die IKBs an die RVG-Sätze anlehnen, diese nicht zu beanstanden sind; seriöse Unternehmen halten sich auch daran.

Du kannst jetzt zwar sagen, dass dies auch eine Regelung ist, ist mir aber jetzt einfach auch "saussage", wie die Engländer sagen ;-D

:undweg:
 
DisainaM

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Die Voraussetzungen zum Eintritt des Verzugs stehen in § 286 BGB

Verzug tritt (meistens) dadurch ein, dass in der Rechnung darauf hingewiesen wurde, dass der Verzug nach 30 Tagen ab Rechnungserhalt eintritt (§ 286 Abs. 3 BGB). Die zweithäufigste Form des Verzugseintritts ist der gesetzliche Grundfall: Es ergeht eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Mahnung ist jede Mitteilung (auch mündlich), dass der Betrag noch offen steht und bitte gezahlt werden soll. Die dritthäufigste Form des Verzugseintritts ist, dass bei Vertragsschluss (nicht später!) von beiden Vertragsparteien (!) vereinbart (!) wurde, dass nach X Tagen oder Y Wochen gezahlt sein muss (§ 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).
Nicht ganz, wenn auf einer Rechnung steht, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug von Skonti, ersetzt dies nicht automatisch die qualifizierte Mahnung,

Beispiel aus dem Versicherungsrecht
Die sog. qualifizierte Mahnung muss den Versicherungsnehmer eindringlich vor den Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Zahlung warnen und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist für den Zugang der qualifizierten Mahnung beim Versicherungsnehmer beweispflichtig. Kann der Versicherer in einem Prozess bei Bestreiten durch den Versicherungsnehmer den Zugang der Mahnung beim Versicherungsnehmer nicht beweisen, so kann er sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Übersendet der Versicherer die qualifizierte Mahnung beispielsweise per einfacher Post und bestreitet der Versicherungsnehmer - zu Recht oder zu Unrecht - den Zugang der Mahnung, bleibt der Versicherer in der Regel beweisfällig und kann sich insoweit nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Der Nachweis der Absendung der Mahnung reicht nicht aus. Der Versicherer muss bei Bestreiten den Zugang der Mahnung beim Versicherungsnehmer nachweisen.
darum ;-)

DisainaM" said:
- klar, mit der Konzept, jede Mahnung, die nicht per Einschreiben kam,
hab ich nie erhalten,
kann man Zahlungen bis zum letzten Drücker schieben,
aber zahlen muß man trotzdem. -
erst auf eine qualifizierte Mahnung zahlen,
geltend gemachte Mahn, Anwalts, Inkasso oder andere Zusatzkosten bei der Zahlung nicht berücksichtigen.
 
Tschaang-Frank

Tschaang-Frank

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Lass gut sein, wenn ich es richtig verstanden habe hast du fuer son Laden mal gearbeitet, wir werden bei dem Thema sicher keine Freunde :cool:
 
Thema:

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