@ Wingman,
dein Eingestelltes:
" Sehr geehrter Herr xxxxxxxxx,
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Diesen Nachweis hat Ihre Ehefrau deshalb im Rahmen der Visumsbeantragung zu erbringen. Zunächst kann sie dabei von Ihrem eigenen Vermögen und Ihrem eigenen Einkommen ausgehen. Nach § 2 Abs. 3 S.1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnhme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Gem. § 2 Abs. 3 S.2 AufenthG werden bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Beiträge der Famlienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. In diesem Rahmen kann auch Ihr Einkommen relevant werden. Bei der Prüfung Ihrer Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Unterhalt Ihrer Frau ist insbesondere die Pfändungsfreigrenze nach der Zivilprozessordnung zu berücksichtigen (derzeit gem. § 850c ZPO 930€/Monat), da ein Einkommen soweit bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 AufenthG dem Zugriff regelmäßig entzogen ist, wie es unterhalb dieser Freigrenze liegt.
Inwieweit Ihre Ehefrau Ihren Lebensunterhalt selbst sichern kann, und ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Falles Ihre Bezüge des ALG II ausreichen, kann ich Ihnen nicht beantworten. Diese Prüfung wird im Rahmen der Visumbeantragung von der zuständigen innerdeutschen Ausländerbehörde vorgenommen. Zweckmäßigerweise sollte deshalb Ihre Ehefrau zunächst einen Antrag stellen. "
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..kommt aus Bangkok.
Da hat sich bei DIR, deine Ausländerbehörde, dir gegenüber bedeckt gezeigt!?
Ist nicht normal.
" nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Diesen Nachweis hat Ihre Ehefrau deshalb im Rahmen der Visumsbeantragung zu erbringen. Zunächst kann sie dabei von Ihrem eigenen Vermögen und Ihrem eigenen Einkommen ausgehen. Nach § 2 Abs. 3 S.1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnhme öffentlicher Mittel bestreiten kann. "
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Wie soll Thaifrau EIGENES Einkommen vorab vorweisen...wenn sie beabichtigt, z.B. nach D - land überzusiedeln..?
..z.B.ihren SHOP zumacht, ihren Job schmeisst wegen Umzugs.
Dann wäre das ja wohl vorbei, mit dem eigenen Einkommen in TH.
Irre.
Wäre der Punkt...VERMÖGEN. Heisst Kohle auf dem Sparbuch.
Falls vorhanden, könnte sie auch ne Kurz Touristik Reise nach D- land unternehmen oder nach Dänemark, bzw. zum Ehemann ziehen.
Die ganzen § sagen wir so ein wenig was oder besser was darin geschrieben steht. Genauso / inetwa wars bei Meiner, als sie sich hat scheiden lassen..Karenzzeit 1 Jahr, danach turnussmässig vorweisen in D. das sie eigenes Einkommen, KV
hat, damit ihr Aufenthaltsstatus, bisher ohne Deutschprüfung...verlängert wird.
" setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist ".
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Dann dürften die Frauen von Alg2 Beziehern, die selbst keinen Job haben...ja nach TH. zurück müssen..
Ist aber nicht Praxis.
Wie verquer...dieses " i.d.R.".
was wäre denn nun, wenn DEINE z.B. ne amtlich bestätigte Lernschwäche hätte, du ne ärztliche Bescheinigung hättest, das du stark depressiv bist, weil dir deine Verlobte fehlt..oder so ähnlich. Halt stop,geht ja um Kohle.
Hatte dir vorab geschrieben, weil mir das " spanisch " vorkam...auf gut Glück nach TH. zu fliegen, in der Hoffnung Frauchen kann dann mitkommen. das wäre mir alles zu unsicher. Evtl. hast du ja die Möglichkeit, das dir konkrete Wege aufgezeigt werden. Denn sooo..sieht das nicht so gut aus, wenn die § umgesetzt werden. gruss.
Ps.
ALG2 ist kein Einkommen.
1. du hast einen Job, mit über 930 Euro, bist raus aus Alg2
2. du machst ne Anmeldung z.B. Holland, Job auf Montage. ( mein Alptraum )
3. Abmeldung aus Alg2, hast Schulden zurückbezahlt bekommen.
Bist nun vermögend, arbeitssuchend ohne Alg2 Bezug.
Schwierig...