Deutschland Für Deutsche besteht nach
§ 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) eine Ausweispflicht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wer gegen diese Pflicht verstößt, also weder einen gültigen
Personalausweis noch einen gültigen
Reisepass (als Alternative gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG) besitzt, handelt
ordnungswidrig und kann nach
§ 32 Personalausweisgesetz mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belegt werden. Eine gesetzliche
Mitführpflicht besteht jedoch nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitnehmer bestimmter Branchen während ihrer Arbeitszeit zur Verhinderung illegaler Beschäftigung[SUP]
[3][/SUP] und für Waffenträger.[SUP]
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Bürger der
Europäischen Union einschließlich des
Europäischen Wirtschaftsraums müssen nach
§ 8 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU bei der Einreise in die Bundesrepublik einen Pass oder anerkannten
Passersatz mitführen und während ihres Aufenthaltes besitzen.
Für alle anderen Ausländer, die in die Bundesrepublik einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten, besteht nach
§ 3 des Aufenthaltsgesetzes eine
Passpflicht.
Die Ausweispflicht wurde in Deutschland von den
Nationalsozialisten im Jahre 1938 zunächst für Juden und wehrfähige Männer als
Kennkartenzwang eingeführt und am 10. September 1939, kurz nach
Kriegsbeginn, auf alle über 15 Jahre alten deutschen Staatsbürger ausgeweitet.[SUP]
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