Das Ehefaehigkeitszuegniss wird nur fuer die Eheschliessung auf dem Standesamt benoetigt...
Da ich naechstes Jahr auch in TH heiraten will und gerade dabei bin mir die noetigen Informationen zu den benoetigten Papieren besorge kann ich Euch mal kurz hier einstellen was der Deusche Beamtenschimmel "braucht" um ein Ehefaehigkeitszeugnis auszustellen...
Urkunden des/der deutschen Verlobten:
Personalausweis oder Reisepass, Meldebescheinigung bzw. Abmeldung aus Deutschland,
Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch,
Scheidungsurteil der frueheren Ehe mit
Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des frueheren Ehegatten
Urkunden des/der thailaendischen Verlobten:
Reisepass oder Personalausweis,
Geburtsurkunde,
Auszug aus dem Hausregister,
Ledigkeitsbescheinigung (nicht aelter als 6 Monate),
ggfls Bescheinigung des Zentralregisteramts Bangkok (Ueberpruefung, ob eine Eheschliessung zentral erfasst wurde oder nicht)
gerichtliches Scheidungsurteil der frueheren Ehe bzw. Sterbeurkunde des frueheren Ehegatten
Die thailaendischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhaeltlich, bei dem der/die thailaendische Verlobte gemeldet ist. Eine Beschaffung ueber die Botschaft ist nicht moeglich.
Bevor diese Urkunden dem Antrag auf Erteilung des Ehefaehigkeitszeugnisses beigefuegt und dem deutschen Standesamt vorgelegt werden koennen, muessen sie in die deutsche Sprache uebersetzt und in der Regel von der Botschaft legalisiert worden sein. Fuer das Legalisationsverfahren ist es nicht erforderlich, die Uebersetzungen bei der Botschaft vorzulegen. Diese sollten von einem in Deutschland vereidigten Uebersetzer angefertigt werden. Eine Aufstellung der zugelassenen Uebersetzer ist auf Anfrage bei der Botschaft erhaeltlich oder der homepage der Botschaft unter
www.german-embassy.or.th entnehmbar.
Sind bereits Uebersetzungen vorhanden, die von einem - nicht vereidigten - Uebersetzungsbuero in Thailand angefertigt wurden, sollten diese zusaetzlich einem vereidigten Uebersetzer in Deutschland zur Bestaetigung vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Uebersetzungen durch die Botschaft ist nicht moeglich.
Zur Legalisation
Das deutsche Standesamt muss Sie darueber informieren, ob thailaendische Urkunden legalisiert werden muessen oder nicht.
Bejahendenfalls benoetigt die Botschaft einen Antrag zur Legalisation dieser Urkunden. Der Antrag kann formlos durch den Urkundeninhaber entweder muendlich bei der Vorsprache in der Botschaft oder schriftlich erteilt werden. Fall der Urkundeninhaber nicht selber bei der Botschaft vorsprechen kann, kann der Legalisationsantrag auch durch Dritte gestellt werden. Diese muessen jedoch eine ordnungsgemaesse Bevollmaechtigung durch den Urkundeninhaber nachweisen.
Bei muendlicher Vorsprache sind die Gebuehren sofort zu entrichten (pro Urkunde z. Zt. 25,- Euro zum jeweiligen Tageskurs in Landeswaehrung). Im Notfall ist eine Erklaerung zu unterschreiben, dass die Gebuehren bei Abholung beglichen werden. Fuer den Fall, dass die Gebuehren nicht bei Abholung eingezogen werden koennen, ist eine schriftliche Kostenuebernahmeerklaerung abzugeben, die formlos uebermittelt werden kann. Die legalisierten Urkunden werden dann nach Deutschland per Kostenrechnung weitergeleitet. Es wird darauf hingewiesen, dass fuer die Legalisation der thailaendischen Urkunden mit einer Bearbei-tungsdauer von 6 bis 8 Wochen, in Einzelfaellen von bis zu 3 Monaten gerechnet werden muss. Auf die Bearbeitungsdauer der thailaendischen Behoerden hat die Botschaft keinen Einfluss. Es wird eine Pauschale in Hoehe von 100,- Baht (ca. 2,20 Euro) fuer Telefonkosten erhoben, die der Botschaft fuer Ferngespraeche mit den thailaendischen Behoerden entstehen.
Eine Rueckerstattung von entrichteten Gebuehren kann nur zu 25% in Betracht kommen (Bsp.: eine bestimmte Urkunde wird nicht legalisiert, das normalerweise in amtlicher Verwahrung befindliche Gegenstueck ist nicht auffindbar). Auch personaltechnische Engpaesse an der Botschaft bei der Bearbeitung von Legalisationen koennen mit Ursache fuer die mehrwoechigen Wartezeiten sein. Infolge dieser Situation ist die Botschaft grundsaetzlich leider nicht in der Lage, nach Absendung eines schriftlichen Zwischenbescheids zusaetzliche Anfragen nach dem Bearbeitungsstand zu beantworten. Dies gilt auch fuer Anfragen, die per e-mail oder telefonisch gestellt werden und insbesondere fuer solche von Urkundeninhabern, die der Botschaft die Unterlagen erst eine Woche zuvor uebermittelt haben. Telefonische Eingangsbestaetigungen fuer Urkunden koennen nicht erteilt werden. Im Interesse einer zuegigen Bearbeitung sollte desweiteren von der Bitte zusaetzlicher Zwischenbescheide an Auslaenderbehoerden oder Standesaemter Abstand genommen werden. Es empfiehlt sich, erforderlichenfalls dieses Merkblatt zum Nachweis der Langwierigkeit bei der Bearbeitung bei den Behoerden vorzulegen. Antragsteller werden unaufgefordert benachrichtigt, sobald die Urkunden legalisiert wurden.
Entstehen Verstaendigungsschwierigkeiten zwischen thailaendischen Antragstellerinnen/Antragstellern und ihren deutschen Partnern/innen in Bezug auf vorgenannte Informationen, koennen diese nicht durch die Vermittlung der Botschaft ausgeraeumt werden.
Konsularbescheinigung:
Bei Vorlage eines gueltigen Ehefaehigkeitszeugnisses (nicht aelter als 6 Monate) stellt die Botschaft eine Konsularbescheinigung in deutscher und thailaendischer Sprache aus. Diese ist dem thailaendischen Standesbeamten bei der Eheschliessung vorzulegen. Die Bearbeitungszeit fuer die Ausstellung liegt in der Regel bei 2 - 3 Arbeitstaegen. Die Botschaft ist verpflichtet, vor Aushaendigung der Konsular-bescheinigung die Vorlage des Ehefaehigkeitszeugnisses im Original zu verlangen (§ 385 der Dienst-anweisung fuer die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehoerden). Die Konsularbescheinigung kann nicht vom Honorarkonsul in Chiang Mai oder Phuket ausgestellt werden.
Ferner sind bei der Beantragung der Konsularbescheinigung die Paesse der Verlobten vorzulegen. Darueber hinaus muss der deutsche Verlobte folgende Angaben (hierzu steht ein Fragebogen zur Verfuegung) machen: Perso-nalien, Passdaten, Angabe von Beruf, Arbeitgeber und monatlichem Nettoverdienst, Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland sowie Angabe, ob der deutsche Verlobte dritten Personen zu Unterhalt verpflichtet ist, und wenn ja, wem und in welcher Hoehe. Wird der Fragebogen nicht vollstaendig ausgefuellt, kann die Botschaft die Konsularbescheinigung nicht ausstellen. Die Angaben werden von den thailaendischen Standesaemtern benoetigt und sind Bestandteil der zweisprachigen Konsularbescheinigung. Bei Abholung der Konsularbescheinigung ist die persoenliche Vorsprache des/der deutschen Verlobten zur Beglaubigung seiner Unterschrift erforderlich.
Hinweis:
Eine nach thailaendischem Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung der/des thail. Verlobten vor einem Bezirksamt bedarf zunaechst der Anerkennung durch eine deutsche Landesjustizverwaltung. Dasselbe gilt, sofern der/die deutsche Verlobte ein auslaendisches Scheidungsurteil vorlegt. Antragsformulare fuer die Anerkennung liegen bei der Botschaft vor. Dem Antrag muessen u.a. das Scheidungsurteil, die Scheidungsurkunde, ein Auszug aus dem Scheidungsregister sowie aus dem Eheregister mit deutscher Uebersetzung beigefuegt sein. Die Unterlagen sind zuvor von der deutschen Botschaft zu legalisieren*; Bearbeitungsdauer ca. 6-8 Wochen oder im Einzelfall auch laenger.
Erst wenn die zustaendige Landesjustizverwaltung die Scheidung anerkannt hat, kann das deutsche Standesamt das Ehefaehigkeitszeugnis erteilen.
2. Heirat in Deutschland
Eine Eheschliessung in Deutschland erfolgt ebenfalls vor dem zustaendigen Standesbeamten. Zu diesem Zweck ist von dem/der deutschen Verlobten eine sog. Anmeldung zur Eheschliessung erforderlich (die Regelung ueber die Bestellung des Aufgebots ist seit dem 01.07.1998 weggefallen). In diesem Verfahren sind im Rahmen der Pruefung dem Standesbeamten in Deutschland von beiden Verlobten in der Regel dieselben wie die unter Punkt I, Nr. 1 aufgefuehrten Unterlagen vorzulegen. Auch hier empfiehlt sich eine zusaetzliche Rueckfrage beim deutschen Standesbeamten nach ggfs. darueberhinaus erforderlichen Urkunden.
Fuer die Uebersetzung der thailaendischen Urkunden gilt sinngemaess das oben Gesagte.
Darueber hinaus wird von den deutschen Standesaemtern grundsaetzlich noch die Legalisation* der thailaendischen Urkunden (Bearbeitungsdauer: ca. 6-8 Wochen) verlangt.
Die Botschaft weist darauf hin, dass die Einreise eines/einer thailaendischen Staatsangehoerigen nach Deutschland zum Zwecke der Eheschliessung mit einem Touristenvisum (Schengen) nicht zulaessig ist.
3. Auslaenderrechtliche Aspekte/ Visapflicht
Sofern ein Ehegatte die thailaendische Staatsangehoerigkeit besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland hergestellt werden soll, ist zur Wohnsitznahme fuer den thailaendischen Ehepartner ein langfristiges Visum vor Einreise erforderlich. Dabei ist es unerheblich, ob die Eheschliessung in Thailand oder Deutschland erfolgen soll oder erfolgt ist. Ein Touristenvisum (Schengen-Visum) genuegt nicht. Grundsaetzlich muss bei Einreise mit einem Schengen-Visum eine erneute Heimreise erfolgen, da ein Wechsel des Aufenthaltszwecks (von Tourismus zu ehelicher Lebensgemeinschaft) ausgeschlossen ist.
Die durch die Botschaft erteilten Visa fuer einen Aufenthalt von ueber 90 Tagen sind nur fuer Deutschland gueltig. Formulare zur Beantragung eines Visums und dieses Merkblatt erhalten Sie kostenlos von der Botschaft und ueber die Homepage.
Es wird ausdruecklich darauf hingewiesen, dass der Antrag fuer einen Aufenthalt von ueber 90 Tagen der Zustimmung der innerdeutschen Behoerden, insbesondere des oertlichen Auslaenderamts bedarf. Die Botschaft leitet Ihren Antrag so schnell wie moeglich an die Auslaenderbehoerde in Deutschland zur Entscheidung weiter. Dieses Verfahren kann zwei Monate und laenger dauern. Das Visum darf erst erteilt werden, wenn die Zustimmung der Auslaenderbehoerde vorliegt. Um den Ablauf zu beschleunigen, wird daher dem Partner in Deutschland empfohlen, den Fall bei der zustaendigen Auslaenderbehoerde vorzutragen und um eine Vorab-Zustimmung zu bitten.
Sie werden schriftlich ueber die Entscheidung benachrichtigt. Bitte haben Sie Verstaendnis dafuer, dass die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden kann, wenn dies von der zustaendigen Auslaenderbehoerde zur Auflage gemacht wird.
Die Gebuehr fuer das Visum zur Eheschliessung betraegt 25 Euro, zahlbar ist der Betrag in Baht. Je nach aktuellem Wechselkurs sind dies ca. 1.000 - 1.200 Baht. Nach erfolgter Heirat ist das Visum gebuehrenfrei.
Zur Antragstellung sind vorzulegen:
- zwei vollstaendig ausgefuellte Antragsformulare
- zwei Passfotos
- thail. Reisepass, mindestens gueltig fuer 1 Jahr
zusaetzlich
a.) nach erfolgter Heirat:
Heiratsurkunde, uebersetzt und legalisiert
b.) bei beabsichtigter Eheschliessung in Deutschland
- Vorlage aller fuer die Eheschliessung erforderlichen Unterlagen (s. Merkblatt Eheschliessung)
- foermliche Verpflichtungserklaerung nach §84 AuslG
II. Deutsch-Deutsche Eheschliessung
Heirat in Thailand
Die Botschaft stellt den deutschen Verlobten bei Vorlage eines Ehefaehigkeitszeugnisses eine Konsularbescheinigung aus (Bearbeitungsdauer 2 bis 3 Tage). Vorzulegen sind ausserdem die Paesse der Verlobten sowie deren Meldebescheinigung. Ferner sind bei Beantragung der Konsularbescheinigung von den Verlobten jeweils folgende Angaben zu machen: Personalien, Passdaten, Angabe von Beruf, Arbeitgeber und monatlichem Nettoverdienst, Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland, die Personalien der Eltern der Verlobten sowie Angabe, ob der jeweilige deutsche Verlobte dritten Personen zu Unterhalt verpflichtet ist, und wenn ja, wem und in welcher Hoehe. Die persoenliche Vorsprache bei Abholung der Bescheinigung in der Botschaft ist erforderlich. Eine Abholung ausserhalb der Besuchszeiten (08.30 bis 12.00 Uhr) ist grundsaetzlich nicht moeglich. Dies sollte bei der Planung von Urlaubsreisen nach Thailand beruecksichtigt werden.
III. Hinweise zu Ziffer I und II
Bei der Eheschliessung vor dem thailaendischen Bezirksamt wird oft auf Vorlage des Scheidungsurteils des/der deutschen Verlobten bestanden. Es empfiehlt sich daher, das Scheidungsurteil mitzunehmen.
Die Verlobten sollten sich darueberhinaus bei dem jeweiligen thailaendischen Standesamt erkundigen, ob dieses zusaetzlich die Legalisation der Konsularbescheinigung durch das thailaendische Aussenministerium in Bangkok verlangt. In diesem Fall ist die Bescheinigung von den Verlobten dort noch vorzulegen (Bearbeitungsdauer ca. 2-3 Tage). Die Botschaft kann keine Auskunft darueber geben, ob die Bearbeitungsdauer beim Aussenministerium ggfls gekuerzt werden kann, in etwa bei Vorlage eines Flugtickets, wenn der Weiterflug noch am gleichen Tag ist. Der Botschaft stehen weder Anschriften noch e-mails thailaendischer Standesaemter zur Verfuegung. Grundsaetzlich werden fuer Eheschliessungen nach hiesiger Erfahrung bei thailaendischen Standesaemtern keine Termine benoetigt. Ob Eheschliessungsakte ausserhalb der Raeumlichkeiten des Standesamts, beispielsweise am Strand, vorgenommen werden koennen, haengt von der Willigkeit des Standesbeamten und der Bereitschaft der Verlobten ab, hierfuer den erbetenen Finanzbeitrag zu leisten. Diesbezuegliche Fragen koennen nicht von der Botschaft beantwortet werden.
Nach der Eheschliessung sollte die thailaendische Heiratsurkunde ueber die Botschaft legalisiert werden (Anlegung eines Familienbuchs in Deutschland). Die Urkunde kann der Botschaft auf dem Postweg zugesandt werden und wird nach Abschluss der Legalisation* (Bearbeitungszeit ca. 6-8 Wochen) gegen Kostenrechnung nach Deutschland zurueckgeschickt.
IV. Gebuehren
Legalisationen* (pro Urkunde)
25,-Euro
Konsularbescheinigung (Ziff.I)
20,-Euro
(Ziff. II)
20,-Euro
Die Gebuehren sind in Baht zum Tageskurs zu entrichten.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschaetzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Fuer die Vollstaendigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veraenderungen, kann jedoch keine Gewaehr uebernommen werden.