Heirat in Thailand/Ehegattennachzug

Diskutiere Heirat in Thailand/Ehegattennachzug im Ehe & Familie Forum im Bereich Thailand Forum; Hallo @JT29,danke für die Einschätzung deines Vaters,aber schämst du dich nicht in so Darzustellen? Also ich mit 73 Jahre komme hier mit...
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berliner35

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Hallo @JT29,danke für die Einschätzung deines Vaters,aber schämst du dich nicht in so Darzustellen?

Also ich mit 73 Jahre komme hier mit Gesetzestexten,die du nicht lesen willst oder kannst,sind immerhin ca.340 Seiten.

Aber man hat ein Inhaltesverzeichnis zu den Ausführungen,einfach schauen unter Visaerteilung.

Alle Visas bei der Botschaft beantragen?
Geht nicht! Eine Ausländerin geht zur Botschaft und stellt den Antrag auf ein Heiratsvisum und die Botschaft erteilt es?

Das gleiche bei einem Visum für Familienzusammenführung?

Antragsteller ist immer der deutsche Ehepartner und kein anderer.Entscheidungen werden bei der ABH getroffen und nicht bei der Botschaft.

Der Passus der ABH,Genehmigung wird von der Botschaft erteilt
Bezieht sich auf Straftaten oder Illegaler Aufenthalt,also alle Revelanten Übertretungen von Visabestimmungen der Schengen Staaten,auf die nur die Botschaft zugriff hat über das AA.Bei einer Ablehnung durch die Botschaft,muß diese dem Antragsteller auf Antrag mitteilen welche Gründe vorliegen,damit er über ein Gericht seine beabsichtigte Heirat oder Familienzusammenführung einklagen kann.
 
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JT29

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berliner35" said:
aber schämst du dich nicht in so Darzustellen?
Also warum sollte ich mich schämen - es war eine interessannte Erfahrung ihn die letzten Jahre zu sehen und die letzten Stunden persönlich bis zum letzten Aufzucken zu begleiten. Im Alter werden die Menschen wieder zu Kinder sagte schon meine Oma, von daher war es einfach nur rücksichsvoll Dir gegenüber - ich hätte ja auch schreiben können, dass der Altersstarrsinn überhand nimmt :rolleyes:


Also ich mit 73 Jahre komme hier mit Gesetzestexten,die du nicht lesen willst oder kannst,sind immerhin ca.340 Seiten.
Ach je, also ich hab eine Staatsprüfung und 6 Monate bei einer AB gearbeitet, seit vielen Jahren nun mit europäischem und nationalem Vergaberecht konfrontiert und bisher über jeden Winkeladokaten gelacht bzw. ungläubig gestaunt und dann willst Du mir sagen ich verstehe keine Gesetze - ist einfach nur geil :lachen:


@sailor
Es ist Hopfen und Malz verloren - soll er mal zu seiner AB gehen und dort ein Visum beantragen :cool:
über den restlichen Blödsinn lasse ich mich schon gar nicht mehr ein.
 
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Tramaico

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berliner35" said:
Alle Visas bei der Botschaft beantragen? Eine Ausländerin geht zur Botschaft und stellt den Antrag auf ein Heiratsvisum und die Botschaft erteilt es?
Ja, so ist es. Fuer Visa (= Einreiseerlaubnise) sind ausschliesslich die Auslandsvertretungen zustaendig. Sie erteilen das Visum oder lehnen es ab und muessen diese Entscheidungen vor Gericht verantworten.

Ueber C-Visa (Schengener Durchfuehrungsuebereinkommen) entscheiden die Botschaften autonom ohne Zustimmung der deutschen Behoerden.

Ueber D-Visa (Grundlage zum Erwerb einer deutschen Aufenthaltserlaubnis) entscheiden ebenfalls die Auslandsvertretungen letztendlich ABER es wird grundsaetzlich eine Einwilligung zur Visumserteilung von den deutschen Behoerden benoetigt. Ohne diese Einwilligung DARF die Botschaft das Visum NICHT erteilen, sie kann aber durchaus einen Antrag ablehnen, selbst wenn eine Einwilligung aus Deutschland vorliegt. (Hatte mal solch einen Fall in Sachen Sprachvisum).

Im Regelfall schliessen sich aber die Auslandvertretungen den Vorgaben der Auslaenderbehoerden an (eigene Aussage eines Entscheidungstraeger der Deutschen Botschaft, Bangkok). Die Einwilligung zur Visumserteilung kann an bestimmte Auflagen geknuepft werden (Verpflichtungserklaerung, Krankenversicherung, Sprachzertifikat etc.), die die Auslandsvertretungen ZWINGEND erfuellen muessen.

Die Auslandsvertretungen koennen Empfehlungen aussprechen wie z. B. auf ein A1 Zertifikat koennte verzichtet werden, weil ein verminderter Integrationsbedarf besteht, da die antragstellende Person ueber eine Hochschulbildung und ueberdurchschnittliche englische Sprachkenntnisse verfuegt. Die deutsche Auslaenderbehoerde muss aber diesen Empfehlungen nicht folgen und somit koennte die Botschaft das Visum nicht erteilen, selbst wenn sie es wollte.

Grundsaetzlich gilt:
- Zustaendig fuer die Erteilung von Visa sind die Auslandsvertretungen
- Die Zustaendigkeit geht von den Auslandsauftretungen auf die nationalen Behoerden ueber, sobald die auslaendische Person eingereist ist
- Ein D-Visum bedarf unbedingt der ZUSTIMMUNG der nationalen Auslaenderbehoerde
- Eine Auslaenderbehoerde oder das Auswaertige Amt in Berlin kann einer Auslandsvertretung eine Bitte oder Empfehlung aussprechen ein Visum zu erteilen, die Auslaenderbehoerde muss dieser aber nicht folgen (im Regelfall wird aber im interen Dialog dann doch Einigkeit erzielt entweder ueber Erteilung oder Ablehnung)
- Ansich koennte nur das Verwaltungsgericht einer Auslaenderbehoerde anordnen eine Einreiseerlaubnis gegen den Willen dieser zu erteilen, naemlich nachdem es auf Basis eines rechtmittelfaehigen ablehnenden Bescheids (nach einer Remonstration) zu einer Verwaltungsklage der antragstellenden Person oder deren Bevollmaechtigen gekommen ist

:wink:
 
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JT29

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Fast wie aus dem Lehrbuch Richard ;-D

Im Übrigen hab ich mir nun doch schnell die Mühe gemacht und unter der berlin.de gesucht:

http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/visa-allgemein.html

"Für die Beantragung und Erteilung eines Visums sind die Auslandsvertretungen (Botschaft oder Generalkonsulat) der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen Herkunftsstaat des Antragstellers oder dem Staat seines gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts zuständig."

Würde mich auch wundern, wenn da etwas anderes stehen würde.

:wink:


@charly
Danke, fliegen am Montag zurück nach BKK, dann noch ein paar Tage Patty und danach back home.
 
1000Baht

1000Baht

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Hallo Beisammen!

Hat Jemand Erfahrungen, dass bei Austellung bzw. Beantragung eines Visums bei der deutschen Btschaft Bangkok zur Familienzusammenführung, auf das Zertifikat Deutsch-A1 verzichtet wurde, weil die Antragsstellerin einen Hochschulabschluß besaß?

Hat diesbezglich Jemand Erfahrungen mit der Ausländerbehörde des Landratsamtes Karlsruhe?

Danke
:wai:
 
Nokgeo

Nokgeo

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" Hat Jemand Erfahrungen, dass bei Austellung bzw. Beantragung eines Visums bei der deutschen Btschaft Bangkok zur Familienzusammenführung, auf das Zertifikat Deutsch-A1 verzichtet wurde,

... weil die Antragsstellerin einen Hochschulabschluß besaß? "
___Zitatende____

Z.B. Member --> Atze hatte dazu, vor X Monaten, was geschrieben.
 
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Tramaico

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1000Baht" said:
Hat Jemand Erfahrungen, dass bei Austellung bzw. Beantragung eines Visums bei der deutschen Btschaft Bangkok zur Familienzusammenführung, auf das Zertifikat Deutsch-A1 verzichtet wurde, weil die Antragsstellerin einen Hochschulabschluß besaß?
1. Es sollte sich tatsaechlich um einen Universitaetsabschluss (Master Degree) handeln. Ein Fachoberschulabschluss ist im Regelfall nicht ausreichend

2. Zusaetzlich UEBERDURCHSCHNITTLICHE (fliessende) Kenntnisse der englischen Sprache und vielleicht auch noch ein paar Brocken deutsch

Gewoehnlich muss sich die Antragstellerin bei der Antragstellung einem Gespraech (ca. 5 Minuten) in englischer Sprache mit einem deutschen Entscheidungstraeger unterziehen, um die Kommunikationsfaehigkeit zu ueberpruefen. Danach dann die Empfehlung oder auch nicht, an die zustaendige AB. Es wird bereits unmittelbar nach dem Gespraech mitgeteilt, ob diese Empfehlung ausgesprochen wird. :wai:
 
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berliner35

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Hallo @ Tramaico,nach welcher Gesetzeslage wird von der D-Botschaft ein Sprachtest durchgeführt?Hast es ja gut beschrieben,das die Botschaft einen Sprachtest,mündlich,in Englisch durchführt.Wobei der Gesetzestext aber für Intrigation DEUTSCH verlangt.

Habe persönlich eine E-Mail an die Botschaft gesand,mit der Bitte eine mündliche Sprachprüfung in Deutsch mit einer Thailänderin,die verheiratet ist und 15 Jahre in Deutschland gelebt und in Firmen gearbeitet hat,durchzufüen.

Antwort der D-Botschaft,wir führen keinen mündlichen Sprachtest durch,Bitte wenden sie sich an das GI in Bangkok.
Was nun?Also her mit der Gesetzgebung oder Verordnungen,das die D-Botschaft einen Sprachtest durchführen muß,für Ausländer die Jahrelang in Deutschland gelebt haben und somit Deutsch sprechen,schon durch ihre Berufstätigkeit in deutschen Firmen.

Antwort des GI in Bangkok,die Frau muß einen schriftlichen und sprachlichen Eignungstest in Deutsch beim GI bestehen.

Mein Einwand das die über 50 jährige Thailänderin Analphabetin ist,wurde beantwortet,die Frau müße dann einen Alphabetisierungskurs beim GI belegen,um Deutsch lesen und schreiben zu können.
 
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Tramaico

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@Berliner
Erwaehnte ja schon mal, dass Theorie und Praxis zwei unterschiedliche Schuhe sind. Meiner Ansicht nach, hast Du bei Deinen Schwierigkeiten das Pferd nur lediglich nicht richtig aufgezaeumt.

Die Botschaft fuehrt tatsaechlich keine Sprachtests durch. Das macht das Goethe-Institut. Die Botschaft prueft aber gegebenenfalls, ob in einem Fall ein geringerer Integrationsbedarf vorliegen koennte, was ja im 2. Aenderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetz Erwaehnung findet. Die Botschaft kann, muss aber nicht, hat ja Ermessenspielraum. Der Umgang mit den Behoerden ist in der tat manchmal nicht einfach. Leichter wird es, wenn eine gemeinsame Sprache gefunden wird, denn dann kann es sein, dass unmoeglich erscheinendes doch auf einmal moeglich wird.

Mit Deiner Gesetzmanie wirst Du sicherlich immer wieder gegen die Wand rennen, da man sich im Regelfall nicht in einem Gerichtssaal befindet. Der Dialog laeuft somit mit Menschen wie Du und ich, auch wenn sie Beamten sind und nicht auf juristisch professioneller Schiene mit Anwaelten und Richtern, die von berufswegen im Job menschliche Aspekte ausklammern muessen, damit sie nicht in Befangenheitsverdacht geraten. :wink:
 
tira

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berliner35" said:
...Antwort des GI in Bangkok,die Frau muß einen schriftlichen und sprachlichen Eignungstest in Deutsch beim GI bestehen.
Mein Einwand das die über 50 jährige Thailänderin Analphabetin ist,wurde beantwortet,die Frau müße dann einen Alphabetisierungskurs beim GI belegen,um Deutsch lesen und schreiben zu können.
moin,

nach jahren des zuschuss betriebes soll jetzt ein überschuss erwirtschaftet werden.
jeder einzelne kursteilnehmer sind da auch wieder ein paar € ;-D

:wai:
 
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berliner35

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Hallo @Sailor,für den Integrationskurs für deine Frau in Deutschland muß du die Kosten selbst tragen.

Mußte für meine Frau auch pro Semester,bei täglich 5 Stunden Unterricht an der Volkshochschule ca.200 Euro bezahlen.

Eine Kostenübernahme wurde abgelehnt.Ist im Gesetz nicht vorgesehen,das ein Deutscher Ehemann,für seine Ausländische Ehefrau die Kosten erstattet bekommt.
 
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berliner35

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Sailor,ist auch heute noch so Gültig.

§ 43 Integrationskurs.
Da steht "Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet,der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalt verpflichtet ist"
Das bist du als Ehemann.

§ 44a Sich NICHT zumindestens auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Deine Gattin hat aber den Sprachkurs und Prüfung für einfaches Deutsch AI hinter sich zur Erlangung des Visums.
 
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Guest

Gast
Die Kosten für den Integrationskurs betragen 1.-- € die STunde und das schon seit mehreren Jahren.

Man kann sich davon auch ganz befreien lassen. Weiss jetzt die Einkommensgrenze nicht genau, die liegt aber recht hoch, so dass sehr viele gar nichts bezahlen muessen.
 
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franky_23

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berliner35" said:
Hallo @ Tramaico,nach welcher Gesetzeslage wird von der D-Botschaft ein Sprachtest durchgeführt?Hast es ja gut beschrieben,das die Botschaft einen Sprachtest,mündlich,in Englisch durchführt.Wobei der Gesetzestext aber für Intrigation DEUTSCH verlangt.

Habe persönlich eine E-Mail an die Botschaft gesand,mit der Bitte eine mündliche Sprachprüfung in Deutsch mit einer Thailänderin,die verheiratet ist und 15 Jahre in Deutschland gelebt und in Firmen gearbeitet hat,durchzufüen.

Antwort der D-Botschaft,wir führen keinen mündlichen Sprachtest durch,Bitte wenden sie sich an das GI in Bangkok.
Was nun?Also her mit der Gesetzgebung oder Verordnungen,das die D-Botschaft einen Sprachtest durchführen muß,für Ausländer die Jahrelang in Deutschland gelebt haben und somit Deutsch sprechen,schon durch ihre Berufstätigkeit in deutschen Firmen.

Antwort des GI in Bangkok,die Frau muß einen schriftlichen und sprachlichen Eignungstest in Deutsch beim GI bestehen.

Mein Einwand das die über 50 jährige Thailänderin Analphabetin ist,wurde beantwortet,die Frau müße dann einen Alphabetisierungskurs beim GI belegen,um Deutsch lesen und schreiben zu können.

dann geh doch den Weg der dafür vorgesehen ist. :nixweiss: :wink: :nixweiss:

Die Frau wird doch dann sicherlich den Visaantrag abgeben können und dies auf Deutsch. Dies ist die Bedingung bei der auf den Sprachnachweis verzichtet wird.
 
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berliner35

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Jeder Deutsche kann zu seiner Ausländerbebörde gehen und ein Visum zwecks Einreise zur Eheschließung in Deutschland oder zum Ehegattennachzug stellen.Dazu ist es nicht Nötig bei der Botschaft vorstellig zu werden,weder vom Antragsteller noch vom Visumberechtigten.

Die Botschaft hat auch nicht das Recht das Visum zu Verweigern.

Außer bei vorherigen Terroristischen oder schweren kriminellen Straftaten in den Schengenstaaten.Auch kleine Verfehlungen in vorherigen Visaangelegenheiten führen zu keiner Verweigerung.

Die ABH und die Botschaft haben nur einen winzigen Spielraum,um ein derartiges Visum zu verweigern.

Jeder deutsche Staatsbürger hat das Recht,zu Heiraten,wen er will und wo er will und das Recht seinen Wohnort zu Bestimmen mit seinem Ehepartner.Schwirig kann es nur werden bei Harz IV Empfängern.

@Tramaico,wird wieder einen langen Vortrag halten,ohne auf den Gesetzestext einzugehen,mit seiner Ansicht,Gesetze sind so,aber die Praxis ist eine andere.

Auch @ JT23,als Ehemaliger Mitarbeiter der ABH in Deutschland(als was?Reinigungsarbeiter,oder doch nicht etwa als Sachbearbeiter?)müßte er doch Visa Erteilt haben zum Ehegattennachzug,oder zum Heiratsvisum.Aber wir werden seinen Saft auch noch höhren.

Hier der Gesetzestext über die Visa Erteilung durch die ABH.

Aufenthaltverordnung § 31

1 Ein Visum dedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde wenn

1)der Ausländer sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten will.

2) ................

3)Die Ausländerbehörde kann insbesondere in dringenden Fällen,IM FALL EINES ANSPRUCH AUF ERTEILUNG EINES AUFENTHALTSTITELS( Dieser Anspruch tritt in Kraft,bei einem Heiratsvisum und einem Ehegattennachzug und bei Kindernachzug).........der Visumerteilung VOR DER BEANTRAGUNG DES VISUMS BEI DER AUSLANDSVERTRETUNG zustimmen.(Vorabzustimmung)

Wie geht das?
Ein Deutscher stellt den Formlosen Anrag in Schriftform an die ABH seines Heimatortes.
Von der ABH erhalten sie eine Terminvereinbarung,mit der Bitte folgende Unterlagen zum Termin mitzubringen.
Auf der ABH wird alles in Dokumenten niedergeschrieben.
Die ABH übersendet die Visumerlaubnis an die Auslandsvertretung.

Von der Auslandsvertretung erhält der Visumberechtigte die Mitteilung das er zur Botschaft kommen möchte um sein Visum zu erhalten.
Pro Forma muß er noch einen Visumantrag stellen und erhält sofort sein Visum.
 
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berliner35

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Hallo franky_23,mir wirf man alterssenilheit vor,aber was kann man dir vorwerfen?Dummheit,Bösartigkeit oder Unfähigkeit einen Text,den du als original einsetzt,zu lesen?

Ich sage dazu,das ist Bösartigkeit,einer Frau die ANALPHABETIN ist,den Rat zu geben,sie möchte doch Bitte den visumantrag auf deutsch auszufüllen.

Diese Frau ist seit über 20 Jahre mit meinem Bekannten immer noch Verheiratet und hat davon 16 Jahre in Deutschland gelebt und gearbeitet auf Steuerkarte.
 
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JT29

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Toskana Deutschlands
Jeder Deutsche kann zu seiner Ausländerbebörde gehen und ein Visum zwecks Einreise zur Eheschließung in Deutschland oder zum Ehegattennachzug stellen.

-> :lachen: :lachen: :lachen:


Auch @ JT23,als Ehemaliger Mitarbeiter der ABH in Deutschland(als was?Reinigungsarbeiter,oder doch nicht etwa als Sachbearbeiter?)müßte er doch Visa Erteilt haben zum Ehegattennachzug,oder zum Heiratsvisum.

-> DU BIST GANZ SCHOEN FRECH OPA!
Sorry, wir haben noch nie Visa erteilt, wir haben Aufenthaltstitel erteilt, das ist aber eine ganz andere Liga.


3)Die Ausländerbehörde kann insbesondere in dringenden Fällen,IM FALL EINES ANSPRUCH AUF ERTEILUNG EINES AUFENTHALTSTITELS( Dieser Anspruch tritt in Kraft,bei einem Heiratsvisum und einem Ehegattennachzug und bei Kindernachzug).........der Visumerteilung VOR DER BEANTRAGUNG DES VISUMS BEI DER AUSLANDSVERTRETUNG zustimmen.(Vorabzustimmung)

-> Ja toll, dann frag mal deine AB wenn die die letzte Vorabzustimmung gemacht hat und vor allen Dingen unter welcher Begründung; während meiner Vertretungszeit war das genau 1x. Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hast Du mit einem Heiratsvisum mitnichten, was ist wenn gar nicht geheiratet wird - man sieht der Berliner erzählt wiedermal Stuss.

Langsam glaube ich dass Du uns hier nur ärgern willst!
Da spiele ich nun auch nicht länger mit. Das wird mir nun so langsam zu blöd mit Dir.

Thema für mich erledigt. :fertig:
 
strike

strike

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berliner35" said:
................
Aufenthaltverordnung § 31

1 Ein Visum dedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde wenn
...............
3)Die Ausländerbehörde kann insbesondere in dringenden Fällen,IM FALL EINES ANSPRUCH AUF ERTEILUNG EINES AUFENTHALTSTITELS( Dieser Anspruch tritt in Kraft,bei einem Heiratsvisum und einem Ehegattennachzug und bei Kindernachzug).........der Visumerteilung VOR DER BEANTRAGUNG DES VISUMS BEI DER AUSLANDSVERTRETUNG zustimmen.(Vorabzustimmung)
........
berliner35,
ich bin kein Jurist.
Aber die Formulierungen entsprechen doch nach meinem Verständnis den Ausführungen von JT29.
Die ABH stimmt einem Akt zu, den sie nicht selbst und eigenständig initiert bzw. wo sie nicht die "Prozesshoheit" hat.

Insofern verstehe ich Deine Argumentation nicht (mehr).
Für das Visum ist die Borschaft da.
Um dieses ausstellen zu können, wird in dem einen Fall mehr und im anderen Fall weniger Zuarbeit bzw. in bestimmten Fällen sogar eine zwingende bzw. bindende Entscheidung benötigt.
Initiator/Aussteller ist und bleibt dennoch immer die Botschaft.

Wie hier formuliert:

"......Die Zustimmung ist die Erklärung des Einverständnisses zu dem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft.........Im öffentlichen Recht wird die Zustimmung einer Behörde als "Genehmigung" bzw. Erlaubnis bezeichnet, auch wenn sie vorher erklärt wird. In der Regel handelt es sich dabei um einen begünstigenden Verwaltungsakt, allgemein in Form einer Bescheinigung.....
Vorausgesetzt ist ein (obrigkeitliches) Über-Unterordnungs-Verhältnis, insbesondere des Staates im Verhältnis zum Bürger, aber auch im Verhältnis zwischen verschiedenen Trägern von Staatsgewalt, sofern diese in einem Über-Unterordnungs-Verhältnis zueinander stehen."
Quelle www.wikipedia.de

Wo ist jetzt das Verständnisproblem für Dich?

Gruss,
Strike
 
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begowal

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Berliner35, irgendwie liegst du mit deinen Äusserungen daneben.
Seit wann stellt eine Ausländerbehörde ein Visum aus?
Und wieso stellt der Deutsche Partner den Antrag?
ER will doch kein Visum beantragen?
Die ABH kann eine Vorabzustimmung geben, muss aber nicht.
 
Nokgeo

Nokgeo

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@ Berliner 35,

was hälst du von der Idee, dort..

Friedrich-Krause-Ufer 24
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..anzurufen, um nachzufragen, wie es sich mit einem Visa genau verhält?
 
Thema:

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