@JT29
Hier noch etwas interessantes - ein Auszug aus dem Meldegesetz Berlin - da müßen sogar die Hotels, einen Ausländer bei einem längeren Aufenthalt als 2 Monate bei der Meldebehörde melden:
Siehe auch Punkt 4 / Zeile 7.
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§21 Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Die aufgenommenen Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Jede Person hat einen besonderen Meldeschein zu verwenden. Ehegatten können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden. Minderjährige in Begleitung Erwachsener sowie Reisegesellschaften sind von der Meldepflicht befreit.
(3) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß die aufgenommenen Personen die Verpflichtung nach Absatz 2 erfüllen.
(4) Der Meldeschein der Beherbergungsstätten enthält außer dem Namen und der Anschrift der Beherbergungsstätte folgende Daten der aufgenommenen Personen:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Tag der Geburt,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Anschrift,
6. Tag ihres Eintreffens in der Beherbergungsstätte,
7. bei Ausländern: Dauer und Zweck des Aufenthaltes.