Die ganze Materie ist sehr kompliziert,
und hängt davon ab, wie gut der Mann den rechtlichen Status seiner anzuheiratenden Thailänderin gestalten will.
Die beste Gestaltung ist zur Zeit,
dass die Frau sofort den Titel [highlight=yellow:de5ac492ff]5-jährige Aufenthaltserlaubnis – EG –[/highlight:de5ac492ff] erhält.
Zur Zeit kann z.B. ein Holländer, der seine Thailänderin in Deutschland heratet,
weil er eine nebenberufliche Tätigkeit in Deutschland darstellen konnte, erreichen
Die mit einem EU-Staatsbürger verheirateten Thailänder sind sogar insofern besser gestellt, weil sie auch dann Freizügigkeit innerhalb der EU genießen, wenn sie getrennt leben oder sich scheiden lassen wollen. Ihr Aufenthalt – EG – wird nicht nachträglich befristet werden. Eine Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft – wie im AuslG vorgesehen – enthält das europäische Recht nicht. Die Freizügigkeit steht natürlich unter dem Vorbehalt der Unterhaltssicherung.
http://www.thaiadvokat.de/page aa.htm
dass auch bei einer Kurzehe die Frau nicht abgeschoben werden kann,
weil sie ihren Aufenthaltstatus behält.
Deshalb müßte ein Deutscher, der seiner Thai gleiches zukommen lassen will,
seine Frau in einem anderen EU Land heiraten, wo er dem dt. Ausländerrecht entgeht, (welches ja immer noch nicht EU konform ist),
wo sie dann den EU Aufenthaltstitel beantragt.
(Klar ist, dass der Deutsche für den Antrag seiner Frau in demjenigen EU Land auch kurzfristig seine berufliche selbständige Tätigkeit dort begründen muß, damit das Land für den EU Aufenthaltstitel-antrag auch zuständig ist).