Deutsche Begriffe sind sehr wohl zielführend, wenn denn die richtigen benutzt werden. Superficies wird im Deutschen als Erbpacht bezeichnet.
bereits das wiki weisst darauf hin, das Du vermutlich die "umgangssprachliche" Bezeichnung meinst.
Die Erbpacht (auch: Erbzinsleihe, Emphyteuse) war eine deutschrechtliche Form des Grundbesitzes, die zum Lehnswesen zählt. Sie ist in Deutschland heute abgeschafft. Die Erbpacht war nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 gem. Art. 63 EGBGB nur landesrechtlich (vor allem in Mecklenburg und Schleswig-Holstein) beschränkt zulässig. Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 Art. X verbot sie 1947 unter Aufhebung des Art. 63 EGBGB ganz.
Umgangssprachlich wird allerdings auch das Erbbaurecht an Baugrundstücken häufig als Erbpacht bezeichnet.
https://de.wikipedia.org/wiki/Erbpacht
Das Erbbaurecht (lat. superficies) ist das Recht, meist gegen Zahlung eines regelmäßigen sogenannten Erbbauzinses auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks, des Erbbaurechtsgebers, ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet.
Das Erbbaurecht wird begründet durch einen Erbbaurechtsvertrag zwischen Erbbauberechtigtem (superficiarius) und Grundstückseigentümer (dominus soli) und anschließender Eintragung ins Grundbuch. Das Erbbaurecht wird selbst wie ein Grundstück behandelt (sogenanntes grundstücksgleiches Recht).
nein, im th. Recht ist es kein grundstücksgleiches Recht,
und der Leaserightnehmer kann das Grundstück auch 30 Jahre unbebaut lassen.
Das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück veräußert, vererbt und belastet werden, beispielsweise mit Grundpfandrechten (Grundschuld und Hypothek). Es wird deshalb in ein eigenes Grundbuchblatt eingetragen, das sogenannte Erbbaugrundbuch (siehe Abschnitt Grundbücher). Verfügungen über das Erbbaurecht, wie z. B. Veräußerungen oder Belastungen, wie auch bauliche Erweiterungen bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers, wenn dies im Erbbaurechtsvertrag vereinbart ist (§ 5 ErbbauRG).
völlig anders im th. Recht, zum einen wird das Haus nicht als Immobilie, sondern wie ein Wohnwagen ohne Räder betrachtet,
das mit dem Grundstück nichts zutun hat, und deshalb im Fall, dass das Haus von dem Leaseright-Erwerber selber errichtet wurde,
jederzeit von ihm erweitert, abgerissen oder umgebaut werden kann, ohne das es einer Genehmigung des Landeigentümers bedarf.
Auch ein th. Hyphotekenrecht gibt es in der Form nicht, eine Beleihung des Rechtes ist allenfalls in privatverträgen denkbar,
jedoch ohne irgendeine Auflassung im Grundbuch / Chanot / Grundstückspapier.
Die gesetzliche Grundlage für das Erbbaurecht ist in Deutschland das Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz) vom 15. Januar 1919 in der jeweils gültigen Fassung. Mit Wirkung vom 30. November 2007 wurde die Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) umbenannt in Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Inhaltliche Änderungen waren mit dieser Umbenennung nicht verbunden.
Das Erbbaurecht erlischt durch Ablauf der vereinbarten Zeit. Errichtete Gebäude müssen nicht nach Ablauf der vereinbarten Zeit vom Grundstück entfernt werden; der Erbbauberechtigte erhält vielmehr grundsätzlich eine Vergütung für den Gebäudewert (§ 27ErbbauRG).
Ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ("Akzessorietät") und nicht des Grundstücks (§ 12 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG).
genau hier verstehen wir,
warum es Unfug ist,
deutsche juristische Begrifflichkeiten in Bezug zu Rechtssachverhalten in anderen Ländern zu verwenden.
während die Begrifflichkeit
Erbbaurecht abgeleitet wird von dem lateinischen Begriff superficies,
so ist doch ihre juristische Definition,
nämlich was Erbbaurecht gemäss deutschem Recht bedeutet,
etwas völlig anderes, als die bedeutung der superficies im th. Recht.
Aus diesem Grunde sollte man von der Verwendung eines definierten Rechtsbegriffes auf einen anderen rechtlichen Geltungsbereich Abstand nehmen,
oder mindestens schreiben " ähnelt dabei einer dem Erbbaurecht entfernt angelehntem Rechtsbegrifflichkeit im th. Recht",
nicht aber den Rechtsirrtum erwecken, es gäbe ein th. Erbbaurecht, das in irgendeiner Form mit dem deutschen vergleichbar ist.