Hauskauf

Diskutiere Hauskauf im Behörden & Papiere Forum im Bereich Thailand Forum; Ja, Das Haus ist vermietet, 1 Condo steht leer. Ist auch nicht einfach. An Thais mit mobilem Ventilator und Kofferfernseher vermieten wuerde ich...
MadMac

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Kommt darauf an, was du vermietest. Condos fuer Farangs gehen schlecht, fuer Thaifamilien passender Wohnraum geht besser denn je.
Ja, Das Haus ist vermietet, 1 Condo steht leer. Ist auch nicht einfach. An Thais mit mobilem Ventilator und Kofferfernseher vermieten wuerde ich das trotzdem nicht :)
 
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Chak

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Volker, wir reden hier ueber verschiedene Dinge, ich versteh auch Deinen Punkt, das hat aber mit einem existierendem Recht auf fremdes Land nichts zu tun.

Nochmal, versuch ein Stueck Land mit einem existierenden Usufruct an die Bank zu verpfaenden, da wird nicht viel bei rauskommen. Es gibt es keinen Cashflow.
Nießbrauch und Pacht, auch langfristige, sind eben zwei ganz unterscheidliche Dinge.
 
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Volker M. aus HH.

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Stimmt Niesbrauch endet mit dem Ableben, Pacht kann vererbt werden.
 
DisainaM

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es wird unterschieden zwischen einem übertragbarem Recht und einem nicht übertragnarem Recht.

Deutsche Rechtsbegrifflichkeiten sind in dem Zusammenhang nicht zielführend,
da sie beim Leser eine übertragung der rechtlichen Wirkung auf thailändische Verhältnisse indizieren,
was aber falsch ist.

Darum sprechen wir von einem 30jährigen Leaseright mit superficies
und einem 30 jährigen Leaseright ohne superficies.

Bei einem Leaseright mit superficies ist im Todesfall nach 10 Jahren,
die restlichen 20 Jahre Leaseright Teil der Erbmasse, weil es ein übertragbares Recht ist.

Bei einem Leaseright ohne superficies endet nach 10 Jahren mit dem Tod, das Leaseright Recht,
weil es ein höchstpersönliches Recht ist, das nicht übertragbar ist.

.......................................................................................................................................

Abschliessend noch ein Link,
angenehm leben in Bkk



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Chak

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es wird unterschieden zwischen einem übertragbarem Recht und einem nicht übertragnarem Recht.

Deutsche Rechtsbegrifflichkeiten sind in dem Zusammenhang nicht zielführend,
da sie beim Leser eine übertragung der rechtlichen Wirkung auf thailändische Verhältnisse indizieren,
was aber falsch ist.
Deutsche Begriffe sind sehr wohl zielführend, wenn denn die richtigen benutzt werden. Superficies wird im Deutschen als Erbpacht bezeichnet.
 
crazygreg44

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Superficies wird im Deutschen als Erbpacht bezeichnet.
und diese gibt es so wie sie in der deutschen Form gehandhabt wird, in Thailand NICHT für Ausländer. Es gibt ja noch nicht mal legal ein 30 plus 30 Leaseright. Deutsche Erbpacht kann über 100 Jahre laufen.

nicht vergleichbar, daher ist der deutsche Begriff NICHT zielführend.

Dissi hat hier sehr wohl recht.
 
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Chak

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und diese gibt es so wie sie in der deutschen Form gehandhabt wird, in Thailand NICHT für Ausländer. Es gibt ja noch nicht mal legal ein 30 plus 30 Leaseright. Deutsche Erbpacht kann über 100 Jahre laufen.

nicht vergleichbar, daher ist der deutsche Begriff NICHT zielführend.

Dissi hat hier sehr wohl recht.
Sowohl Erbpacht als auch Nießbrauch kann sehr wohl mit Ausländern vereinbart werden.

Anwälte meinen allerdings, es gälte dann auch eine Beschränkung auf die höchstmögliche Mietdauer von 30 Jahren, aber Anwälte sind von Natur aus vorsichtig und rechtssicher ist das wie so oft in Thailand nicht, was nun richtig ist.

Aber Dissi sprach ja auch nur von den 30 Jahren. Da geht eben beides, Erbpacht und Nießbrauch, nach herrschender Meinung auch für Ausländer.
 
DisainaM

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Deutsche Begriffe sind sehr wohl zielführend, wenn denn die richtigen benutzt werden. Superficies wird im Deutschen als Erbpacht bezeichnet.
bereits das wiki weisst darauf hin, das Du vermutlich die "umgangssprachliche" Bezeichnung meinst.

Die Erbpacht (auch: Erbzinsleihe, Emphyteuse) war eine deutschrechtliche Form des Grundbesitzes, die zum Lehnswesen zählt. Sie ist in Deutschland heute abgeschafft. Die Erbpacht war nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 gem. Art. 63 EGBGB nur landesrechtlich (vor allem in Mecklenburg und Schleswig-Holstein) beschränkt zulässig. Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 Art. X verbot sie 1947 unter Aufhebung des Art. 63 EGBGB ganz.

Umgangssprachlich wird allerdings auch das Erbbaurecht an Baugrundstücken häufig als Erbpacht bezeichnet.
https://de.wikipedia.org/wiki/Erbpacht

Das Erbbaurecht (lat. superficies) ist das Recht, meist gegen Zahlung eines regelmäßigen sogenannten Erbbauzinses auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks, des Erbbaurechtsgebers, ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet.

Das Erbbaurecht wird begründet durch einen Erbbaurechtsvertrag zwischen Erbbauberechtigtem (superficiarius) und Grundstückseigentümer (dominus soli) und anschließender Eintragung ins Grundbuch. Das Erbbaurecht wird selbst wie ein Grundstück behandelt (sogenanntes grundstücksgleiches Recht).
nein, im th. Recht ist es kein grundstücksgleiches Recht,
und der Leaserightnehmer kann das Grundstück auch 30 Jahre unbebaut lassen.

Das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück veräußert, vererbt und belastet werden, beispielsweise mit Grundpfandrechten (Grundschuld und Hypothek). Es wird deshalb in ein eigenes Grundbuchblatt eingetragen, das sogenannte Erbbaugrundbuch (siehe Abschnitt Grundbücher). Verfügungen über das Erbbaurecht, wie z. B. Veräußerungen oder Belastungen, wie auch bauliche Erweiterungen bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers, wenn dies im Erbbaurechtsvertrag vereinbart ist (§ 5 ErbbauRG).
völlig anders im th. Recht, zum einen wird das Haus nicht als Immobilie, sondern wie ein Wohnwagen ohne Räder betrachtet,
das mit dem Grundstück nichts zutun hat, und deshalb im Fall, dass das Haus von dem Leaseright-Erwerber selber errichtet wurde,
jederzeit von ihm erweitert, abgerissen oder umgebaut werden kann, ohne das es einer Genehmigung des Landeigentümers bedarf.

Auch ein th. Hyphotekenrecht gibt es in der Form nicht, eine Beleihung des Rechtes ist allenfalls in privatverträgen denkbar,
jedoch ohne irgendeine Auflassung im Grundbuch / Chanot / Grundstückspapier.

Die gesetzliche Grundlage für das Erbbaurecht ist in Deutschland das Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz) vom 15. Januar 1919 in der jeweils gültigen Fassung. Mit Wirkung vom 30. November 2007 wurde die Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) umbenannt in Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Inhaltliche Änderungen waren mit dieser Umbenennung nicht verbunden.
Das Erbbaurecht erlischt durch Ablauf der vereinbarten Zeit. Errichtete Gebäude müssen nicht nach Ablauf der vereinbarten Zeit vom Grundstück entfernt werden; der Erbbauberechtigte erhält vielmehr grundsätzlich eine Vergütung für den Gebäudewert (§ 27ErbbauRG).

Ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ("Akzessorietät") und nicht des Grundstücks (
§ 12 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG).
genau hier verstehen wir,
warum es Unfug ist,
deutsche juristische Begrifflichkeiten in Bezug zu Rechtssachverhalten in anderen Ländern zu verwenden.

während die Begrifflichkeit Erbbaurecht abgeleitet wird von dem lateinischen Begriff superficies,
so ist doch ihre juristische Definition,
nämlich was Erbbaurecht gemäss deutschem Recht bedeutet,
etwas völlig anderes, als die bedeutung der superficies im th. Recht.

Aus diesem Grunde sollte man von der Verwendung eines definierten Rechtsbegriffes auf einen anderen rechtlichen Geltungsbereich Abstand nehmen,
oder mindestens schreiben " ähnelt dabei einer dem Erbbaurecht entfernt angelehntem Rechtsbegrifflichkeit im th. Recht",

nicht aber den Rechtsirrtum erwecken, es gäbe ein th. Erbbaurecht, das in irgendeiner Form mit dem deutschen vergleichbar ist.
 
DisainaM

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Betrunkene Frau brennt aus Wut ihr gemietetes Haus nieder


Pattaya - Bei einem Trinkgelage mit ihrem Ehemann, das wie üblich in einem handgreiflichen Streit endete, verlor eine 42-jährige Frau auch den letzten Rest an Selbstbeherrschung und setzte wutentbrannt ihr drei Monate zuvor gemietetes Haus in Brand.
Als die Feuerwehr mit Löschfahrzeugen in der Thepprasit Soi 5 eintraf, war das einfach gebaute, kleine Haus bereits komplett abgebrannt. Niemand wurde verletzt und glücklicherweise grenzen auch keine Nachbarhäuser in unmittelbarer Nähe an das Haus des trink- und streitfreudigen Paares.
Ratree Entwiseth und ihr 47 Jahre alter Mann waren beim Eintreffen der Polizei noch zu betrunken um zu realisieren, dass Frau Ratree nun eine Klage wegen Brandstiftung bzw. der Zerstörung fremden Eigentums bevorsteht.
Das Paar wurde auf die Polizeistation gebracht, wo man die Streithähne erst in Ausnüchterungszellen steckte, bevor man sie mit den Folgen des entstandenen Schadens konfrontieren wird.
Häuser vermieten sich gut,
aber oft deckt die Kaution nicht die Schäden für einen Vermieter ab,
und die Versicherung deckt auch keine mutwillige Beschädigung ab,

darum muss man sich vorher fragen, ob es sich wirklich lohnt.
 
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