Bei sogenannten Auslandsdeutschen, also deutschen Staatsangehörigen, deren Geburt von keinem deutschen Standesamt beurkundet wurde, ergibt sich in Anbetracht dieser Gesetzesregelung allerdings ein Problem. Da kein deutsches Standesamt als Geburtsstandesamt über die Existenz einer Verfügung von Todes wegen informiert werden kann, muss dies an anderer Stelle geschehen. Zu diesem Zweck hat der deutsche Gesetzgeber die Hauptkartei für Testamente beim
Nachlassgericht Berlin vorgesehen. Diese wird vom Amtsgericht Berlin Schöneberg geführt, so dass Testamente, deren Verfasser außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Grundgesetzes geboren wurden, in der Berliner Hauptkartei für Testamente erfasst werden. Das Nachlassgericht in Berlin nimmt in einigen Erbfällen zudem eine Sonderrolle ein.
Neuregelung des Testamentsregisters in Deutschland
Bislang hat die Hauptkartei für Testamente in Berlin für sogenannte Auslandsdeutsche die Rolle des Geburtsstandesamtes übernommen, sofern es um die Erfassung einer letztwilligen Verfügung geht. Zum 1. Januar des Jahres 2012 fand allerdings eine Neuregelung statt, in deren Rahmen das
Zentrale Testamentsregister eingeführt wurde. Dieses neugeregelte Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer geführt und verzeichnet alle öffentlichen Testamente sowie anderweitigen
Verfügungen von Todes wegen, die in amtliche Verwahrung genommen wurden.
Neben der Hauptkartei für Testamente in Berlin sollen in dem neuen zentralen Testamentsregister die bislang mehr als 5.000 Testamentsverzeichnisse der örtlichen Standesämter zusammengefasst werden, so dass ein zentrales Register für amtlich verwahrte Verfügungen von Todes wegen entsteht. Bis zum Ende des Jahres 2016 soll die Umstellung abgeschlossen sein. Schon jetzt sorgt jeder Sterbefall in Deutschland für eine Prüfung des zentralen Testamentsregisters der Bundesnotarkammer. So wird durch die Neuregelung der amtlichen Verwahrung von Testamenten sichergestellt, dass vorhandene Verfügungen von Todes wegen
Vermächtnis und Erbe im
Nachlassverfahren berücksichtigt werden. Lediglich für eigenhändige Testamente, die vom künftigen Erblasser nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurden und stattdessen beispielsweise zu Hause aufbewahrt werden, erfolgt naturgemäß keine Eintragung ins zentrale Testamentsregister und könnte auf diese Weise bei der
Testamentseröffnung nicht berücksichtigt werden.
Sarah Greszat am 02.10.2012