Chumphon" schrieb:
Da der Stiefvater mit in der selben Bedarfsgemeinschft wohnt, muss er sie Stieftochter auch finanziell Unterstützen.
Stiefvater hat Stieftochter nicht adoptiert.
... ein Auszug auch schon vom Jugendamt empfohlen worden. Die Stieftochter ist ca. 18,5 Jahre alt ....
Mutter und Stiefvater sind beide berufstätig, Mutter hat allerdings nur eine kleine Teilzeittätigkeit.
gemaess den regelungen im BGB sind
verwandte gerader linie verpflichtet, gegenseitig unterhalt zu gewaehren.
§ 1601 BGB
Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§ 1604
Einfluss des Güterstands
Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. Sind bedürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhältnis ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht.
der ehemann ist also gegenueber der ehefrau unterhaltsverpflichtet.
das uebersteigende einkommen muss also zur unterhaltsverpflichtung gegenueber der leiblichen tochter eingesetzt werden.
wenn der ehemann also ein hohes einkommen erzielt, finaziert er (indirekt) den unterhalt der stieftochter mit.
eine moeglichkeit aus der unterhaltsverpflichtung der mutter gegenueber ihrer leiblichen tochter "herauszukommen" ist auch eine
vollstaendige zerruettung aufzeigen (unter verweis auf den bericht jugendamt).
grunsaetzlich wird es aber immer (zunaechst) eine einzelfall des jeweiligen sachbearbeiters im jeweilig zustaendigen amt sein.
juristisch gesehen hat die behoerde (arge/iag) keinerlei moeglichkeit auf die vorlage der einkommensnachweise des stiefvaters zu bestehen.
die behoerde wird aber evtl die ehefrau "verpflichten" wollen diese nachweise selber beizubringen.
hier sollte dann der ehemann lediglich eine bescheinigung (selber) erstellen, in dem er auf die (nicht vorhandene) unterhaltsverpflichtung gemaess BGB verweist und gleichzeitig bescheinigt, dass er der unterhaltsverpflichtung gegenueber seiner frau in ausreichendem masse nachkommt (sofern diese nur ueber ein geringes einkommen verfuegt)
- sollte die ehefrau ein eigenes, hohes einkommen erzielen so sollten die ehegatten gegenueber dem zustaendigen leistungserbringer erklaeren, dass der ehemann ,da nicht unterhaltsverpflichtet gegenueber stieftochter, keine einkommensnachweise vorlegen wird und die ehefrau aus ihrem eigenen einkommen unterhalt leisten wird bzw. nicht oder nur mittels mangelverteilung leisten kann.
viele aemter/behoerden etc. werden es aber
-unter umstaenden erst nach intensivem nachbohren/androhungen-
aber nicht auf einen rechtsstreit ankommen lassen.