Dieter1
Senior Member
Jessas waani, ich glaube man sollte sich sorgen :-) .

Ja leider. Wer zu Hause bleibt und Kinder großzieht tut imho genauso viel für das Gemeinwohl wie ein Steuer- und Beitragszahler. Kindererziehungszeiten sollten daher voll als Arbeitszeit anerkannt werden.ernte" said:Ein Kind = wie 3 Jahre arbeiten. 5 Jahre braucht du um Anspruch zu haben.franky_23" said:ist dies bei einem dt. Kind gesichert? Vielleicht überlebst Du sie ja?Otto-Nongkhai" said:Ich alten Sack arbeite gerade an einem dritten Kind,damit Frau wenigsten in den Genuss einer Alterrente kommt!!!
PS.Trotzdem es reizt schon,3 Kinder=3 verschiedene Frauen,aber nur wenn es mit Nr.2 nicht klappt!!!!![]()

moin,Silom" said:Otto,
ich würde an Deiner Stelle noch 10-15 Kinder in die Welt setzen. Diese Geschichte an eine Zeitung verkaufen,....

Bin wegen fehlender persönlicher Betroffenheit nicht genau informiert,aalreuse" said:ernte" said:Ein Kind = wie 3 Jahre arbeiten. 5 Jahre braucht du um Anspruch zu haben.franky_23" said:ist dies bei einem dt. Kind gesichert? Vielleicht überlebst Du sie ja?Otto-Nongkhai" said:Ich alten Sack arbeite gerade an einem dritten Kind,damit Frau wenigsten in den Genuss einer Alterrente kommt!!!
PS.Trotzdem es reizt schon,3 Kinder=3 verschiedene Frauen,aber nur wenn es mit Nr.2 nicht klappt!!!!![]()
Ja leider. Wer zu Hause bleibt und Kinder großzieht tut imho genauso viel für das Gemeinwohl wie ein Steuer- und Beitragszahler. Kindererziehungszeiten sollten daher voll als Arbeitszeit anerkannt werden.
Der Begriff "Versorgungsehe" sagt mir erst einmal nichts.franky_23" said:ist es nicht so, dass bei einem Altersunterschied > 20 Jahre eine Versorgungsehe angenommen wird. Denke zumindest bei Versorgungsansprüchen.

nach meinem Kenntnisstand haben beide keinen Anspruch auf Witwenversorgung, da der Altersunterschied > als 20 Jahre ist.strike" said:Der Begriff "Versorgungsehe" sagt mir erst einmal nichts.franky_23" said:ist es nicht so, dass bei einem Altersunterschied > 20 Jahre eine Versorgungsehe angenommen wird. Denke zumindest bei Versorgungsansprüchen.
Welche rechtlichen Konsequenzen hätte dies?
Muss sich die Frau Joschka Fischers jetzt Sorgen machen?
Oder die Frau des beliebtesten Deutschen seit 1945 Helmut Kohl?
Im ersten Fall sind es 28 Jahre, im zweiten Fall 34 Jahre.
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Wenn er im Trennungsfall Versorgungsausgleich für sie zahlen müsste: jafranky_23" said:Glaubst du im ernst Fischer hält es bis an sein Lebensende mit der jetzigen aus?

Quelle wikipediaWitwen oder Witwer besitzen aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a SGB VI).
soweit mir bekannt, unter 1 Jahre nie, auch bei mehr als 1 Jahr wenn der Altersunterschied zu groß ist. Nach meinem Kenntnisstand bei mehr als 20 Jahre Altersunterschied.strike" said:Wenn er im Trennungsfall Versorgungsausgleich für sie zahlen müsste: jafranky_23" said:Glaubst du im ernst Fischer hält es bis an sein Lebensende mit der jetzigen aus?
BTW: gilt die Einschränkung m.E. nur, wenn die Ehe kürzer als 1 Jahr Bestand hatte.
EDIT:
Quelle wikipediaWitwen oder Witwer besitzen aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a SGB VI).
Nie?franky_23" said:soweit mir bekannt, unter 1 Jahre nie, auch bei mehr als 1 Jahr wenn der Altersunterschied zu groß ist. Nach meinem Kenntnisstand bei mehr als 20 Jahre Altersunterschied.
Vielleicht kommt aus der Ecke die zahl "20"?VG Lüneburg
23.6.2004 1 A 159/04
1. Im Fall einer sog. nachgeheirateten Witwe eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, die 25 Jahre jünger als der im Zeitpunkt der Eheschließung 89 Jahre alte [highlight=yellow:14e604e02d]Ruhestandsbeamte[/highlight:14e604e02d] war, ist der der Witwe nach § 22 Abs. 1 BeamtVG zustehende Unterhaltsbeitrag in zweifacher Weise zu kürzen:
a) Die erste Kürzung beruht auf §§ 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 3 BeamtVG, weil die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der [highlight=yellow:14e604e02d]Ruhestandsbeamte[/highlight:14e604e02d] war;
b) dieses so geminderte Witwengeld ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. V. m. Ziffern 22.1.5.2 und 22.1.6.2 zu § 22 BeamtVG wegen des hohen Alters des [highlight=yellow:14e604e02d]Ruhestandsbeamten[/highlight:14e604e02d] im Zeitpunkt der Eheschließung, das einen "besonderen Umstand" i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG darstellt, nochmals zu kürzen.VG Lüneburg
23.6.2004 1 A 159/04


;-DPengoX" said:Dir ist übrigens das Hemd zwei Nummern zu klein.

Vor allem, wenn man es selbst als IT-Mensch schafft, nicht nur vor demThaimax" said:Zeigt aber zumindestens, dass man, wenn man sich fit hält, dem Alter auf der Geburtsurkunde doch noch ein kleines Schnippchen schlagen kann.
zu hängen.wenn man jetzt noch den kopf wie bei c-3po wecheln würde, dann könnte man der geburtsurkunde durchaus ein schnippchen schlagen ;-D. also jon doe´s physische fitness ist für sein alter wirklich gut keine frage, denoch ist ein altersunterschied klar zu erkenne was mir jetzt aber völlig egal ist, da 16 jahre nicht die welt sindThaimax" said:;-DPengoX" said:Dir ist übrigens das Hemd zwei Nummern zu klein.
Zeigt aber zumindestens, dass man, wenn man sich fit hält, dem Alter auf der Geburtsurkunde doch noch ein kleines Schnippchen schlagen kann.
