Ban Bagau
Moderator
- Joined
- Nov 24, 2005
- Messages
- 9,447
- Reaction score
- 1,679
Gar nichts hast du. Mit Troteln und in Foren hast du dich ausgetauscht. Jedenfalls mit keinem Rechtspfleger der auf diesem Sachgebiet bewandert ist. Selbst minimale Chancen nutzt du nicht. Unternimmst nicht mal den Versuch. Stattdessen schmollst du nur und versinkst in Selbstmitleid und begibst dich auf fragwürdige Aktionen vor Ort.Der Rechtsweg bringt in dem Fall rein gar nichts, ich hab mich bereits bei mehreren Anwälten erkundigt, die chance is minimalst da die Gegenseite sich von Anfang an darauf vorbereitet hat das die Sache zu ihren gunsten ausgehen muss!
Ein Besuchsrecht kann man auch unter widrigen Umständen erreichen. Auch wenn der Weg weit und wahrscheinlich beschwerlich ist. Ob der Preis sich lohnt, entscheidest du oder hast es vielleicht/wahrscheinlich schon.
Solltest du dir Sorgen über Kosten des Verfahrens machen, ganz kostenfei ist es nicht, aber:Kapitel IV Besuchsrecht
Artikel 21
Der Antrag auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Besuchsrechts kann in derselben Weise an die zentrale Behörde eines Vertragsstaats gerichtet werden wie ein Antrag auf Rückgabe des Kindes.
Die zentralen Behörden haben aufgrund der in Artikel 7 genannten Verpflichtung zur Zusammenarbeit die ungestörte Ausübung des Besuchsrechts sowie die Erfüllung aller Bedingungen zu fördern, denen die Ausübung dieses Rechts unterliegt. Die zentralen Behörden unternehmen Schritte, um soweit wie möglich alle Hindernisse auszuräumen, die der Ausübung dieses Rechts entgegenstehen.
Die zentralen Behörden können unmittelbar oder mit Hilfe anderer die Einleitung eines Verfahrens vorbereiten oder unterstützen mit dem Ziel, das Besuchsrecht durchzuführen oder zu schützen und zu gewährleisten, dass die Bedingungen, von denen die Ausübung dieses Rechts abhängen kann, beachtet werden.
Artikel 7
Die zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die sofortige Rückgabe von Kindern sicherzustellen und auch die anderen Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen.
Insbesondere treffen sie unmittelbar oder mit Hilfe anderer alle geeigneten Massnahmen, um
a) den Aufenthaltsort eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes ausfindig zu machen
b) weitere Gefahren von dem Kind oder Nachteile von den betroffenen Parteien abzuwenden, indem sie vorsorgliche Massnahmen treffen oder veranlassen;
c) die freiwillige Rückgabe des Kindes sicherzustellen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen;
d) soweit zweckdienlich Auskünfte über die soziale Lage des Kindes auszutauschen
e) im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens allgemeine Auskünfte über das Recht ihrer Staaten zu erteilen;
f) ein gerichtliches oder behördliches Verfahren einzuleiten oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erleichtern, um die Rückgabe des Kindes zu erwirken sowie gegebenenfalls die Durchführung oder die wirksame Ausübung des Besuchsrechts zu gewährleisten;
g) soweit erforderlich die Bewilligung von unentgeltlicher Rechtshilfe und Rechtsberatung, einschliesslich der Beiordnung eines Rechtsanwalts, zu veranlassen oder zu erleichtern;
h) durch etwa notwendige und geeignete behördliche Vorkehrungen die sichere Rückgabe des Kindes zu gewährleisten;
i) einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich auszuräumen.
Ansprechpartner sind:Artikel 26
Jede zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen.
Für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge erheben die zentralen Behörden und andere Behörden der Vertragsstaaten keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie vom Antragsteller weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehen. Sie können jedoch die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Rückgabe des Kindes entstanden sind oder entstehen.
Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin erklären, dass er nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Absatzes 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der unentgeltlichen Rechtshilfe und Rechtsberatung gedeckt sind.
Wenn die Gerichte oder Verwaltungsbehörden aufgrund dieses Übereinkommens die Rückgabe des Kindes anordnen oder Anordnungen über das Besuchsrecht treffen, können sie, soweit angezeigt, der Person, die das Kind verbracht oder zurückgehalten oder die die Ausübung des Besuchsrechts vereitelt hat, die Erstattung der dem Antragsteller selbst oder für seine Rechnung entstandenen notwendigen Kosten auferlegen; dazu gehören insbesondere die Reisekosten, alle Kosten oder Auslagen für das Aufinden des Kindes, Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers und Kosten für die Rückgabe des Kindes.
Österreich - Zentrale Behörde
Bundesministerium für Justiz
Abteilung I 10
Museumstrasse 7
1070 VIENNA
Austria
telephone number: Secrétariat/Secretariat: +43 (1) 52152 2147
telefax number: +43 (1) 52152 2829 or +43 (1) 52152 2727
adresse e-mail/e-mail address: team.z@bmj.gv.at
persons to contact:
- Mr Robert FUCIK
(languages of communication: German, English)
tel.: +43 (1) 52152 2731 - Mr Martin ADENSAMER
(languages of communication: German, English)
tel.: +43 (1) 52152 2131
Thailand - Zentrale Behörde
Office of the Attorney General
International Affairs Department
Ratchadapisek Road
BANGKOK 10900
Thailand
Internet: www.ago.go.th
person to contact:
- Mr Sirisak Tiyapan
Director General International Affairs Department
(language of communication: English)
telephone number: +66 (2) 515-4656
telefax number: +66 (2) 515-4657
e-mail: inter@ago.go.th


