tim082" said:
Seit 3 monaten ist meine Frau nun in der Schweiz.
Ich habe damals alles in Deutschland aufgegeben nur damit wir zusammen sein können.
Für die Schweiz gilt die EheVO-II der Europäischen Union nicht. Nach Art. 59 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind Schweizer Gerichte international zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, oder der Kläger, der in der Schweiz wohnhaft ist, Schweizer ist oder der Kläger sich seit mindestens einem Jahr in der Schweiz aufhält.
nachem sie zur Umgehung des A1 Test in die Schweiz gekommen ist, und damit nie einen deutschen Wohnsitz beantragt hatte,
liegt bei einer beabsichtigten Scheidung schweizer Recht vor.
Ist der Partner mit der Scheidung einverstanden, ist eine einvernehmliche Scheidung moeglich,
wenn nicht, nur das Klageverfahren des Mannes, wenn er als Deutscher mindestens 1 Jahr in der Schweiz gemeldet ist.
Wer sich nicht scheiden lassen will, kann auf einer Trennungzeit von maximal 2 Jahren beharren.
Das schweizer Verfahren ist mit dem aktuellen deutschen Verfahren kaum zu vergleichen, und schuetzt die Frau erheblich mehr, als in Deutschland.
ein gemeinsamer Termin bei einer Beratung
http://www.scheidungsberatung.ch/
ist zu empfehlen,
ansonsten bleibt nur der gemeinsame Flug nach Thailand,
doch auch beim th. Scheidungsrecht ohne Ehevertrag ist der Mann auf ein wohlwollendes agreement mit der Frau angewiesen, um durch einen finanziellen deal aus der Ehe heraus zu kommen.