...LANDBESITZRECHTE FÜR AUSLÄNDER
LANDBESITZ KANN IN THAILAND NICHT AUF AUSLÄNDER EINGETRAGEN WERDEN.
Ein Neuer Gesetzesentwurf gestattet jedoch, daß Thailändische Staatsbürger, die mit einem Ausländer ver-heiratet sind, unbeschränkt Land kaufen können, was vorher nicht möglich war. Wenn der Nachweis er-bracht wurde, daß der Erwerb aus Mitteln des thailändischen Partners finanziert wird, gibt es bei dem Landregistrierungsamt keinerlei Schwierigkeiten. Kommen die Mittel jedoch vom Ausländischen Ehepartner, muß dieser ein Dokument unterschreiben indem er bestätigt, daß im Falle einer Scheidung der Landbesitz dem thailändischen Partner gehört. Folglich muß der Besitz nicht geteilt werden, und verbleibt beim thailän-dischen Partner.
Das Gesetz verbietet jedoch nicht, dass ein Ausländer ein Haus und/oder Gebäude besitzt. In den meisten Fällen wird daher für Wohnzwecke ein Leasingvertrag - Nutzungs-Mietvertrag für Grund und Boden - über 30 Jahre mit Verlängerungsrecht abgeschlossen. Vom Gesetz ist eine maximale Laufzeit für Mietverträge von 30 Jahren vorgesehen. Jedoch wird meistens mit einem Zusatzvertrag abgesichert, dass auch eine Verlän-gerung auf weitere 30 Jahre gewährt wird und dass bei Nichteinhaltung dieser vertraglichen Verpflichtung eine hohe Strafzahlung fällig ist. Solche Verträge müssen im Landtitel eingetragen werden um gesetzeswirk-sam zu sein. Bei Nichteintragung ist dieser Vertrag nur 3 Jahre gültig und kommt einer Steuerhinterziehung gleich....
Quelle:
...der gesamte Text als PDF Datei....
Gruss, Kali