Die gesetzliche Erbfolge in Thailand.
Wir wissen, dass das thailändische Erbrecht keinen Pflichtteilsanspruch in der Form vorsieht, wie wir es kennen. Der Thailänder ist bei seiner Entscheidung, wem er seinen Nachlass vererben will, frei. Er kann also nur einem Kind den ganzen Nachlass vererben oder den Nachlass aufteilen, ganz wie er möchte. Dieses geschieht durch ein Testament. Liegt kein Testament vor, denn tritt die gesetzliche Erbfolge in kraft, die etwas anders gestaffelt ist als bei uns in Deutschland. Ferner ist auch der Wohnsitz von Bedeutung. Hält sich der deutsche Ehegatte überwiegend in Thailand auf, so tritt das thailändische Recht ein, auch wenn er in Deutschland geheiratet hat. Liegt ein vor der Eheregistrierter Ehevertrag vor (denn nur der ist gültig), erfolgt nach dem Inhalt des Ehevertrages die Verteilung des Nachlasses. Liegt kein Ehevertrag vor, so bekommt der überlebende Ehegatte die Hälfte des angesammelten Vermögens, und die andere Hälfte fällt in den Nachlass. Der Nachlass, also die andere Hälfte des angesammelten Gesamtvermögens wird aufgeteilt: Erben sind in der ersten Ordnung die Kinder, in der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers, in der dritten Ordnung die Geschwister des Erblassers, in der vierten Ordnung die Halbgeschwister, in der fünften Ordnung die Großeltern des Erblassers und in der sechsten Ordnung die Tanten und Onkels.
Höhe der Erbanteile Wenn beide Elternteile des Erblassers noch leben und er selbst hatte 2 Kinder, so verteilt sich der Nachlass auf fünf gleichen Teilen (Ehegatte, 2 Kinder und die Eltern des Erblassers). Bei ebenfalls zwei Kindern und nur einem lebenden Elternteil, verteilt sich der Nachlass durch vier, nämlich der Ehegatte, die 2 Kinder und ein Elternteil. Sind die Eltern bereits verstorben, so wird der Nachlass gleichmäßig zwischen den überlebenden Ehegatten und den beiden Abkömmlingen aufgeteilt. Sind die Eltern des Erblassers bereits verstorben und der Erblasser hat keine Kinder, so erhält der überlebende Ehegatte neben den Geschwistern grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses. Sind auch keine Geschwister da, so erbt der überlebende Ehegatte ¾ des Nachlasses. Das andere Viertel wird in der Reihenfolge der Ordnungen verteilt. Beim persönlichen Vermögen des Erblassers steht dem überlebenden Ehegatten ein Pflichtteil zu. Hat z.B. der überlebende Ehegatte (der Farang) ein Haus vor der Eheschließung bauen lassen und bei der Eintragung ins Grundbuchamt wurde nur der Name der Verlobten registriert, so zählt dieses Haus mit Grundstück nicht zum Gesamtvermögen. Alle Vermögensgegenstände, welche vor der Ehe erworben wurden, bleiben im Eigentum des jeweiligen Ehepartners. Sind keine leiblichen Kinder des Erblassers vorhanden, so erbt, außer dem Pflichtteil des überlebenden Ehegatten, der Familien-Clan der verstorbenen dieses Haus mit Grundstück. Sollte man mit dieser gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden sein, so sollte man ein Testament verfassen. Ein Testament muss nicht handgeschrieben sein, man kann es beim Amphoe aufsetzen lassen und dort gleich registrieren lassen. Bei einem handgeschriebenen Testament sollten unbedingt noch zwei Zeugen mit unterzeichnen. Um jedoch Komplikationen und Einsprüche Seitens der Verwandtschaft auszuschließen, wird unbedingt eine Eintragung empfohlen.
Quelle/Zitat
Manfred unter Tango