Einfuhr von Bargeld

Diskutiere Einfuhr von Bargeld im Touristik Forum im Bereich Thailand Forum; soweit verstehe ich es auch noch !! Sie hat das Geld von sich selbst aus zur Devisenausfuhr angemeldet! Macht man das, wenn es Schwarzgeld...
crazygreg44

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Sued-Isaan
Crazy, versuch mal zu verstehen das der Staat zunächst mal nicht weiß ob es sich um bereits versteuertes Geld handelt wenn jemand mit 13000€ in bar in ein anderes Land reist. Der normale Geldverkehr für versteuertes Einkommen findet in dieser Höhe bargeldlos statt.

Mißtrauen ist in einem solchen Fall angebracht, also werden Fragen gestellt, wenn man diese Fragen zur Zufriedenheit beantworten kann gibts überhaupt keine Probleme.

soweit verstehe ich es auch noch !!

Sie hat das Geld von sich selbst aus zur Devisenausfuhr angemeldet! Macht man das, wenn es Schwarzgeld wäre???

Hier fängt die Schikane schon an.

spätestens bei dem verlangten Nachweis für die Verwendung hört für mich der Spass auf!!
 
rolf2

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soweit verstehe ich es auch noch !!

Sie hat das Geld von sich selbst aus zur Devisenausfuhr angemeldet! Macht man das, wenn es Schwarzgeld wäre???

Hier fängt die Schikane schon an.

spätestens bei dem verlangten Nachweis für die Verwendung hört für mich der Spass auf!!
Staatsbedienstete haben nach Vorschrift zu reagieren und nicht zu interpretieren, also wenn jemand augenscheinlich völlig verblödet ist, so kann seine Handlungsweise dennoch einen Straftatbestand erfüllen. Also wird nicht vermutet sondern es werden Fakten gefordert und ermittelt.

Wenn illegales Geld z.b auf Konten des thailändischen moslemischen Terrors landen sollte gäbe es auch internationale Konflikte. Warum sollte man also nicht mal beiläufig fragen was man mit der Kohle vorhat ?

Wenn z.B. eine Bank ausgeraubt wird und man hält Dich mit überhöhtem Tempo nicht weit davon entfernt an um 4 uhr morgens, dann wirst du evtl gefragt was Du hier machst ? Wäre die Frage also jetzt unverschämt oder möglicherweise gerechtfertigt ?
 
Micha

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Bargeld Micha, es geht nur um Bargeld was Leute transportieren über Grenzen.

Das kann Schwarzgeld sein, Mafiakohle, Terroristenkohle, jedenfalls gibt es nicht viele vernünftige Gründe über 10000€ legal in bar mit sich rumzuschleppen.
Der Unterschied zwischen Herkunft und Verwendungszweck im fernen Ausland ist Dir aber schon klar - oder?
Dass die Herkunft des Geldes nachzuweisen ist, klingt nachvollziehbar. Aber warum sollte jemand auch die Verwendung im fernen Ausland nachweisen?
 
rolf2

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Die Herkunft war zu dem Zeitpunkt der Frage unklar, und auch für dich nochmal, es können alle möglichen Fragen gestellt werden im Zusammenhang mit einem Sachverhalt und Ermittlungen, sie müssen jedoch nicht beantwortet werden.

Wenn du ein Messer oder eine andere Waffe mit Dir führst dann wird während der Ermittlung gefragt was Du damit vorhast und warum Du diese Waffe bei dir trägst. Je nachdem was Du als Begründung angibst handelt es sich dann um einen Verstoß gegen das Waffengesetz oder eben nicht.

Es muss nur ein Verdacht auf einen Gesetzesverstoß vorliegen um zu ermitteln, das kann auch mal nur Deine Kleidung sein, wenn ein Zeuge zu Protokoll gegeben hat das der Täter einen lila Pullover mit Kapuze anhatte. Hast Du zufällig einen solchen Pullover an und bist in Tatortnähe musst Du Fragen über dich ergehen lassen.

Im Bereich Schwarzgeld reichen anonyme Anschwärzungen von Nachbarn, Kollegen, Angestellten oder Ehepartnern um die Steuerfahndung in Gang zu setzen.
 
Micha

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Wenn du ein Messer oder eine andere Waffe mit Dir führst dann wird während der Ermittlung gefragt was Du damit vorhast und warum Du diese Waffe bei dir trägst. Je nachdem was Du als Begründung angibst handelt es sich dann um einen Verstoß gegen das Waffengesetz oder eben nicht.
Das Verwenden von 12.500,-- Euro im fernen Ausland ist also für Dich vergleichbar mit dem führen einer Waffenscheinpflichtigen Waffe ohne Waffenschein?!

was wolltest Du mit dem Dolche sprich ...
 
rolf2

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Das Verwenden von 12.500,-- Euro im fernen Ausland ist also für Dich vergleichbar mit dem führen einer Waffenscheinpflichtigen Waffe ohne Waffenschein?!

was wolltest Du mit dem Dolche sprich ...
ich schildere lediglich wie dieser Staat damit umgeht und versuche durch Beispiele das Verständnis zu erleichtern.

Du gilst als Single-Vielflieger nach Thailand schnell mal als 5extourist, wäre das z.B ein Straftatbestand würdest du Dich erklären müssen und andere Motive nennen können, z.B. Sprach.- u. Kulturstudien, mir gegenüber brauchst Du das nicht.
 
Yogi

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Mir erschließt sich nicht, dass man die (ungesetzliche?) Verwendung erst im Nachhinein latent unterstellt.
 
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Die Ermittlungen der Finanzbehörden sind nachgeschaltet nachdem sie vom Sachverhalt Kenntnis erlangt haben. Der Ablauf bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten setzt zunächst mal eine Tat voraus, die entweder sofort am Tatort geklärt werden kann oder erst später durch Ermittlungen falls ein Verdacht gegen dich vorliegt.

Beispiel

Du bist in Urlaub, Dein Auto ist verliehen oder gestohlen, Dein Auto ist in einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht verwickelt, außer dem Kennzeichen ist nichts bekannt. Du bist der Halter und hast den Vorwurf der Unfallflucht gegen Dich und die Ermittlungen über Dich ergehen zu lassen. Fragen kann man dann alles Mögliche, antworten musst Du nicht selbst. Das alles kann ne Weile dauern und du bist schon zwei Monate aus dem Urlaub zurück.

Völlig bescheuertes Argument gegenüber den Ermittlungsbehörden wäre das Du schon zwanzig Jahre unfallfrei fährst und Du Dich durch solche Fragen beleidigt fühlst.
 
Micha

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ich schildere lediglich wie dieser Staat damit umgeht und versuche durch Beispiele das Verständnis zu erleichtern.

Du gilst als Single-Vielflieger nach Thailand schnell mal als 5extourist, wäre das z.B ein Straftatbestand würdest du Dich erklären müssen und andere Motive nennen können, z.B. Sprach.- u. Kulturstudien, mir gegenüber brauchst Du das nicht.
Da habe ich ja noch mal Glück gehabt ...
 
rolf2

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Du hast ja ne passende Ausrede parat, von daher bist du nicht so blöd mit 50 Kondomen zum Zoll zu latschen und Dich nach Adressen im Rotlicht zu erkundigen.
 
Nokgeo

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https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/246/Seite.2460201.html


Verdächtige, Beschuldigte und Angeklagte

Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei bezeichnen Personen, gegen die aufgrund eines vorliegenden Anfangsverdachts ermittelt wird, als Verdächtige.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Das bedeutet, es muss ein hinreichender Anlass (aufgrund bestimmter, jedenfalls nachprüfbarer oder widerlegbarer Anhaltspunkte) für die Annahme einer Straftat gegeben sein.
Durch die Definition des Anfangsverdachts als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird klargestellt, dass die Phase der Ermittlungen bis zur Konkretisierung des Verdachts noch keine "Beschuldigung" bedeutet und diese Personen auch nicht als Beschuldigte bezeichnet werden. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Person, gegen die zur Konkretisierung eines Anfangsverdachts ermittelt wird, als "Verdächtiger" bezeichnet wird. Dadurch wird gegenüber der Öffentlichkeit ganz deutlich klargestellt, dass erst eine "vage" Verdachtslage besteht, die noch einer weiteren Konkretisierung bedarf. Dies dient unter anderem auch dem Schutz von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden.
Die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist allerdings das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Ergibt beispielsweise die Prüfung einer Anzeige, dass kein Anfangsverdacht besteht (weil es beispielsweise der Anzeige von Anfang an bestimmbaren Anhaltspunkten für die Begehung einer Straftat fehlt), muss die Staatsanwaltschaft auch keine Ermittlungsverfahren einleiten. Der Anzeiger (Person die Anzeige erstattet hat) ist über den Umstand, dass aufgrund des Nichtvorliegens eines Anfangsverdachts kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, zu verständigen. In einem solchen Fall steht dem Anzeiger kein Antrag auf Fortführung des Verfahrens zu.
Der Begriff des Beschuldigten wird von der Kriminalpolizeiund von der Staatsanwaltschaftfür jene Personen (Verdächtige) verwendet, sobald diese Personen auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtigt werden, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden (z.B. Beschlagnahme von Gegenständen, körperliche Untersuchung, Festnahme, Verhängung der Untersuchungshaft).
Sowohl der Verdächtige als auch der Beschuldigte haben bestimmte Informations-, Verteidigungs-, Verfahrensbeteiligungs- und Verständigungsrechte. Sie müssen etwa sobald wie möglich darüber informiert werden, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und dass gegen sie ein konkreter Tatverdacht besteht.
Dieser Informationspflicht können die Ermittlungsbehörden aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen, wenn ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.
Die Rechtsbelehrung von Verdächtigen und Beschuldigten und die ihnen zustehenden Verfahrensrechte müssen in einer Sprache erteilt werden, die die Verdächtigen und Beschuldigten verstehen.

 
Nokgeo

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Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren



Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung


Die Stellungen der Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren wirken auf den Betroffenen erst einmal verwirrend und unübersichtlich. Das Verständnis wird schon allein dadurch erschwert, dass neben der bekannten Steuerfahndung (Steufa) nicht nur die weitgehend unbekannte Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra, andernorts StraBu), sondern noch andere Strafverfolgungsorgane mit unterschiedlichen Befugnissen und Aufgaben zuständig sind. Zudem kommen die uneinheitlichen Organisationsformen in den verschiedenen Bundesländern hinzu.

Für das Steuerstrafverfahren gelten die Normen des allgemeinen Strafverfahrensrechts gem. § 385 Abs. 1 AO, aber nur, „soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen“. Das bedeutet, dass in Steuerstrafverfahren vorrangig die AO-Vorschriften anzuwenden sind, die in den §§ 385 bis 408 AO einige Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Strafverfahrensrecht aufweisen. (Die §§ 409 bis 412 AO regeln das steuerliche Bußgeldverfahren.) Neben den Vorschriften der AO und des allgemeinen Strafverfahrensrechts haben die Finanzbehörden eine Reihe von Verwaltungsvorschriften im Steuerstrafverfahren zu beachten. Am wichtigsten sind die „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)“ zumeist als AStBV (St) oder ASB bezeichnet. Sie werden im gesamten Bundesgebiet angewendet und gelten für alle Bediensteten der Steuerfahndung, der Bußgeld- und Strafsachenstellen sowie anderer Stellen der Finanzbehörden, soweit es sich um die Zusammenarbeit mit Steuerfahndung oder Bußgeld- und Strafsachenstelle handelt oder wenn sie Maßnahmen im Straf- oder Bußgeldverfahren treffen, Nr. 1 Abs. 1 S. 2 AStBV. Die Regeln der AStBV sollen der einheitlichen Handhabung des steuerstrafrechtlichen Verfahrensrechts im Bundesgebiet und der reibungslosen Zusammenarbeit von Ermittlungsbehörden und Gerichten dienen.

Verhältnis zwischen Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft


Nach Art. 92 GG ist die Ahndung von Straftaten ausschließlich den Strafgerichten übertragen. Deshalb dürfen weder die Staatsanwaltschaft, noch die Bußgeld- und Strafsachenstellen oder gar die Steuerfahndung Strafen verhängen. (Anders noch die §§ 410, 412 I RAO 1919; §§ 445, 447 I RAO 1931, welche vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 06.06.1967 [Aktenzeichen 2 BvR 375, 53/60, 18/65, veröffentlicht in BVerfG 22, 49 = NJW 1967, 1219 ff.] für verfassungswidrig erklärt wurden.)

Die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten hingegen ist nicht der Steuerfahndung, sondern der Bußgeld- und Strafsachenstelle, in Ausnahmefällen auch der Staatsanwaltschaft, zugewiesen. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle nimmt hier nach §§ 131 Abs. 3, 36 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 409, 387 AO die Aufgaben der zuständigen Verfolgungsbehörde wahr. Regelungen über Rechtsstellung und Besonderheiten des Verfahrens bis hin zur Vollstreckung finden sich in Teil 3 Nr. 93 ff. AStBV.

Die verschiedenen Ermittlungsbehörden haben zum Teil unterschiedliche Befugnisse und Aufgaben. Zu diesen Ermittlungsbehörden gehören neben der Steuerfahndung die Bußgeld- und Strafsachenstellen, die Staatsanwaltschaft sowie Gerichte und die Polizei. Deren Aufgaben und Befugnisse sind genau festgelegt.

Die Abgrenzung von Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde ergibt sich aus § 386 Abs. 2- 4 AO und ist in Nr. 12- 18 AStBV (St) geregelt. Soweit die Finanzbehörde zuständig ist, ist in den Ländern aufgrund § 387 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 2 S. 3 und 4 FVG (Finanzverwaltungsgesetz) i.V.m. § 387 Abs. 1 AO in aller Regel die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzämter auf ein zentrales Amt übertragen bei dem eine Bußgeld- und Strafsachenstelle eingerichtet ist (teilweise existieren Finanzämter mit ausschließlicher diesbezüglicher Zuständigkeit, sog. Finanzamt für Fahndung und Strafsachen [FA FuSt] bzw. Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung).

Die Finanzbehörde ist selbständig als Ermittlungsbehörde für das Ermittlungsverfahren zuständig, sie ermittelt ausschließlich bei dem Verdacht einer Steuerstraftat § 386 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 369 AO oder bei einer gleichgestellten Tat. Mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben für die Finanzbehörde ist die Bußgeld- und Strafsachenstelle beauftragt und damit als „Staatsanwaltschaft der Finanzverwaltung“ für alle verfahrensleitenden Entscheidungen zuständig. Sie ist dabei nicht an Weisungen der Staatsanwaltschaft gebunden, sondern handelt in eigener Verantwortung. Ihre Ermittlungsarbeit ist nicht Hilfstätigkeit für die Staatsanwaltschaft, sondern staatsanwaltschaftliche Tätigkeit. Bei Verdacht einer Steuerstraftat muss die Bußgeld- und Strafsachenstelle das Steuerstrafverfahren einleiten (§ 397 AO, §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO). Die BuStra bekommt Verdachtsgründe durch Mitarbeiter der Veranlagungsstellen in den Finanzämtern, vor allem jedoch durch Sachbearbeiter der Außenprüfungsdienste und der Steuerfahndung mitgeteilt. Auch von anderen Behörden, der Polizei, dem Zoll, von Staatsanwaltschaft und Gerichten werden gem. § 116 AO Verdachtsgründe mitgeteilt. Außerdem erfährt die Finanzbehörde immer wieder durch Anzeigen (z.T. auch anonym) von Steuerhinterziehungen.

Sobald die BuStra das Steuerstrafverfahren eingeleitet hat, muss sie die Ermittlungen führen §§ 386, 399 AO und dabei alle erforderlichen Maßnahmen treffen oder veranlassen. Trotz der eigenständigen Ermittlungskompetenz §§ 386 I 1, II, 399 I AO und der Abschlusskompetenz i. S. d. § 400 AO darf die Finanzbehörde die Sache nach Ansicht des BGH aber nicht bis zur Anklagereife ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft selbständig ausermitteln. Dies sei mit der in § 386 IV AO geregelten Rollenverteilung nicht vereinbar. Die Staatsanwaltschaft darf eine Steuerstrafsache jederzeit an sich ziehen. Was bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft zwar in den steuerstrafrechtlichen Verfahren, die von den Finanzbehörden autonom betrieben werden (§ 386 II AO), den ermittelnden Steuerfahndungsbeamten keine Weisungen erteilen kann. Die Staatsanwaltschaft bleibt aber auch in diesen Fällen insoweit „Herrin des Verfahrens“, als dass sie dieses zur Durchsetzung ihrer Vorstellungen jederzeit gem. § 386 IV 2 AO übernehmen kann (Evokation). Mit dieser Stellung der Staatsanwaltschaft korrespondiert eine Unterrichtungspflicht der Finanzbehörden gegenüber der Staatsanwaltschaft. Die Finanzbehörde muss somit die Staatsanwaltschaft über alle bei der Steuerfahndung abhängigen Ermittlungsverfahren frühzeitig unterrichten, in den Fällen, in denen eine Evokation nicht fern liegt.

Führt nach Evozierung die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so beschränkt sich die Stellung der BuStra gemäß §§ 402 Abs. 1, 399 Abs. 2 S. 2 AO auf die Aufgaben der Polizeibehörden und ihre Bediensteten sind mithin Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft mit den Rechten und Pflichten gemäß §§ 160, 161, 163 StPO i.V.m. § 402 AO, haben also den Weisungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten.

Zeugen sind dann auch nicht mehr verpflichtet, vor der BuStra zu erscheinen, da ihr auch nicht die entsprechenden Rechte respektive Befugnisse des § 161 a Abs. 1 und 2 StPO über § 161 a Abs. 4 StPO zukommen, denn sie ist dann auch keine Staatsanwaltschaft neben der Staatsanwaltschaft. Bei der Einholung von Auskünften kann sich die BuStra allerdings auf § 161 Abs. 2 S. 2 StPO berufen. In der Praxis gibt die Staatsanwaltschaft, sofern keine Tat im strafprozessualen Sinne vorliegt, den steuerstrafrechtlichen Komplex wieder an die BuStra ab.

Bei Gefahr in Verzug kann die BuStra auch selbst Durchsuchungen und Beschlagnahme sowie vorläufige Festnahmen anordnen und durchführen. In der Regel wird sie sich zur Durchführung dieser Maßnahme jedoch der Hilfe der Steuerfahndung bedienen. Für die Annahme des Vorliegens von Gefahr in Verzug ist die Rechtsprechung des BVerfG zu beachten. Nach ihr ist Gefahr in Verzug ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Vorliegen ist mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen zu begründen, so dass dem Beamten insoweit kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Der BuStra- Beamte hat wegen des Richtervorbehalts grundsätzlich zu versuchen, dessen Anordnung einzuholen. Erst wenn dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht möglich ist oder der Richter wegen der Kompliziertheit der Sach- und Rechtslage nicht rechtzeitig entscheiden kann, darf der Finanzbeamte Gefahr im Verzug annehmen und die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Die BuStra hat auch das Recht, Herausgabeverlangen nach § 95 StPO zu stellen, im Rahmen von Durchsuchungen die Papiere durchzusehen § 110 Abs. 1 StPO sowie die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögensvorteilen § 111 b StPO, aber auch die körperliche Untersuchung von Beschuldigten und Dritten §§ 81 a- c StPO zu veranlassen.

Nach Abschluss der Ermittlungen wird die BuStra entweder Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen (§§ 400, 406 AO), die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Abs. 4 AO) oder das Verfahren einstellen (§ 398 AO, §§ 153 ff., 170 Abs. 2 StPO). Mit diesen drei Möglichkeiten endet die selbständige Ermittlungsbefugnis der BuStra. Bei allem, was danach kommt, ist wieder zwingend die Staatsanwaltschaft beteiligt und die BuStra besitzt nur noch eine unselbständige Ermittlungskompetenz.

Was die örtliche Zuständigkeit anbelangt gelten hier § 388 ff. AO. Insofern ergibt sich eine Zuständigkeit nach dem Tatort (§ 388 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO), dem Ort der Tatentdeckung (§ 388 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. AO), der Besteuerungszuständigkeit bei Einleitung (§ 388 Abs. 1 Nr. 2 AO), dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 388 Abs. 3 AO) und schließlich aufgrund Sachzusammenhangs (§ 389 S.1 AO). Unter Beachtung von § 385 Abs. 1 AO gehen diese Zuständigkeitsregelungen denen nach der StPO vor, wobei zusätzlich § 29 AO, § 143 Abs. 2 GVG eine Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug eröffnet. Fahndungsprüfer können in ganz Deutschland Ermittlungshandlungen vornehmen, weil sich die örtliche Ermittlungskompetenz der BuStra grundsätzlich auf die gesamte Bundesrepublik erstreckt gem. Nr. 145 AStBV. Der Grund liegt darin, dass die AO das gesamte Bundesgebiet als Steuerverwaltungseinheit betrachtet. Deshalb kann das zuständige Finanzamt eines Bundeslandes auch auf dem Gebiet eines anderen Bundeslandes Amtshandlungen durchführen. Die Ermittlungsmöglichkeiten enden jedoch an den Staatsgrenzen des jeweiligen Landes. Deshalb dürfen hoheitliche Handlungen, wie sie Ermittlungen im Besteuerungs- und Strafverfahren darstellen, nach den Regeln des Völkerrechts grundsätzlich nur auf dem eigenen Staatsgebiet vorgenommen werden. Ausnahmen sind nur durch eine Einzelfallgenehmigung oder bei eng umgrenzten Fallgruppen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zulässig.

Aufgabe und Befugnis der Steuerfahndung


Während die Bußgeld- und Strafsachenstellen in der AO nicht ausdrücklich angesprochen werden, sondern behördenintern die strafprozessuale Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde wahrnimmt, sind Aufgaben, Befugnisse und Rechtsstellung der Steuerfahndung und ihrer Beamten in den §§ 280, 404 AO ausdrücklich geregelt. Die Steuerfahndungsstelle hat im Steuerstrafverfahren dieselben Befugnisse und Pflichten, die die StPO den Beamten des Polizeidienstes aufgibt (§ 404 S. 1 AO). Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 404 S. 2 2. Hs. AO). Der Steuerfahndung werden in § 208 AO strafrechtliche und steuerliche Aufgaben zugewiesen. Man spricht deshalb von der Doppelfunktion der Steuerfahndung. Die strafrechtliche Aufgabe der Steuerfahndung ergibt sich aus § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Danach hat die Steuerfahndung Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen. Sie hat das Legalitätsprinzip zu beachten. Die strafprozessualen Befugnisse stehen der Steuerfahndungsstelle gegebenenfalls auch für strafverfolgungsverjährte Zeiträume zu, wenn zu erwarten ist, dass sich aufgrund von Erkenntnissen zu schon verjährten Zeiträumen Indizien ergeben können, die für unverjährte Zeiträume erheblich sind.

Eine steuerliche Aufgabe der Steuerfahndung ist nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Mit der sogenannten Vorfeldermittlung wird die Steuerfahndung ihrer Überwachungsaufgabe im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht gerecht. Sie darf danach unbekannte steuerliche Sachverhalte bei bekannten wie unbekannten Steuerpflichtigen ermitteln oder auch Nachforschungen nach unbekannten Steuerpflichtigen anstellen. Voraussetzung ist, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit eines Steueranspruchs, d.h. einer objektiven Steuerverkürzung besteht. Ist das der Fall, liegt ein hinreichender Anlass vor.

Weitere steuerliche Aufgaben der Steuerfahndung sind nach § 208 Abs. 2 AO Außenprüfungen oder sonstige steuerliche Ermittlung auf ersuchen der zuständigen Finanzbehörde sowie ihr sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörde übertragene Aufgaben.

Verdachtsmeldungen erhält die Steuerfahndung aufgrund von Anzeigen, andere Behörden außerhalb der Steuerverwaltung, vor allem von Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaften, aber auch von Kreisverwaltungsbehörden, Arbeitsverwaltung, Sozialversicherungsträgern und Gerichten. Jedoch machen den größten Teil der Steufa- Arbeit die Fälle aus, die auf Meldungen aus der eigenen Steuerverwaltung beruhen.
Außerdem bearbeitet die Steuerfahndung noch Fälle aufgrund von Selbstaufgriffen. Wenn etwa in einem laufenden Fahndungsfall Sachverhalte festgestellt werden, die den Verdacht weiterer Steuerhinterziehungen durch Dritte ergeben, so hat die Steuerfahndung selbstverständlich auch diese Strafverfahren durchzuführen.

Die Steuerfahndung kann im gesamten Bundesgebiet Ermittlungshandlungen vornehmen. Entsprechend den Verwaltungsanweisungen sind die örtlich zuständigen Steuerfahndungsstellen um Amtshilfe zu ersuchen bzw. müssen oder sollen insoweit vorher informiert werden. Die Amtshilfe der örtlich zuständigen Steuerfahndungsstellen ist z.B. wegen deren Ortskenntnisse jedenfalls hilfreich. Zumindest auch zu diesem Zweck hält jede Steuerfahndungsstelle einen entsprechenden Bereitschaftsdienst vor.

Aus der strafrechtlichen Hauptaufgabe der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ergibt sich deshalb gem. § 404 AO, dass das Schwergewicht der Steuerfahndungsarbeit bei der polizeilichen, strafprozessualen Tätigkeit liegt. Dabei bedient sie sich aller der Finanzbehörde nach der StPO zustehenden Möglichkeiten. Durchsuchungen, Beschlagnahmungen, Vernehmungen, vorläufige Festnahmen usw. sind Alltagsarbeiten der Steuerfahnder. Auch die Steuerfahndung darf bei Gefahr in Verzug Durchsuchungen und Beschlagnahmungen selbst anordnen und vorläufige Festnahmen vornehmen.

Der Steuerfahndung kommt zudem das Recht des ersten Zugriffs zu (§ 163 Abs. 1 StPO), die Entgegennahme von Strafanzeigen (§ 158 StPO), die Auskunftseinholung von Dritten (§§ 163, 161 StPO), der Erlass eines Steckbriefes (§ 131 Abs. 2 StPO), die Sicherstellung von Verfalls- oder Einziehungsgegenständen (§ 111 b, e StPO), die Festnahme von Störern (§ 164 StPO), die Identitätsfeststellung (§ 163 b StPO) sowie die Übersendung des Ermittlungsergebnisses an die BuStra (§ 163 Abs. 2 StPO).

In den Steuerfahndungsstellen sind zum Teil diverse Sonderermittlungsgruppen (SEG oder SEK) für die unterschiedlichen Bereiche geschaffen worden. Teilweise werden dort die Ermittlungen auch ohne besondere Organisationsformen, gegebenenfalls zeitlich begrenzt, schwerpunktmäßig zu folgenden Bereichen konzentriert geführt: Geldwäsche und organisierte Wirtschaftskriminalität, Scheinrechnungen im Baunebengewerbe, illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit, Prüfungen beschränkt steuerpflichtigen Künstler und Sportler, Internetermittlungen, Umsatzsteuer-Karussell bzw. Umsatzsteuerbetrugsfälle.


Quelle:

Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren
 
rolf2

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jawoll Nokgeo

so geht man mit Problemen um, man analysiert sie, findet Schwachstellen und neutralisiert den Schice

 
rolf2

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Das Verwenden von 12.500,-- Euro im fernen Ausland ist also für Dich vergleichbar mit dem führen einer Waffenscheinpflichtigen Waffe ohne Waffenschein?!

was wolltest Du mit dem Dolche sprich ...
was ich denke ist dabei zunächst mal egal, es führt in beiden Fällen zu Nachfragen wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen.

Darum gehts, Verdacht auf eine strafbare Handlung. Was eine Straftat oder Gesetzesverstoß ist definiert die Gesetzgebung, nicht ich, nicht Du.

Ergo, liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor muss die zuständige Behörde bzw. deren Beamte ermitteln.
 
Nokgeo

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@Rolf2,
bilde mich ja auch weiter,
in der Hoffnung,das bei MIR was hängenbleibt..
***
Nebenbei..
hab heute auf meinem Moped, den Vorderradreifen ( made in TH. ) gewechselt.
Ohhh. war das ne Action.
Der Reifen wollte an 2 Stellen, beim Zusammenbau,nicht korrekt ins Felgenbett rutschen..
..das trotz Vaseline Einsatz..oiiih.
Nach ca. 1 ner Stunde...hat das kurz laut PENG gemacht..nach zigmaligem Luftaufblasen..Luftablassen.. grr.
Dachte erst,nun ist der Schlauch geplatzt..
Alles Ok.
Next: Einbau des Vorderrads..ins Moped,
in die Vorderradgabel..
Problem:
es wurde langsam dunkel draussen..
..und ich hatte Probleme,die Vorderradachse,komplett " eingefädelt zu bekommen..

Endergebniss:
OP gelungen.
Moped wieder startklar...hi hi. ( happy )
 
Chumpae

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Chumpae
Ergo, liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor muss die zuständige Behörde bzw. deren Beamte ermitteln.
Meines Erachtens lag der Fehler lediglich nur darin, das sie diese Summe als die Ihrige im Antrag so angegeben hat.Bei den üblichem Beamtendeutsch könnte man aber diesen Fehler noch nicht mal auf sie als Thai schieben.Weiterhin sollte man eben das Geld splitten , um die üblichen 9999,99 Euro(!?!)und den Rest-wobei man auch dabei etwas falsch machen kann, da die Ausfuhr von über 10.000 Euros deklarationspflichtig ist, aber die Einfuhr von 15.000 Dollar (?) begrenzt ist.
Nun ist daraus eben ein "Vorgang" entstanden, der abgearbeitet werden muß. Da es ja hier schon Anzeichen für eine Plausibilität gibt, dürfte dies nicht so problematisch werden.
Allerdings störe ich mich (gerade bei der Summe)auch an der Aufforderung des deutschen FA zum Nachweis des Verwendungszweckes in TH .
Andere Leute verhökern die Kohle oder versaufen sie-frei nach George Best:"Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben ... Den Rest habe ich einfach verprasst."
 
rolf2

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@Rolf2,
bilde mich ja auch weiter,
in der Hoffnung,das bei MIR was hängenbleibt..
***
Nebenbei..
hab heute auf meinem Moped, den Vorderradreifen ( made in TH. ) gewechselt.
Ohhh. war das ne Action.
Der Reifen wollte an 2 Stellen, beim Zusammenbau,nicht korrekt ins Felgenbett rutschen..
..das trotz Vaseline Einsatz..oiiih.
Nach ca. 1 ner Stunde...hat das kurz laut PENG gemacht..nach zigmaligem Luftaufblasen..Luftablassen.. grr.
Dachte erst,nun ist der Schlauch geplatzt..
Alles Ok.
Next: Einbau des Vorderrads..ins Moped,
in die Vorderradgabel..
Problem:
es wurde langsam dunkel draussen..
..und ich hatte Probleme,die Vorderradachse,komplett " eingefädelt zu bekommen..

Endergebniss:
OP gelungen.
Moped wieder startklar...hi hi. ( happy )
würde jetzt auch nicht viel bringen über den Hersteller oder schwindendes Tageslicht zu lästern im Sinne von Erledigung des Problems. Der Einsatz einer Fachwerkstatt würde allerdings das Problem angenehm verlagern. :biggrin:
 
rolf2

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Allerdings störe ich mich (gerade bei der Summe)auch an der Aufforderung des deutschen FA zum Nachweis des Verwendungszweckes in TH .
Das Fa. ermittelt in diesem Fall in zwei Richtungen, einmal Rechtmäßigkeit der Herkunft des Geldes, zweitens Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Gelder, denn auch hier besteht bei Bargeld zunächst mal der Verdacht auf Investition in illegale Geschäfte oder Anlagen.

Kauf von Waffen oder laotischen Jungfrauen, Korruption, Unterstützung einer staatsfeindlichen Gruppierung nur mal als Beispiel. Entscheidend dafür sind nicht 13000€ oder 3,5Millionen €, sondern die Überschreitung der Freigrenzen.
 
crazygreg44

crazygreg44

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jawoll Nokgeo

so geht man mit Problemen um, man analysiert sie, findet Schwachstellen und neutralisiert den Schice


er hat mich bestätigt, Du Ritter der Kokosnuss, Du Pferdeloser Bauer
 
Thema:

Einfuhr von Bargeld

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