DisainaM
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Das deutsche Recht kennt nur einen Typus der anerkannten unbezahlten Arbeit, ein Probearbeitsverhältnis, bei dem es sich um ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis gehandelt hat.
so sind die GRÜNEN der Meinung, es dürfe sich maximal um einen Zeitrahmen von 7 Tagen handeln,
Gerade in vielen traditionellen Thaimassagen kommt es häufig vor, dass die Betreiber nicht sicher sind, ob eine neue Mitarbeiterin auch sprachlich und von ihrer Art, der beruflichen Anforderung gewachsen sein könnte, und ob sich daher der Abschluss eines Arbeitsvertrages überhaupt lohnt.
Auf der anderen Seite ist es gerade wichtig, eine schriftliche Vereinbarung über ein Einfühlungsverhältnis im Falle einer Kontrolle durch das Arbeitsamt vorweisen zu können, damit nicht der Verdacht auf Schwarzarbeit entsteht.
Sollte die arbeitssuchende Mitarbeiterin selber Sozialleistung beziehen, ist es für sie natürlich auch wichtig, bei ihrem Arbeitsamt anzufragen, ob sie damit einverstanden wären, wenn sie unbezahlte Einfühlungsverhältnisse annehmmen, damit erst überhaupt nicht die Gefahr einer Sperrung entstehen kann, wenn sie bei einer Kontrolle in einem Betrieb vorgefunden wird, und als Sozialleistungsbezieherin identifiziert wird.
Aus diesem Grund sollten Thaimassagepraxen grundsätzlich ihre unbezahlten Einfühlungsverhältnisse mit einem entsprechenden schriftlichen Vereinbarungsformular fixieren.
Strittig ist zuweilen die Frage, wielange ein Einfühlungsverhältnis dauern darf,Nur dann, wenn keine Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung besteht – so genanntes Einfühlungsverhältnis -, ist die Unentgeltlichkeit nicht zu beanstanden. Entscheidend für die Abgrenzung von Probearbeitsverhältnis und Einfühlungsverhältnis ist der Umstand, ob der Betreffende dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt
Nur bei einem „Einfühlungsverhältnis“, das für die Vertragsparteien eine unverbindliche Kennenlernphase darstelle, gelte etwas anderes: Hier bestehe keine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung. Derjenige, der den Betrieb kennen lernen soll, unterliege keinem Direktionsrecht des Arbeitgebers und müsse auch keine festen Arbeitszeiten einhalten oder Arbeiten verrichten. Eine Vergütungspflicht liege bei einem „Einfühlungsverhältnis“ nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung vor.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2005, Az.: 4 Sa 11/05
so sind die GRÜNEN der Meinung, es dürfe sich maximal um einen Zeitrahmen von 7 Tagen handeln,
jedoch werden auch 14 Tage bis zu 1 Monat in der Praxis gehandhabt.Einfühlungsverhältnisse
Ein Einfühlungsverhältnis können ein Arbeitgeber und ein potenzieller Arbeitnehmer vereinbaren. Es dient dem Kennenlernen eines Betriebes oder eines Berufes. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber aber auch den möglichen zukünftigen Arbeitnehmer unter die Lupe nehmen. Notwendig kann das beispielsweise in der beruflichen Orientierung werden: Ist der Beruf so, wie ich ihn mir vorstelle, oder sieht der Alltag doch ganz anders aus? Diese und andere Fragen können so unkompliziert geklärt werden.
Entsprechend sind die Rahmenbedingungen gesetzt. Sie dienen einem bestimmten, klar umrissenen Zweck und sind lediglich für einen eng begrenzten Zeitraum erlaubt: Ein Einfühlungsverhältnis darf maximal sieben Tage dauern. Ein Bewerber wird in den Betrieb aufgenommen, ohne Pflichten zu übernehmen. Er unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, nur dem Hausrecht. Er muss keine bestimmte Arbeitszeit einhalten und ist auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Zur Vergütungszahlung ist der Arbeitgeber im Rahmen eines solchen Einfühlungsverhältnisses nur verpflichtet, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Beide Parteien haben das Recht zur jederzeitigen Beendigung des Verhältnisses.
Auch für den Fall von Missbrauch gibt es eindeutige Regelungen: Wird die Dauer von sieben Tagen über schritten oder wird ein Betroffener wie ein normaler Arbeitnehmer zu Arbeiten herangezogen, so liegt nach geltender Rechtsprechung ein Arbeitsverhältnis vor, das auch einen Anspruch auf Vergütung nach sich zieht. Ein fühlungsverhältnisse als "unbezahltes Probearbeiten" zu klassifizieren ist angesichts der geltenden Definition und Regelungsdichte nicht korrekt. Daher ist auch die Behauptung der Linken, Einfühlungsverhältnisse würden Lohndumping Vorschub leisten und den Sozialkassen Leistungen entziehen, unzutreffend. Das ist ein Problem, das im Zusammenhang von Praktika auftauchen kann. Es muss dann aber auch an dieser Stelle geregelt werden und nicht über ein untaugliches Vehikel.
Gerade in vielen traditionellen Thaimassagen kommt es häufig vor, dass die Betreiber nicht sicher sind, ob eine neue Mitarbeiterin auch sprachlich und von ihrer Art, der beruflichen Anforderung gewachsen sein könnte, und ob sich daher der Abschluss eines Arbeitsvertrages überhaupt lohnt.
Auf der anderen Seite ist es gerade wichtig, eine schriftliche Vereinbarung über ein Einfühlungsverhältnis im Falle einer Kontrolle durch das Arbeitsamt vorweisen zu können, damit nicht der Verdacht auf Schwarzarbeit entsteht.
Sollte die arbeitssuchende Mitarbeiterin selber Sozialleistung beziehen, ist es für sie natürlich auch wichtig, bei ihrem Arbeitsamt anzufragen, ob sie damit einverstanden wären, wenn sie unbezahlte Einfühlungsverhältnisse annehmmen, damit erst überhaupt nicht die Gefahr einer Sperrung entstehen kann, wenn sie bei einer Kontrolle in einem Betrieb vorgefunden wird, und als Sozialleistungsbezieherin identifiziert wird.
Aus diesem Grund sollten Thaimassagepraxen grundsätzlich ihre unbezahlten Einfühlungsverhältnisse mit einem entsprechenden schriftlichen Vereinbarungsformular fixieren.
