Import:
Und hier noch für die Schweizer:
Erstzulassung von durch Privatpersonen (d.h. nicht durch den offiziellen Importeur) importierten Fahrzeugen
Grundsatz:
Alle Motorfahrzeuge und Anhänger müssen vor ihrer Zulassung zum Verkehr einzeln amtlich geprüft werden. Dabei werden die für die Zulassung erforderlichen Angaben ermittelt.
Wir unterscheiden zwei Prüfungsarten:
* Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle
* Einzelprüfung vor der Zulassung mittels umfassender technischer Prüfung
Pro Person darf jährlich zum Eigengebrauch nur folgende Anzahl Fahrzeuge des gleichen Types eingeführt werden:
* Ein Personenwagen
* Ein Motorrad
* Drei Arbeitsmotorwagen
* Drei Anhänger
* Drei landw. Motorfahrzeuge
Von dieser Regel ausgenommen sind Fahrzeuge welche von der Zollbehörde unter erleichterten Umständen eingeführt werden dürfen (z.B. Erbschaftsgut, Uebersiedlungsgut usw.).
Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle
Die Einzelprüfung beschränkt sich auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen für:
* Fahrzeuge, für die der ausgefüllte und vom Inhaber der Typengenehmigung unterzeichnete Prüfbericht (Formular 13.20 A) oder eine EU-Uebereinstimmungsbescheinigung (und deren erste Inverkehrsetzung vor weniger als drei Monaten erfolgte) vorliegt.
* Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.
Einzelprüfung vor der Zulassung mittels umfassender technischer Prüfung
Alle nicht oben aufgeführten Fahrzeuge werden einer umfassenden technischen Ueberprüfung unterzogen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.
Technische Auskünfte / Kundeninformationsblätter
Allgemeine Anforderungen
Der Prüfungsumfang richtet sich nach der Fahrzeugart. Bei gebrauchten Fahrzeugen werden die Vorschriften nach dem Datum der ersten Inverkehrsetzung angewandt.
Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung vor weniger als 24 Monaten erfolgte und für die keine EU-Uebereinstimmungserklärung vorliegt und bei denen der Importeur keine Typengenehmigung zuteilen kann, muss beim Bundesamt für Strassen eine Befreiung von der Typengenehmigung beantragt werden. Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Strassenverkehrsamt.
Fahrzeuge, die von der Zollbehörde als Uebersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut abgefertigt werden oder deren Halter eine Bewilligung zur zollfreien Verwendung besitzen, sind von der Bestätigung der Abgas- und Geräuschvorschriften ausgenommen. Eine Befreiung von der Typengenehmigung ist nicht erforderlich.
Notwendige Unterlagen für die Fahrzeugprüfung
* Versicherungsnachweis einer in der Schweiz ansässigen Versicherungsgesellschaft
* Prüfbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel (erhältlich bei der Einfuhr vom Zollamt)
* Eventuell vorhandene Zollerleichterungen (Form. 18.44, 18.45, 18.46,15.30 oder 15.40)
* Eventuell vorhandene EU-Uebereinstimmungsbescheinigung
* Das Datum der ersten Inverkehrsetzung (nicht Herstellungs- oder Verkaufsdatum) bei Fahrzeugen, die bereits im Verkehr waren (z.B. ausländische Zulassungspapiere, "Registration card" für USA-Fahrzeuge)
* Abgas-Wartungsdokument mit den erforderlichen Eintragungen für Motorwagen mit Datum der ersten Inverkehrsetzung ab 1.1.1976 (Bezugsquelle: Einer in der Schweiz ansässigen Markenvertretung oder Vereinigung der Schweiz. Automobil-Importeure, Postfach 5353, 3001 Bern)
* Technische Daten (Anzahl Zylinder, Hubraum, Leistung, Drehzahl der Motorleistung, Höchstgeschwindigkeit, Garantiegewichte), ausgenommen bei EU- Uebereinstimmungsbescheinigung
* Bestätigung über die Einhaltung der bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen schweizerischen Abgas- und Geräuschvorschriften, ausgenommen bei EU- Uebereinstimmungsbescheinigung
http://www.stva.zh.ch/internet/ds/stva/de/dienstleistungen/fzprf/fzprf_import.html